Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 52
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Straf­ge­setz­bu­ches unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen der Strafprozessordnung
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
8.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
1.2Abän­de­rung der Strafprozessordnung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen 
 
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Die gesetzliche Verankerung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen dient der Umsetzung eines zentralen internationalen Standards im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung. Die Einführung dieser Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF) stellt ein Kernelement für eine funktionierende Missbrauchsbekämpfung dar und wurde im Rahmen der Länderevaluationen Liechtensteins in den Jahren 2003 sowie 2007 durch Experten des IWF und MONEYVAL empfohlen. Zudem verlangen diverse internationale Konventionen der UNO und des Europarats, welche auch von Liechtenstein zum Teil bereits ratifiziert worden sind oder deren Unterzeichnung geplant ist, Regelungen über die Verantwortlichkeit von juristischen Personen.
Eine umfassende und glaubwürdige Umsetzung der Empfehlungen der FATF hat mit dem G-20 Gipfel am 2. April 2009 in London eine zusätzliche Dringlichkeit erhalten. Die G-20 haben die FATF beauftragt, Massnahmen im Bereich der nationalen und internationalen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, um mögliche Verwundbarkeiten einzudämmen. Im Vordergrund steht dabei die Identifizierung von nicht kooperativen bzw. für das globale Finanzsystem als "high risk" einzustufenden Staaten und Jurisdiktionen. Liechtenstein wird anlässlich der Plenarversammlung von MONEYVAL im Dezember 2010 Bericht erstatten müssen wird, ob die anlässlich der Länderprüfung ausgesprochenen Empfehlungen vollumfänglich umgesetzt worden sind. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend notwendig, die bestehenden Unzulänglichkeiten im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung schnellst möglich auszuräumen. Bei einer ungenügenden Umsetzung der Empfehlungen - insbesondere in Bezug auf die Einführung der Strafbarkeit von juristischen Personen - muss Liechtenstein damit rechnen, von der FATF als problematisches Land eingestuft zu werden.
Die internationalen Vorgaben überlassen es grundsätzlich dem nationalen Gesetzgeber, Art und Umfang der Sanktionen im Bereich der Verantwortlichkeit von juristischen Personen festzulegen. Als Mindeststandard müssen diese Sanktionen nicht nur wirksam und angemessen, sondern auch abschreckend sein und strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen umfassen.
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Die meisten europäischen Staaten - darunter auch Österreich und die Schweiz - haben eine rein strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen statuiert. Somit empfiehlt sich auch für Liechtenstein die Verwirklichung eines strafrechtlichen Modells.
Rechtstechnisch wird die beschriebene Verantwortlichkeit der juristischen Person als eine besondere Art der strafrechtlichen Verantwortung gesehen. Deshalb wird mit der gegenständlichen Vorlage kein eigenständiges Gesetz vorgeschlagen. Vielmehr sollen die materiell-rechtlichen Regelungen in das Strafgesetzbuch und die entsprechenden verfahrensrechtlichen Regelungen in die Strafprozessordnung integriert werden.
Anwendung finden die neuen Bestimmungen auf juristische Personen, die in das Öffentlichkeitsregister eingetragen sind sowie auf nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftungen und Vereine.
Die genannten juristischen Personen können im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens verurteilt werden, wenn durch die verbandsbezogene Tätigkeit von Personen, die für die juristische Person handeln, ein Verbrechen oder Vergehen (Anlasstat) begangen worden ist. Dabei ist es erforderlich, dass eine Anlasstat entweder als vollendetes oder doch zumindest versuchtes Vorsatzdelikt oder - soweit strafbar - als Fahrlässigkeitsdelikt begangen wurde.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Gerichte, Staatsanwaltschaft, Landespolizei, Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 4. Mai 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen zu unterbreiten.
1.1.1.1UNO-Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 19991
Das UNO-Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 wurde von Liechtenstein am 2. Oktober 2001 unterzeichnet und am 9. Juli 2003 ratifiziert2.
Art. 5 Ziff. 1 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um juristische Personen zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle einer juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine Straftat begeht, welche als Finanzierung des Terrorismus gemäss Art. 2 des Übereinkommens zu qualifizieren ist. Die Verantwortlichkeit kann dabei straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein, sie hat jedoch unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben, zu erfolgen (so genannte "originäre Verantwortlichkeit der
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juristischen Person"; vgl. Art. 5 Ziff. 2 des Übereinkommens). Jeder Vertragsstaat hat sicherzustellen, dass gegen die verantwortlichen juristischen Personen "wirksame, angemessene und abschreckende straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können", wobei diese "auch vermögensrechtliche Sanktionen einschliessen" können (Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens).



 
1LGBl. 2003 Nr. 170; http://untreaty.un.org/English/Terrorism/Conv12.pdf.
 
2http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=XVIII-11&chapter=18&lang=en.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2010 / 379
2010 / 378
Landtagssitzungen
26. Mai 2010
Stichwörter
Geld­wä­scherei- und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung, Bekämpfung
juris­ti­sche Person, Verant­wort­lich­keit, strafrechtliche
Person, juris­ti­sche, Öffentlichkeitsregistereintrag
Person, juris­ti­sche, Stif­tung, Verein, straf­recht­liche Verantwortlichkeit
Person, juris­ti­sche, straf­recht­liche Verantwortlichkeit
Straf­recht­liche Verant­wort­lich­keit, von juris­ti­schen Personen
Verant­wort­lich­keit, straf­recht­liche, von juris­ti­scher Person
Ver­bre­chen, juris­ti­sche Person, Verantwortlichkeit
Ver­gehen, juris­ti­sche Person, Verantwortlichkeit