Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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In Anbetracht der immer enger werdenden Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Europäischen Union, vor allem im Bereich "Schengen/Dublin", ist es notwendig, zwischen den Parteien klassifizierte Informationen (so genannte Verschlusssachen) auszutauschen. Als Voraussetzung für einen solchen Austausch von klassifizierten Informationen verlangt die EU den Abschluss eines Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union, welches die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen regelt (Sicherheitsabkommen).
Um seinen Umsetzungspflichten im Rahmen seiner Schengenassoziierung nachkommen zu können, bedarf Liechtenstein des Zugangs zu diversen als Verschlusssachen eingestuften Informationen und Unterlagen der EU.
Aufgrund des Abschlusses des o.a. Sicherheitsabkommens zum Zwecke des Austausches sogenannter Verschlusssachen, d.h. von Informationen und Dokumenten, welche aufgrund ihres Inhaltes als eingeschränkt, vertraulich oder geheim klassifiziert werden, ist es erforderlich, dass auch in Liechtenstein sogenannte Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion Zugang zu solchen klassifizierten Informationen und Dokumenten erhalten, über die notwendige Loyalität und Integrität verfügen und damit Gewähr für den Schutz der Inhalte dieser Informationen und Dokumente bieten.
Gemäss Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Protokolle zur Assoziierung Liechtensteins an die Systeme von "Schengen" und Dublin (Nr. 79/2008, S. 60 und 77) sind hinsichtlich der Umsetzung der Regeln zum polizeilichen Informationsaustausch Gesetzesanpassungen notwendig, welche die bisherigen Regeln zur internationalen Amtshilfe der Landespolizei (Art. 35 ff. PolG) modifizieren.
Allerdings wird der Umfang des polizeilichen Informationsaustausches nach Massgabe des bisher geltenden Rechtes durch die Einführung des vereinfachten Verfahrens im Verhältnis zu EU/Schengen-Staaten nicht verändert. Neben den allgemein geltenden Bestimmungen zur internationalen Amtshilfe durch die Landespolizei tritt jedoch neu im Verhältnis zu den EU/Schengen-Staaten ein neues Verfahren, gemäss welchem der internationale Informationsaustausch administ-
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rativ erleichtert und beschleunigt werden soll, wo dies notwendig ist. In diesem Sinne soll innerhalb der Bestimmungen zur Internationalen Amtshilfe ein neuer Abschnitt geschaffen werden, der dieses vereinfachte Verfahren regelt. Sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gegeben, tritt allerdings an die bisherige rechtliche Befugnis zum Informationsaustausch neu eine rechtliche Verpflichtung zu demselben Informationsaustausch, und dies zum Teil mit recht ehrgeizigen, verbindlichen Vorgaben für die Bearbeitungsfristen.
Diese zusätzliche Aufgabe zur Abwicklung des einzuführenden vereinfachten Verfahrens wird der Landespolizei bzw. dem dort im Aufbau befindlichen SIRENE-Büro übertragen, dem auch der übrige Informationsaustausch innerhalb des Schengener SIRENE-Netzwerkes obliegt. Die Landespolizei soll auch als zentrale Anlaufstelle im Sinne des umzusetzenden Rahmenbeschlusses fungieren.
Zudem sind bestimmte datenschutzrechtliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, der Bekanntgabe solcher Informationen an Drittstaaten oder Private und den Rechten Betroffener umzusetzen.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Staatsanwaltschaft
Landgericht
Landespolizei
Ausländer und Passamt
Amt für Personal und Organisation
Datenschutzstelle
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Vaduz, 1. Juni 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG) zu unterbreiten.
Die Umsetzungspflichten des Schengen-Besitzstandes und die daraus resultierend engere Zusammenarbeit mit den Europäischen Institutionen bedingen u.a. eine Reihe von Anpassungen des PolG. Insbesondere die erforderliche Durchführung von Personensicherheitsprüfungen für Personen, welche Zugang zu vertraulichen und geheimen Informationen haben sowie notwendige Bestimmungen zum vereinfachten polizeilichen Informationsaustausch zwischen den EU/Schengen-Staaten.