Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 59
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1. Abkommen vom 26. August 2009 zwi­schen dem Fürs­tentum Liech­tens­tein und dem Gross­her­zogtum Luxem­burg zur Ver­mei­dung der Dop­pel­bes­teue­rung und Ver­hin­de­rung der Steu­er­hin­ter­zie­hung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein­kommen und vom Ver­mögen (DBA)
1.Die Bes­tim­mungen des Abkom­mens im Einzelnen
2.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
3.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Grossherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 
 
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Am 26. August 2009 hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA) abgeschlossen. Dem Abkommen gingen kurze Vorgespräche und Verhandlungen voraus.
Das DBA ist vor dem Hintergrund der neuen Finanzplatzpolitik des Landes zu sehen, wie sie in der Liechtenstein Erklärung vom 12. März 2009 zum Ausdruck kommt. Mit dieser bekennt sich das Land zur Einhaltung der OECD-Standards betreffend Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten.
Das DBA mit Luxemburg entspricht im Wesentlichen dem Modellabkommen der OECD (OECD-Musterabkommen, OECD-MA) unter Berücksichtigung des liechtensteinischen Musterabkommens (FL-Muster DBA) und der Belange des Verhandlungspartners. In einigen Punkten weicht das DBA signifikant von dem wesentlich älteren DBA mit Österreich ab. Insbesondere berücksichtigt es die aktuellen Standards der OECD in allen Bereichen eines DBA. Das Abkommen entspricht somit der grundsätzlich überarbeiteten Abkommensstrategie des Landes, die zukünftig vorrangig den Abschluss umfassender DBA anstelle von TIEA anstrebt. Es tritt nach Notifikation über den Abschluss der jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft und ist auf Steuern anzuwenden, die im Abzugswege erhoben werden, wenn die zugrunde liegenden Zahlungen am 1. Januar des Folgejahres geleistet werden; auf Veranlagungssteuern ist es ebenfalls für das folgende Steuerjahr anzuwenden. Dementsprechend wird das Abkommen ab dem 01. Januar 2011 anwendbar sein.
Zur Durchführung von Art. 25 dieses DBA ist ein nationales Gesetz erforderlich. Die Regierung erarbeitete deshalb einen Entwurf zum allgemeinen Steueramtshilfegesetz. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Amtshilfe wie sie entweder in einem umfassenden TIEA vorgegeben sind oder - weniger detailliert - durch Art. 25 des vorliegenden DBA, der inhaltlich Art. 26 des OECD-MA entspricht, geregelt werden.
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 1. Juni 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 26. August 2009 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Grossherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend "Abkommen") zu unterbreiten.
LR-Systematik
0..6
0..67.2
LGBl-Nummern
2010 / 434
Landtagssitzungen
30. Juni 2010
Stichwörter
Abkommen zur Ver­mei­dung der Dop­pel­bes­teue­rung und Ver­hin­de­rung der Steu­er­hin­ter­zie­hung, Liech­tens­tein-Luxemburg
DBA, Liech­tens­tein-Luxemburg
Dop­pel­bes­teue­rungs­ab­kommen (DBA), Liech­tens­tein-Luxemburg
Luxem­burg, DBA mit Liechtenstein
Mus­ter­ab­kommen, Liech­tens­tein (FL-Muster DBA)
OECD-Mus­ter­ab­kommen, OECD-MA
Steuer, Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, Liechtenstein
Steu­er­amts­hilfe, Gesetz