Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 64
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
 
Bei der Anwendung des im Rahmen der Umsetzung der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) geschaffenen Gesetzes vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG) hat sich gezeigt, dass Aktionäre von Emittenten, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Liechtenstein ist, mehrfachen Meldepflichten unterliegen, nämlich, sofern sie einen Bezug zu Liechtenstein aufweisen, aufgrund Art. 2 Abs. 3 Bst. a OffG in Liechtenstein sowie zusätzlich aufgrund der dortigen nationalen Umsetzung der Transparenzrichtlinie in den Herkunftsmitgliedstaaten der betreffenden Emittenten. Die geltende Formulierung von Art. 2 Abs. 3 Bst. a OffG basiert auf einem bei der Umsetzung von Art. 9 (1) der Transparenzrichtlinie unterlaufenen Fehler, sieht letztere Bestimmung doch vor, dass der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten die Aktionärsmeldungen sicherzustellen und sich die jeweilige nationale Umsetzung nur an Aktionäre von Emittenten zu richten hat, deren Herkunftsmitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat ist.
Vorliegend wird deshalb vorgeschlagen, Art. 2 Abs. 3 Bst. a OffG dahingehend zu ergänzen, dass mit Bezug auf die in Art. 25 bis 33 OffG stipulierten Aktionärspflichten betreffend Informationen über bedeutende Beteiligungen eine (zusätzliche) Einschränkung auf Aktionäre von solchen Emittenten gelten soll, welche Liechtenstein zum Herkunftsmitgliedstaat haben.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
5
Vaduz, 1. Juni 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Bei der Anwendung des Offenlegungsgesetzes durch die FMA stellte sich aufgrund entsprechender Anfragen aus dem Markt die Frage, ob die Umsetzung der in der Transparenzrichtlinie (RL 2004/109/EG) stipulierten Aktionärspflichten betreffend Informationen über bedeutende Beteiligungen im Offenlegungsgesetz korrekt erfolgt ist oder ob diesbezüglich insofern ein Umsetzungsfehler vorliegt, als zu Unrecht in Art. 2 Abs. 3 Bst. a OffG keine (zusätzliche) Einschränkung auf Aktionäre von solchen Emittenten stattfindet, welche Liechtenstein zum Herkunftsmitgliedstaat haben.
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Aufgrund der fehlenden Einschränkung unterliegen Aktionäre von Emittenten, die einen anderen EWR-Mitgliedstaat als Liechtenstein zum Herkunftsstaat haben, einer mehrfachen Meldepflicht, nämlich - aufgrund der dortigen nationalen Regelung - im Staat, welcher Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Emittenten ist, sowie - aufgrund des Offenlegungsgesetzes - in Liechtenstein, wenn der Aktionär einen Bezug zu Liechtenstein aufweist. Die Einhaltung der Meldepflicht nach Offenlegungsgesetz befreit den Aktionär dabei nicht von seinen Pflichten unter der Rechtsordnung, welche für den relevanten Emittenten massgebend ist. Meldet der Aktionär nur aufgrund des Offenlegungsgesetzes läuft er somit Gefahr, im Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten wegen Verletzung der dortigen Meldepflichten gebüsst zu werden. Zudem sehen die verschiedenen nationalen Umsetzungen der Transparenzrichtlinie mitunter differierende, die Meldepflicht begründende Schwellenwerte vor, was für Aktionäre ein Risiko darstellen kann oder doch zumindest zusätzlichen Aufwand bedeutet (Überwachung mehrerer differierender nationaler Regelungen).
Art. 2 Abs. 3 Bst. a OffG in der geltenden Fassung lautet folgendermassen:
3) Die Pflichten nach Art. 25 bis 33 gelten nur für:
 
a)
 
a) Aktionäre von Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind;
Grammatikalisch ausgelegt erscheint diese Bestimmung klar und es existiert bezüglich der Aktionärspflichten keinerlei Beschränkung auf Aktionäre von solchen Emittenten, welche Liechtenstein zum Herkunftsmitgliedstaat haben.
Zu einem konträren Ergebnis führt indessen eine Konsultation der Ausführungen der Regierung anlässlich der Schaffung des Offenlegungsgesetzes (BuA Nr. 73/2008, S. 21), wo es zu Art. 2 OffG heisst:
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"Die Vernehmlassungsvorlage umfasste alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist sowie Aktionäre/Inhaber von Finanzinstrumenten an solchen Emittenten."
Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 Bst. a OffG unter Heranziehung der vorstehend erwähnten Materialien ist allerdings aufgrund der gängigen Auslegungsregeln nicht möglich.
Die einschlägige Bestimmung in der Transparenzrichtlinie [Art. 9 (1)] lautet folgendermassen:
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Aktionär einem Emittenten mitteilt, welchen Anteil an den Stimmrechten des Emittenten er hält, wenn er durch Erwerb oder Veräußerung von Aktien des Emittenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und an die Stimmrechte geknüpft sind, die Schwelle von 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % erreicht, über- oder unterschreitet.
Indem laut Richtlinientext der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten die Aktionärsmeldungen sicherzustellen hat, hat sich die jeweilige nationale Umsetzung nur an Aktionäre von Emittenten zu richten, deren Herkunftsmitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat ist. Wie ein Rechtsvergleich mit diversen anderen EWR-Mitgliedstaaten zeigt, wurde die Transparenzrichtlinie in diesen Jurisdiktionen denn auch in diesem Sinne umgesetzt.
Es muss daher konstatiert werden, dass ein Umsetzungsfehler vorliegt, welcher eine Umformulierung von Art. 2 Abs. 3 Bst. a OffG erfordert.
LR-Systematik
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954
LGBl-Nummern
2010 / 249
Landtagssitzungen
30. Juni 2010
Stichwörter
Aktionär, Mel­de­pflicht, Beteiligungen
Ban­ken­ge­setz (BankG)
EG-Richt­linie 2001/34/EG
EG-Richt­linie 2004/109/EG
EG-Richt­linie 2004/109/EG, Transparenzrichtlinie
Mel­de­pflicht, Aktionär, Beteiligungen
Offen­le­gungs­ge­setz (Offen­le­gungsG; OffG), Abänderung
Offen­le­gungs­ge­setz OffG, Mel­de­pflichten, Aktionäre
Trans­pa­renz­richt­linie
Wert­pa­pier­dienst­lei­stungen
Wert­pa­pier­dienst­lei­stungen, Infor­ma­ti­ons­pflichten, Emittenten
Wert­pa­pier­dienst­lei­stungen, Offen­le­gungs­pflichten, Emittenten
Wert­pa­piere, Emit­tenten, Offenlegungspflicht