Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 50/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen)
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Die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146, 10. Juni 2009, S. 37 ff.) klärt und vereinfacht einerseits die Vorgängerrichtlinie 98/26/EG, welche an sich reibungslos funktionierte, und berücksichtigt dabei die immer grösser werdende Zahl von Verbindungen zwischen solchen Systemen. Auf der anderen Seite werden Kreditforderungen neu als Finanzsicherheiten zugelassen und deren Verwendung, durch Abänderung der Richtlinie 2002/47/EG erleichtert. Wesentlichste Änderungen sind dabei die Abschaffung gewisser Verwaltungsvorschriften wie etwa Mitteilungs- und Registrierungspflichten und die Möglichkeit des Kreditforderungsschuldners, auf seine Verrechnungsrechte gegenüber dem Kreditgeber sowie auf die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu verzichten.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst dabei diejenigen Systeme, welche im EWR betrieben werden. Dass die liechtensteinischen Finanzintermediäre sich für die Abwicklung sowohl von Zahlungen als auch von Wertpapierlieferungen hauptsächlich schweizerischer Systeme bedienen ist einerseits Faktum und ist andererseits, im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie, soweit als möglich zu berücksichtigen.
Die vorliegende Richtlinie soll durch Abänderung des Finalitätsgesetzes, des Sachenrechts sowie des Bankgesetzes umgesetzt werden. Aus Anlass, nicht aber aufgrund der Richtlinie, soll dabei das geltende Finalitätsgesetz einer Totalrevision unterzogen werden. Dies insbesondere, um auch dem Finalitätsgesetz das Kleid der sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Erlasse zukommen zu lassen. Entsprechend erhält das neue Finalitätsgesetz denselben Aufbau und dieselbe Struktur wie die anderen Finanzmarkterlasse.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA
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Vaduz, 24. August 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2010 vom 30. April 2010 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens zu unterbreiten.
Am 30. April 2010 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146, 10. Juni 2009, S. 37 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
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Die Richtlinie sieht eine Frist bis 30. Dezember 2010, innerhalb welcher die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zu erlassen haben und eine Frist bis zum 30. Juni 2011 für deren Anwendbarkeit vor.