Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Tierschutzgesetzes, die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden und die Abänderung der Strafprozessordnung aufgeworfenen Fragen
Die in der ersten Lesung zu den Regierungsvorlagen betreffend die Totalrevision des Tierschutzgesetzes und die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden aufgeworfenen Fragen werden beantwortet, Anregungen aufgenommen und erläutert und das Nicht-Eintreten auf Empfehlungen und Forderungen begründet. Auf die an den Abweichungen von der schweizerischen Rezeptionsvorlage geübte Kritik wird in einem eigenen, vorangestellten Abschnitt eingetreten. Der schweizerische Bundesrat hat am 15. Mai 2010 die Vernehmlassung zur Abänderung des Tierschutzgesetzes eröffnet. Die im Vorentwurf zur Abänderung des schweizerischen Tierschutzgesetzes vorgesehenen Bestimmungen werden, soweit zutreffend, bereits berücksichtigt.
Die in der ersten Regierungsvorlage enthaltene Verpflichtung aller neuen Hundehalter zur Absolvierung eines Kurses vor und nach dem Hundeerwerb wurde fallen gelassen und die entsprechenden Anpassungen vorgenommen. Die Abänderungen in den überarbeiteten Vorlagen sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW)
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Vaduz, 31. August 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Tierschutzgesetzes, die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden und die Abänderung der Strafprozessordnung (BuA Nr. 31/2010) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In den Landtagssitzungen vom 22. und 23. April 2010 wurden die Neufassung eines Tierschutzgesetzes und die damit im Zusammenhang stehenden Regierungsvorlagen zur Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden sowie zur Abänderung der Strafprozessordnung behandelt. Nach klarem Votum für das Eintreten auf die Regierungsvorlagen wurden einzelne Bestimmungen sehr kritisch hinterfragt und diskutiert. Der abschliessende Antrag auf Rückweisung der Regierungsvorlagen zur Neubearbeitung durch die Regierung wurde jedoch mit deutlicher Mehrheit abgewiesen. Soweit das zuständige Regierungsmitglied die
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anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen nicht bereits beantwortet hat, wird nachfolgend auf diese eingegangen.
Die Forderung nach grösstmöglicher Anlehnung des Tierschutzgesetzes an die schweizerische Rezeptionsvorlage hat sich wie ein roter Faden durch die erste Lesung der Regierungsvorlage gezogen. Daher werden die Abweichungen vom schweizerischen Tierschutzgesetz in einem eigenen Abschnitt und anschliessend die übrigen Fragen zu einzelnen Artikeln in einem weiteren Abschnitt beantwortet.
Verschiedene Anregungen wurden aufgenommen und der Gesetzestext entsprechend überarbeitet. Zudem wurde die Regierungsvorlage vom 30. März 2010 um solche Bestimmungen ergänzt, welche sich in einem Änderungsentwurf zum schweizerischen Tierschutzgesetz befinden und deren Eingang in das schweizerische Tierschutzgesetz als unbestritten beurteilt wird und für welche ein Harmonisierungsbedarf besteht. Dies ist dort der Fall, wo aus legistischen Gründen ergänzende gesetzliche Grundlagen für die in der schweizerischen Tierschutzverordnung bereits vorhandene und analog in der liechtensteinischen Tierschutzverordnung vorgesehene Bestimmungen notwendig sind. Zu den neu aufzunehmenden Bestimmungen gehört der Auftrag an die Regierung, die Information über Tierversuche zu regeln. Andere Bestimmungen betreffen elektronische Informationssysteme bei den Tierversuchen, in welche Liechtenstein nicht eingebunden ist, den grenzüberschreitenden Verkehr, die als zollvertragsrelevante Bestimmungen auf dem dafür vorgesehenen Weg der Kundmachung in den liechtensteinischen Rechtsbestand Eingang finden und schliesslich Sanktionsbestimmungen, die an das schweizerische Strafgesetzgebung angepasst werden. Auch diese Bestimmungen werden nicht berücksichtigt. Die aus dem Vorentwurf zur Änderung des schweizerischen Tierschutzgesetzes antizipierten Bestimmungen werden bei der Erläuterung der jeweiligen Artikel diskutiert.