Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz) und die Abänderung weiterer Gesetze
Der Hohe Landtag hat in seiner Sitzung vom 20. November 2009 der Übernahme der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) in das EWR-Abkommen zugestimmt. Die Dienstleistungsrichtlinie verfolgt das Ziel, Fortschritte im Hinblick auf einen echten Binnenmarkt für Dienstleistungen zu erreichen, sodass im grössten Sektor der europäischen und auch der liechtensteinischen Wirtschaft sowohl Unternehmen als auch Konsumenten den vollen Nutzen aus diesen Möglichkeiten ziehen können. Zur Erreichung dieses Ziels wird mit den Bestimmungen der Richtlinie eine Vereinfachung der nationalen Verwaltungsverfahren, der Abbau von Hindernissen für Dienstleistungen sowie die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und des Vertrauens von Dienstleistungserbringern und -empfängern in den Binnenmarkt angestrebt.
Ein wettbewerbsfähiger Dienstleistungsmarkt ist für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen wesentlich. Durch die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in allen 30 EWR-Staaten (27 EU-Staaten und die drei EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island) wird eine grosse Anzahl von Beschränkungen abgeschafft, die Dienstleistungserbringer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), daran hindern, über die nationalen Grenzen hinauszuwachsen. Damit können nun auch liechtensteinische Unternehmen uneingeschränkt Nutzen aus dem fast 500 Millionen Einwohner umfassenden Binnenmarkt ziehen.
Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erfolgt in erster Linie in dem vorliegenden Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz). Das Dienstleistungsgesetz gibt den allgemeinen Rechtsrahmen für die Dienstleistungserbringung in Liechtenstein vor, sei es in Form einer ständigen Niederlassung oder einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.
Schwerpunke des Gesetzes bilden die Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners für Dienstleistungserbringer, die Verfahrensbeschleunigung mittels kurzer Genehmigungsfristen und einer Genehmigungsfiktion, die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit sowie umfassende Informationsrechte für
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Dienstleistungsempfänger. Darüber hinaus werden Spezialgesetze abgeändert, um bestehende Dienstleistungsbeschränkungen abzubauen oder durch das Dienstleistungsgesetz erforderlich gewordene Anpassungen vorzunehmen.
Die Erleichterungen des Dienstleistungsgesetzes werden insbesondere den liechtensteinischen Unternehmen zugute kommen. Sie profitieren von Erleichterungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland sowie vom Abbau von Barrieren für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Präsidium, Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit, Amt für Handel und Transport, Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Amt für Personal und Organisation, Amt für Soziale Dienste, Amt für Umweltschutz, Amt für Volkswirtschaft, Ausländer- und Passamt, Datenschutzstelle, Finanzmarktaufsicht, Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Hochbauamt, Motorfahrzeugkontrolle, Schulamt, Stabsstelle EWR
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Vaduz, 8. Juni 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Erbringung von Dienstleistungen an den Landtag zu unterbreiten.
Am 12. Dezember 2006 hat der europäische Gesetzgeber die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist es, einen funktionsfähigen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt für Dienstleistungen zu schaffen. Ein wettbewerbsfähiger Dienstleistungsmarkt ist für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen ausschlaggebend.
Am 9. Juni 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Dienstleistungsrichtlinie in das EWR-Abkommen (EWRA) zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2009). Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 20. November 2009 diesem Beschluss die Zustimmung erteilt.
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Die Richtlinie sieht für die EU-Staaten eine Umsetzungsfrist bis 28. Dezember 2009 vor. Für die EWR/EFTA-Staaten endete die Umsetzungsfrist am 1. Mai 2010.
Durch die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in allen 30 EWR-Staaten (die 27 EU-Staaten und die drei EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island) wird eine grosse Anzahl von Beschränkungen, die Dienstleistungserbringer tagtäglich bei ihrer Tätigkeit behindern, beseitigt. Da der Dienstleistungssektor auch in Liechtenstein einen wesentlichen Teil des Bruttoinlandsproduktes ausmacht, ist eine hohe Attraktivität des Dienstleistungsmarkts für den liechtensteinischen Wirtschaftsstandort von grosser Bedeutung. Mit der vorliegenden Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie soll ein weiterer Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein geleistet werden. Vor allem die Einrichtung eines einheitlichen Ansprechpartners für Dienstleistungserbringer, die vereinfachten Genehmigungsverfahren und Formerfordernisse werden den Dienstleistungserbringern zugute kommen. Gleichzeitig müssen Vorschriften geschaffen werden, um Dienstleistungsempfänger zu schützen und die Qualität der Dienstleistungen zu sichern.