Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 89
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln der Vorlage
6.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
8.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
9.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Geoinformationsgesetzes (GeoiG)
 
4
Die vorliegende Gesetzesvorlage basiert auf der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE). Liechtenstein ist als Mitgliedstaat des EWR verpflichtet, diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Ziel der INSPIRE-Richtlinie ist es, qualitativ hochwertige Geodaten der Behörden der Mitgliedstaaten unter einheitlichen Bedingungen zur Unterstützung der Formulierung, Umsetzung und Bewertung europäischer und nationaler Politikfelder zugänglich zu machen. Dies schafft die Voraussetzung für eine vorausschauende grenzüberschreitende Gestaltung des Umwelt- und Naturschutzes sowie für das Monitoring der ergriffenen Massnahmen und deren Erfolge. Auch eine kurzfristige, abgestimmte Reaktion auf aktuelle Situationen wie Überflutungen oder andere grenzüberschreitende Katastrophen wird durch INSPIRE vereinfacht.
Das Fürstentum Liechtenstein arbeitet schon seit Anfang 1995, gestützt auf Beschlüsse der Regierung, am Aufbau einer Geodateninfrastruktur (GDI-Liechtenstein) mit einer Zielsetzung, welche sich nicht nur auf den Schutz von Umwelt, Natur und vor Katastrophen beschränkt, sondern die Daten für alle Vollzugsaufgaben des Landes bereitstellt und den Interessierten zugänglich macht. Diese Arbeiten sind weit fortgeschritten. Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde deshalb so konzipiert, dass er für die gesamte im Lande vorkommende Geoinformation Gültigkeit hat und die Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie vollständig abdeckt.
Zuständige Ressorts
Ressort Bau
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Tiefbauamt; Hochbauamt; Amt für Umweltschutz; Amt für Gesundheit; Amt für Wald, Natur und Landschaft; Landwirtschaftsamt; Amt für Volkswirtschaft; Amt für Statistik; Stabsstelle für Landesplanung; Datenschutzstelle; Amt für Bevölkerungsschutz; Amt für Personal und Organisation; Landesarchiv.
5
Vaduz, 24. August 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Schaffung eines Geoinformationsgesetzes (GeoIG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 14. März 2007 ist die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) verabschiedet worden (ABl. Nr. L 108/1 vom 25.4.2007).
Die Übernahme dieser Richtlinie in den EWR wurde durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss am 30. April 2010 beschlossen (Beschluss Nr. 55/2010).
LR-Systematik
2
21
214
LGBl-Nummern
2011 / 048
Landtagssitzungen
24. September 2010
Stichwörter
EG-Richt­linie 2007/2/EG
Geo- und Umweltdaten
Geo­da­tenin­fra­struktur
Geo­in­for­ma­ti­ons­ge­setz (GeoiG), Schaffung
INSPIRE-Richtlinie
RL 2007/2/EG
RL zur Schaf­fung einer Geo­da­tenin­fra­struktur in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (INSPIRE)