Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 74
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Ärztegesetzes
2.Abän­de­rung des Gesund­heits­ge­setzes (GesG)
3.Abän­de­rung des Gesetzes über die Kran­ken­ver­si­che­rung (KVG))
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Ärzte-, Gesundheits-  und Krankenversicherungsgesetzes  (Ärzte- und Gesundheitsberufegesellschaften)
 
5
Der gegenständliche Bericht und Antrag sieht die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Führung einer Arztpraxis oder einer Praxis eines Gesundheitsberufes in Form einer juristischen Person vor. Dies ist seit dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 10. Oktober 2008 zu StGH 2008/38 zwar möglich, jedoch ohne jegliche Rahmenbedingungen.
Mit der Abänderung des Ärztegesetzes, des Gesundheitsgesetzes und des Krankenversicherungsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen werden Schranken für die juristischen Personen geschaffen, wodurch ein Wildwuchs verhindert werden soll und somit die Patienten geschützt werden.
Ärzte und Gesundheitsberufler werden in Zukunft die Möglichkeit haben, ihren Betrieb in Form der AG, GmbH, der einfachen Gesellschaft sowie der Kollektivgesellschaft zu führen. Damit werden diesen die gleichen Gesellschaftsformen ermöglicht wie den Rechtsanwälten, welchen diese Möglichkeit ebenfalls durch ein entsprechendes Urteil und eine darauffolgende Gesetzesrevision des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) bereits eröffnet wurde.
Im Zentrum der Überlegungen bei der Schaffung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stand das Interesse des Patienten. Diese sollten durch die Ärztegesellschaften und Gesundheitsberufegesellschaften nicht schlechter gestellt werden als vor der Öffnung durch das vorgenannte Urteil des Staatsgerichtshofes. Dazu mussten für zahlreiche Rechtsbereiche Regeln geschaffen werden, welche eine geordnete Entwicklung garantieren sollen. Die Bestimmungen über den Firmennamen wurden derart ausgestaltet, dass nur die Namen von Gesellschafter in den Firmennamen aufgenommen werden dürfen. Ausserdem dürfen Facharztbezeichnungen nur in den Firmennamen aufgenommen werden, wenn alle Gesellschafter den Facharzttitel innehaben. Bei den Gesundheitsberufen dürfen nur Personen mit demselben Gesundheitsberuf Gesellschafter sein; ein Zusammenschluss z.B. von Physiotherapeuten und Chiropraktoren ist nicht zulässig.
Weiters wurde die Beteiligung an einer Ärzte- bzw. Gesundheitsberufegesellschaft geregelt. Ein Leistungserbringer kann nur Gesellschafter einer einzigen Gesellschaft sein. Eine zusätzliche freiberufliche Ausübung des Berufes, die Ausübung in einem Anstellungsverhältnis bei einer anderen Gesellschaft und die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ist dabei allerdings untersagt. Auch dür-
6
fen Ärzte- bzw. Gesundheitsberufegesellschaften nicht an anderen Ärzte- bzw. Gesundheitsberufegesellschaften beteiligt sein oder sich zu einer Konzernverbindung zusammenschliessen.
Zum Schutz der Patienten soll auch normiert werden, dass Ärzte- bzw. Gesundheitsberufegesellschaften eine Haftpflichtversicherung mit einer entsprechenden Deckungssumme abzuschliessen haben, bevor sie als Gesellschaft eingetragen werden können. Dies soll gewährleisten, dass in einem Haftungsfall der Geschädigte nicht durch eine etwaige Haftungsbeschränkung der juristischen Person in seinem Regress beschränkt wird, sondern ein entsprechendes Haftungsvolumen vorfindet. Die Haftungssumme ergibt sich aus den Haftungssummen der einzelnen Gesellschafter, jedenfalls ist aber eine Mindestdeckungssumme gesetzlich vorgeschrieben.
Die einzelnen Leistungserbringer rechnen weiterhin mit ihrer eigenen ZSR-Nummer ab, auch wenn sie als Angestellte der Gesellschaft auftreten und in ihrem Namen agieren. Damit soll verhindert werden, dass Leistungserbringer ohne Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) über die Gesellschaft abrechnen und dadurch Leistungen von den Kassen übernommen werden, obwohl der Leistungserbringer keine Zulassung zur OKP besitzt.
Das Amt für Gesundheit führt eine Liste mit allen Ärzte- und Gesundheitsberufegesellschaften. Erst nach Eintragung in die jeweils entsprechende Liste darf die Gesellschaft die Tätigkeit aufnehmen. Die Eintragung im Öffentlichkeitsregister ist Voraussetzung für die Eintragung in die Ärzte- bzw. Gesundheitsberufegesellschaftenliste, sie berechtigt aber noch nicht zur Berufsausübung. Die Bewilligungen zu den entsprechenden Berufsausübungen obliegen weiterhin dem Amt für Gesundheit. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bleiben im Wesentlichen unverändert.
7
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit (AG)
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA)
Steuerverwaltung (STV)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Finanzkontrolle (FK)
8
Vaduz, 08. Juni 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die die Abänderung des Ärzte-, Gesundheits- und Krankenversicherungsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
In seinem Urteil vom 10.10.2008 zu StGH 2008/38 hat der Staatsgerichtshof mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass das generelle Verbot, dass sich Ärzte in der Rechtsform einer juristischen Person organisieren, "als unverhältnismässiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit der Ärzte" zu qualifizieren ist. Deswegen wurden die Bestimmungen, die einen Zusammenschluss von Ärzten oder anderen Gesundheitsfachpersonen, die nicht Apotheker, Drogisten oder Augenoptiker sind (Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 4 und Art. 62 Abs. 4 Gesundheitsgesetz), als verfassungswidrig aufgehoben.
9
Die aufgehobenen Bestimmungen lauteten wie folgt:
Art. 18 Abs. 1 Gesundheitsgesetz
"Apotheker, Drogisten und Augenoptiker dürfen einen Betrieb in der Rechtsform einer juristischen Person führen, sofern der Betrieb vom Bewilligungsinhaber persönlich geleitet wird."
Mit dieser Bestimmung wurde klargestellt, dass lediglich die ausdrücklich genannten Apotheker, Drogisten und Augenoptiker ihren Betrieb in der Rechtsform einer juristischen Person führen dürfen; nicht jedoch, vorbehaltlich der Ausübung in der Form einer Einrichtung des Gesundheitswesens, alle anderen Gesundheitsfachpersonen.
Art. 37 Abs. 4 Gesundheitsgesetz
"Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie die in Art. 18 genannten Betriebe fallen nicht unter dieses Kapitel."
Mit dieser Bestimmung wurde klargestellt, dass weder Einzel- und Gemeinschaftspraxen noch die in der Form einer juristischen Person geführten Betrieben von Apothekern, Drogisten und Augenoptikern in der Form einer juristischen Person als Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss Art. 37 ff. Gesundheitsgesetz betrieben werden können. Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen gemäss Art. 40 Gesundheitsgesetz in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts oder als Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts betrieben werden.
Durch das parallele Gelten von Art. 18 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 4 Gesundheitsgesetz war es für Gesundheitsfachpersonen, die nicht Apotheker, Drogisten oder Augenoptiker sind, nicht möglich, ihrem Beruf in der Form einer juristischen Person nachzugehen.
10
Art. 62 Abs. 4 Gesundheitsgesetz
"Konzessionen zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, erlöschen nach Ablauf eines Jahres, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften (Art. 17) erbracht werden können."
Diese Bestimmung sollte verhindern, dass allfällige Konzessionsinhaber einen Betrieb der Gesundheitspflege in der Rechtsform einer juristischen Person weiterführen, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften gemäss Art. 17 Gesundheitsgesetz erbracht werden können. Damit sollten auch die bisherigen Konzessionsinhaber von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, ihrem Gesundheitsberuf in der Rechtsform einer juristischen Person nachzugehen.
Nachdem diese Bestimmungen aufgehoben wurden und der StGH im erwähnten Urteil klargestellt hat, dass das generelle Verbot der Rechtsform der juristischen Person für Arztpraxen "als unverhältnismässiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit der Ärzte" zu qualifizieren ist, stellte sich einerseits die Frage, ob diese Schlussfolgerung auch für die anderen Gesundheitsberufe gilt und andererseits, ob die bestehenden Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und Ärztegesetzes dem Nachgehen eines Gesundheitsberufes in der Rechtsform einer juristischen Person entgegen stehen und ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht
Ein von der Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten kam eindeutig zum Schluss, dass die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen durch den StGH zwar direkt nur die Ärzte betreffe, allerdings die diesbezüglichen Argumente auch auf alle anderen Gesundheitsberufe übertragen werden können. Damit ist ein generelles Verbot, einem Gesundheitsberuf in der Rechtsform einer juristi-
11
schen Person nachzugehen, ungeachtet des Gesundheitsberufes als unverhältnismässiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit der entsprechenden Gesundheitsfachpersonen und damit als verfassungswidrig zu qualifizieren.
LR-Systematik
8
81
811
8
81
811
8
83
832
LGBl-Nummern
2010 / 377
2010 / 376
2010 / 375
Landtagssitzungen
01. Juli 2010
Stichwörter
Ärzte- bzw. Gesund­heits­be­ru­fe­ge­sell­schaft, Betei­li­gung an
Ärz­te­ge­sell­schaft
Gesund­heits­beruf, Aus­übung als Juris­ti­sche Person
Gesund­heits­be­ru­fe­ge­sell­schaft
Öffent­lich­keits­re­gister, Ein­tra­gung, Ärztegesellschaft