Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 85
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung des Gewässerschutzegesetzes   
 
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Die Europäische Union (EU) hat im Jahre 2000 mit der Richtlinie 2000/60/EG einen Ordnungsrahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer festgelegt. Mit dieser Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird in der EU nach vielen sektoralen Gewässerschutzrichtlinien der vergangenen Jahre und Jahrzehnte ein ganzheitlicher, integrierter Ansatz verfolgt. Über die Staats- und Ländergrenzen hinweg soll eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb von Flusseinzugsgebieten bewirkt werden. Die praktische Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist eines der grössten Projekte der Europäischen Union für eine nachhaltige Entwicklung. Ziel ist, die Gewässer zukünftig unter Einbeziehung von ökologischen, ökonomischen sowie regionalen und sozialen Zielsetzungen zu bewirtschaften.
Neben ihrer generellen ökologischen Bedeutung dienen Gewässer unterschiedlichen Nutzungen, wie zum Beispiel zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser und der Erzeugung von Strom. Der Schutz der Gewässer als wichtiger Bestandteil des Naturhaushaltes ist daher zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und als Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung nachfolgender Generationen unverzichtbar.
Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu bestimmen und einer Flussgebietseinheit zuzuordnen. Ein Einzugsgebiet, das auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegt, ist einer internationalen Flussgebietseinheit zuzuordnen.
Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der WRRL1 ist eine Bestandesaufnahme vorzunehmen. Diese beinhaltet eine Analyse der Merkmale jeder Flussgebietseinheit, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Gewässer, eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie ein -
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Verzeichnis der Gebiete, für die gemäss den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde.
Neun Jahre nach Inkrafttreten der WRRL muss für jedes Einzugsgebiet ein Bewirtschaftungsplan und ein Massnahmenprogramm erstellt werden, welche die Ergebnisse der durchgeführten Analysen und Studien berücksichtigen. Die im Bewirtschaftungsplan für ein Einzugsgebiet vorgesehenen Massnahmen zielen darauf ab:
eine Verschlechterung des Zustands aller oberirdischen Gewässer zu verhindern, sie zu verbessern und zu sanieren, damit sie einen guten chemischen und einen guten ökologischen Zustand erreichen;
die durch Einleitungen und Emissionen gefährlicher Stoffe bedingte Verschmutzung einzugrenzen;
die Grundwasservorkommen zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, ihre Verschmutzung und Verschlechterung zu verhindern und ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung zu gewährleisten;
Schutzgebiete wie Wasserschutzgebiete und Naturschutzgebiete zu erhalten.
 
Die vorgenannten Ziele müssen grundsätzlich spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie erreicht sein. Bei den einzelnen Arbeitsschritten ist jeweils die Öffentlichkeit einzubeziehen.
Mit Beschluss Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2007 wurde die WRRL mit Anpassungen in das EWR-Abkommen übernommen. Zur Implementierung der WRRL in das nationale Recht Liechtensteins muss das Gewässerschutzgesetz angepasst, respektive durch entsprechende Bestimmungen ergänzt werden.
Im Rahmen der Anpassung des Gewässerschutzgesetzes zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie soll auch die Änderung des schweizerischen Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009, welche die Themenbereiche Revitalisierung, Gewässerraum, Sunk und Schwall sowie Geschiebehaushalt betrifft, teilweise
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übernommen werden. Damit wird eine Aktualisierung des Gewässerschutzgesetzes an die ursprüngliche Rezeptionsvorlage erreicht. Diese Anpassungen betreffen insbesondere Konkretisierungen von Grundsatzbestimmungen, welche im bestehenden Gesetz bereits enthalten sind.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das bestehende Gewässerschutzgesetz in seiner grundsätzlichen Stossrichtung und seinen Bestimmungen die wesentlichen Inhalte der Wasserrahmenrichtlinie bereits enthält. Mit der Gesetzesvorlage werden viele dieser Bestimmungen gemäss den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie konkretisiert. Dies ist auch zur korrekten rechtlichen Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht erforderlich. Bereits heute bestehende Zielkonflikte zwischen den ökologischen Anforderungen an Gewässer und anderen Zielvorgaben werden dadurch nicht neu geschaffen, jedoch akzentuiert. Dies betrifft insbesondere die Konflikte zwischen dem Raumbedarf für die Revitalisierung von Fliessgewässern und dem Erhalt des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens, oder den ökologisch notwendigen Mindestwassermengen in Fliessgewässer und den Bedürfnissen nach Wasserentnahmen zur landwirtschaftlichen Bewässerung oder Energiegewinnung.
Liechtenstein liegt vollumfänglich in der neun Staaten umfassenden internationalen Flussgebietseinheit Rhein. Im Rahmen der internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) und der internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) arbeitet Liechtenstein gestützt auf Art. 50 des Gewässerschutzgesetzes heute schon an der praktischen Umsetzung der WRRL mit. Für die innerstaatliche Umsetzung sind innerhalb der gesetzten Fristen verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung der Bestandesaufnahme, die Einrichtung von Überwachungsnetzen, die Festlegung der Umweltziele für die verschiedenen Gewässer sowie die Erstellung des Massnahmenprogrammes und des Bewirtschaftungsplans.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
Tiefbauamt
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Vaduz, 24. August 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Gewässerschutzgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Für die EU-Mitgliedstaaten trat die WRRL am 22.12.2000 in Kraft. Gemäss der im Übernahmebeschluss festgelegten Anpassungsklausel beginnen die in der WRRL angeführten Fristen für die EWR/EFTA-Staaten erst ab Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses zu laufen. Der Übernahmebeschluss trat am 1.Mai 2009 in Kraft.
 
1.Ausgangslage
Am 28. September 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in das EWR-Abkommen (EWRA) mit Anpassungen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2007). Die Anpassungen betreffen zum einen den Ausschluss der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG, die sich auf Gemeinschaftsrecht beziehen, welches nicht ins EWRA übernommen wurde, zum anderen die Verlängerung der Fristen zur praktischen Umsetzung der Richtlinie. Durch die Verlängerung der Fristen profitieren die EWR/EFTA-Staaten von denselben Fris
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ten wie die EU-Staaten. Der Landtag stimmte der Übernahme der Richtlinie am 25. April 2008 zu.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 047
Landtagssitzungen
24. September 2010
Stichwörter
Bewirt­schaf­tung und Schutz der Gewässer, Ordnungsrahmen
EG-Richt­linie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)
Gewäs­ser­schutz­ge­setz
Schutz und Bewirt­schaf­tung der Gewässer, Ordnungsrahmen
Was­ser­rah­men­richt­linie (WRRL)