Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Steuersatzerhöhung auf 8 %, 3.8 %, 2.5 %)
Liechtenstein hat sich staatsvertraglich (im Vertrag sowie in der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) zur parallelen Einführung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts sowie allfälliger Abänderungen verpflichtet.
Das Eidgenössische Parlament beschloss die Mehrwertsteuersätze zu erhöhen: den Normalsatz von 7.6 % auf 8.0 %, den reduzierten Satz von 2.4 % auf 2.5 % sowie den Sondersatz von 3.6 % auf 3.8 %. Diese Steuersatzerhöhungen wurden in der Schweiz in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 angenommen.
Liechtenstein hat aufgrund der staatsvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Schweiz diese Steuersatzerhöhungen zu übernehmen, was durch Abänderung des Art. 25, Art. 28 sowie Art. 37 des Mehrwertsteuergesetzes zu erfolgen hat. Die Steuersatzerhöhungen sollen wie in der Schweiz auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 4. Mai 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Steuersatzerhöhung auf 8 %, 3.8 %, 2.5 %) an den Landtag zu unterbreiten.
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen. Gestützt auf den Zollvertrag wurde mit dem Landesgesetzblatt 1941 Nr. 21 das Schweizerische Warenumsatzsteuerrecht aus dem Jahre 1941 in Liechtenstein für anwendbar erklärt.
1994 beschloss der schweizerische Bundesrat die Ablösung der Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer. In der Folge nahmen die Schweizerische Eid-
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genossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen über die parallele Einführung der Mehrwertsteuer in beiden Staaten auf. Das Ergebnis dieser Verhandlungen bildet der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1995 Nr. 30, sowie die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1995 Nr. 31. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass das Fürstentum Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1). Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuer-Vereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuer-Vereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind; dies sind u.a. die Bestimmungen über die Steuersätze sowie Saldosteuersätze.