Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im europäischen Wirtschaftsraum aufgeworfenen Fragen
In seiner Sitzung vom 01. Juli 2010 hat der Landtag die Vorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum in erster Lesung beraten.
Im Rahmen der ersten Lesung wurde die Vorlage von den Landtagsabgeordneten begrüsst. Es wurden aber auch Fragen aufgeworfen. Soweit diese von der zuständigen Regierungsvertreterin anlässlich der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend Stellung.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
Amt für Lebensmittelkontrolle- und Veterinärwesen
Staatsanwaltschaft
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7
Vaduz, 31. August 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum (BuA Nr. 66/2010) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 01. Juli 2010 wurde die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum in erster Lesung behandelt und grundsätzlich begrüsst. Es wurden jedoch auch einige Fragen aufgeworfen. Soweit sie das zuständige Regierungsmitglied nicht bereits anlässlich der ersten Lesung beantwortet hat, wird nachfolgend auf diese Fragen eingegangen.
Da es sich jedoch hauptsächlich um Verständnisfragen handelte, entspricht die gegenständliche Vorlage im Wesentlichen dem Bericht und Antrag Nr. 66/2010.
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Abänderungen der Regierungsvorlage sind durch Unterstreichung hervorgehoben. Es wurde jedoch nur eine einzige Abänderung eingefügt. Der Art. 41e Abs. 1 wurde konkretisierend ergänzt.