Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 68
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Richtlinie
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein  betreffend die Abänderung des Gewerbegesetzes (GEWG) zur Umsetzung der Richtline 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Erleichterungen für Gewerbetreibende (Gewerbepaket 2010) 
 
 
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Die Beseitigung der Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gehört zu den Hauptzielen der Europäischen Gemeinschaft. Ein einheitliches, transparentes und flexibles System zur Anerkennung der beruflichen Qualifikationen soll zur Verwirklichung dieses Zieles beitragen. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben deshalb am 7. September 2005 die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen. Mit dieser Richtlinie werden fünfzehn Richtlinien konsolidiert, welche im Laufe der vergangenen vierzig Jahre im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation verabschiedet wurden und unterschiedliche Anerkennungsregelungen beinhalteten. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht für Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Umsetzungsfrist bis zum 20. Oktober 2007 vor. Die Übernahme in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) erfolgte am 1. Juli 2009.
Mit dieser Richtlinie soll die Flexibilität der Arbeitsmärkte erhöht und die Qualität der Dienstleistungen verbessert werden. Die Richtlinie stellt einen weiteren Schritt zur Liberalisierung der Dienstleistungserbringung dar, indem sie einen stärkeren Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen bewirkt und eine verstärkte Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten vorsieht. Selbständigen und unselbständig Beschäftigten wird es damit vereinfacht, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Mit der Umsetzung der Richtlinie sollen die bisher geltenden Anerkennungsregelungen im Gewerbebereich an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden.
Zudem wird diese Umsetzung zum Anlass genommen, um - vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Gewerbegesetz - mehrere Verbesserungen in diesem Gesetz vorzunehmen, die einen unmittelbaren Nutzen für die Gewerbetreibenden haben. Namentlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen Betriebsleiter einzusetzen, welchem die fachspezifische Leitung des Betriebs übertragen werden kann. Zudem soll es in Zukunft möglich sein, die Gewerbebewilligung für längstens 2 Jahre ruhend zu stellen. Durch das Instrument der Ruhendstellung wird vermieden, dass bei Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit ein neues Bewilligungsverfahren durchlaufen werden muss.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 1. Juni 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gewerbegesetzes (GEWG) zur Umsetzung der Richtlinie 200/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Erleichterungen für Gewerbetreibende (Gewerbepaket 2010) zu unterbreiten.
1.1. Europäisches System - Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Das europäische System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen ist zu beachten, wenn der Zugang und die Ausübung eines bestimmten Berufes national reglementiert sind. Es ist zwischen dem sektoriellen System (automatische Anerkennung bei bestimmten Berufen)1 und dem allgemeinen System (Anerken-
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nung nach bestimmten Regeln)2 zu unterscheiden. Berufe, wie beispielsweise handwerkliche Tätigkeiten, Tätigkeiten des Handels, gewerbliche Tätigkeiten und Tätigkeiten des Verkehrsgewerbes, fallen unter keines dieser Systeme. Für diese Berufe gibt es derzeit Anerkennungsregelungen im Sinne der Richtlinie 1999/42/EG3, nach denen die Berufserfahrung, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurde, eine quasi automatische Anerkennung bewirkt.



 
1Sektorielle System: Durch Einzelrichtlinien sind bestimmte Qualifikationen auf der Grundlage europäisch harmonisierter Ausbildungen automatisch gegenseitig anzuerkennen. Beispielsweise: Allgemeinmediziner, Fachärzte, Krankenschwestern/-pfleger, Zahnärzte, Apotheker.
 
2Allgemeines System: Dieses System sieht keine automatische gegenseitige Anerkennung vor, sondern jeweils pro Bereich spezielle Regelungen. Dieses System gilt für alle übrigen reglementierten Berufe.
 
3Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2010 / 337
Landtagssitzungen
01. Juli 2010
Stichwörter
Aner­ken­nung beruf­li­cher Befähigungsnachweise
Aner­ken­nung von Hochschuldiplomen
Beruf­liche Befä­hi­gungs­nach­weise, Anerkennung
Betriebs­leiter, fach­s­pe­zi­fi­sche Betriebsleitung
Gewer­be­be­wil­li­gung, ruhend stellen
Gewer­be­ge­setz, Abänderung
Gewer­be­paket 2010
Hoch­schul­di­plome, Anerkennung
RL 2005/36/EG
RL über die Aner­ken­nung von Berufsqualifikationen