Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 1
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Freihandelsabkommen
3.Erläu­te­rungen zum Land­wirt­schafts­ab­kommen Schweiz-Peru
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Volks­wirt­schaft­liche Auswirkungen
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru vom 24. Juni 2010 / 14. Juli 2010
 
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Das am 24. Juni 2010 von Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz in Reykjavik und am 14. Juli 2010 von Peru in Lima unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und der Republik Peru umfasst den Handel mit Industriegütern (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb sowie die technische Zusammenarbeit. Der Dienstleistungshandel ist Gegenstand einer spezifischen Verhandlungsklausel. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in Landwirtschaftsabkommen geregelt, welche die einzelnen EFTA-Staaten und Peru bilateral abgeschlossen haben, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.
Das Freihandelsabkommen mit Peru verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit auch für die liechtensteinischen Wirtschaftsakteure, vor allem in den Bereichen Warenhandel und Investitionen. Den Parteien werden bei Investitionen Öffnungen und Rechtsgarantien eingeräumt (niederlassungsrechtliche Garantien für Unternehmen). Für Industriegüter bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei Peru für gewisse sensible Produkte Übergangsfristen gewährt wurden. Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen bei ihrem Marktzugang. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums bestätigt das Abkommen das Niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie in gewissen Bereichen sogar. Im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Abkommen mit Peru mit dem Text des revidierten plurilateralen WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vergleichbar.
In den individuell zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Peru abgeschlossenen bilateralen Landwirtschaftsabkommen gewähren sich die EFTA-Staaten und Peru Zollkonzessionen für ausgewählte Landwirtschaftsprodukte im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitiken. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Peru findet aufgrund des Zollvertrags zwischen Liechtenstein und der Schweiz auch auf Liechtenstein Anwendung.
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Die finanziellen Auswirkungen bestehen aus dem zu erwartenden Ausfall von Zöllen aus Einfuhren aus Peru. Diese betrugen 2009 insgesamt rund 1.8 Millionen Franken für die Zollunion Schweiz-Liechtenstein. Die Schweiz gewährt Peru für das Zollgebiet Schweiz-Liechtenstein allerdings schon bisher im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) auf autonomer Basis einseitige Zollzugeständnisse in weitgehend gleichem Umfang wie gemäss dem neuen Abkommen, so dass sich die Ausfälle in Grenzen halten werden. Der aus dem Freihandelsabkommen resultierende Rückgang der Zolleinnahmen ist zudem in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen für die Standorte Schweiz und Liechtenstein zu setzen.
Die Begleitmassnahmen (Wirtschaftszusammenarbeit und technische Unterstützung) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Freihandelsabkommens mit Peru erfolgen im Rahmen der bestehenden Kredite und Finanzmittel in diesem Bereich.
Voraussichtlich alle zwei bis drei Jahre findet eine Sitzung des Gemischten Ausschusses abwechslungsweise in Genf und Peru statt, so dass der Liechtensteinischen Mission in Genf Reiseauslagen entstehen. Es ergeben sich daraus keine personellen Konsequenzen.
Es entstehen keine räumlichen oder organisatorischen Auswirkungen.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, 25. Januar 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru vom 24. Juni 2010 / 14. Juli 2010 zu unterbreiten.
1.1Würdigung des Abkommens
Das am 24. Juni 2010 von Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz in Reykjavik und am 14. Juli 2010 von Peru in Lima unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und der Republik Peru umfasst den Handel mit Industriegütern (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb sowie die technische Zusammenarbeit. Der Dienstleistungshandel ist Gegenstand einer spezifischen Verhandlungsklausel. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit un-
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verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in Landwirtschaftsabkommen geregelt, welche die einzelnen EFTA-Staaten und Peru bilateral abgeschlossen haben, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.
Das Freihandelsabkommen mit Peru verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für Liechtensteiner Wirtschaftsakteure, vor allem in den Bereichen Warenverkehr und Investitionen. Für Waren bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei Peru für gewisse sensible Produkte Übergangsfristen gewährt wurden. Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen bei ihrem Marktzugang. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums bestätigt das Abkommen das Niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie in gewissen Bereichen sogar. Wie das Freihandelsabkommen mit Kolumbien enthält auch dasjenige mit Peru Bestimmungen zur Biodiversität, namentlich um Umweltfragen stärker Rechnung zu tragen. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist das Abkommen mit Peru mit dem Text des in Revision befindlichen plurilateralen WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vergleichbar. So wird die Integration Perus, das nicht Mitglied des GPA ist, in einen fortgeschrittenen Liberalisierungsprozess ermöglicht. Um eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten, sieht dieses für Peru Begleitmassnahmen im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung durch die EFTA oder ihre Mitgliedstaaten vor. In Bezug auf den Dienstleistungshandel bestätigt das Abkommen angesichts der bei den Verhandlungen festgestellten deutlichen Unterschiede in der Herangehensweise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS); darüber hinaus sieht eine Bestimmung vor, dass spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens Verhandlungen zu einem Kapitel über den Handel mit Dienstleistungen geführt
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werden. Zudem sind gewisse besondere Aspekte im Zusammenhang mit der Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern Gegenstand von materiellen Bestimmungen. Das Abkommen enthält ausserdem besondere Bestimmungen über den elektronischen Handel ("e-Commerce").
Das Abkommen mit Peru erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittstaaten ausbauen. Es ist Teil der von den EFTA-Staaten verfolgten geografischen und inhaltlichen Ausweitung der EFTA-Freihandelspolitik. Nachdem sich die EFTA-Staaten zunächst vor allem um den Abschluss von Freihandelsabkommen für den Warenverkehr mit den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie des Mittelmeerraums bemüht hatten, haben sie seit Ende der 1990er-Jahre ihr Netz von Freihandelsabkommen auch auf Partner in Übersee ausgedehnt und beziehen zusätzlich zum Warenhandel und zum geistigen Eigentum die Bereiche Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen in die Abkommen ein. Liechtenstein und die anderen EFTA-Staaten verfügen gegenwärtig über 16 Freihandelsabkommen1 mit Partnern ausserhalb der Europäischen Union. Für Liechtenstein und die Schweiz sind zudem am 1. Oktober 2010 bzw. 1. November 2010 die Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Serbien2 und mit Albanien3 in Kraft getreten.4 Weitere Freihandelsabkommen wurden am 25. November 2008 mit Kolumbien, am 22. Juni -
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2009 mit den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (GCC-Staaten)5 und am 24. Juni 2010 mit der Ukraine unterzeichnet. Den Freihandelsabkommen mit den GCC-Staaten bzw. mit Kolumbien hat der Landtag an seiner Sitzung vom 17. März 2010 bzw. vom 25. Juni 2010 seine Zustimmung erteilt. Die Ratifikationsurkunde zum Freihandelsabkommen mit Kolumbien wurde am 18. November 2010 hinterlegt.6 Der Bericht und Antrag zum Freihandelsabkommen mit der Ukraine wird dem Landtag zu einem späteren Zeitpunkt vorlegt werden. Liechtenstein und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Indien, Hongkong und Thailand. Freihandelsverhandlungen mit Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Indonesien und Russland sind in Vorbereitung. Mit Malaysia unterzeichneten die EFTA-Staaten im Juli 2010 eine Zusammenarbeitserklärung und mit Vietnam besteht eine gemeinsame Studiengruppe EFTA-Vietnam. Auf bilateraler Ebene ist am 1. September 2009 das Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweiz und Japan vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Dieses Abkommen gelangt für Liechtenstein mit Bezug auf das Kapitel Warenverkehr über den Anhang II zum Zollvertrag mit der Schweiz ebenfalls zur Anwendung. Die Schweiz wird ausserdem anfangs des nächsten Jahres mit China Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen aufnehmen, in welche Liechtenstein einbezogen sein wird.7
Neben seiner Mitgliedschaft im EWR und der Zugehörigkeit zur WTO stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen für Liechtenstein als stark exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten einen Hauptpfeiler seiner Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den
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internationalen Handel dar. Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussenwirtschaftspolitik Liechtensteins besteht u.a. in der Vermeidung oder der raschen Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkurrenten abgeschlossen haben. Dies lässt sich nur durch den Abschluss von Präferenzabkommen mit diesen Handelspartnern erreichen. Mit dem Abschluss von Freihandelsabkommen zielen die EFTA-Staaten darauf ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu den ausländischen Märkten zu verschaffen, der mindestens demjenigen gleichwertig ist, von dem ihre wichtigsten Konkurrenten (wie die EU, die USA und Japan) profitieren. Gleichzeitig verbessern diese Abkommen auf breiter Basis die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität der Wirtschaftsbeziehungen mit den betroffenen Ländern. Auch dort, wo die Vermeidung von Diskriminierungen nicht im Vordergrund steht, leisten Freihandelsabkommen einen Beitrag zur Diversifikation und zur Dynamisierung der Aussenwirtschaftsbeziehungen. In Lateinamerika zählt Peru zu den 10 wichtigsten Handelspartnern des Zollgebietes Schweiz-Liechtenstein.
Zu einem Zeitpunkt, da Peru sein Netz von Präferenzabkommen erweitert, wird dieses Abkommen die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der EFTA-Staaten mit diesem Land stärken und allfällige Diskriminierungen aus präferenziellen Abkommen beseitigen, die Peru mit einigen unserer Hauptkonkurrenten abgeschlossen hat oder aushandelt. Peru verfügt über Freihandelsabkommen und wirtschaftliche Ergänzungsabkommen namentlich mit Mexiko (in Kraft seit März 1987), Kuba (in Kraft seit Oktober 2000), dem MERCOSUR8 (in Kraft seit November 2005), Chile (in Kraft seit März 2009), den USA (in Kraft seit Februar 2009), Kanada (in Kraft seit August 2009), Singapur (in Kraft seit August 2009) und China (in Kraft seit März 2010). Die EU hat im Juni 2007 Verhandlungen für ein Freihan-
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delsabkommen mit der Andengemeinschaft aufgenommen. Angesichts der bisher bescheidenen Fortschritte mit dieser regionalen Organisation hatte Peru beschlossen, die Verhandlungen mit der EU auf bilateraler Basis, also ausserhalb der Andengemeinschaft, fortzusetzen, die im Februar 2010 abgeschlossen wurden. Peru führt ausserdem Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Thailand, Korea und Japan.
Das Freihandelsabkommen mit Peru ist für die EFTA-Staaten nach den Abkommen mit Mexiko (Abkommen in Kraft seit 1. Juli 2001), Singapur (1. Januar 2003), Chile (1. Dezember 2004), Republik Korea (1. September 2006), der SACU9 (1. Mai 2008) , Kanada (1. Juli 2009), Kolumbien (Abkommen unterzeichnet am 25. November 2008) und den GCC-Staaten (Abkommen unterzeichnet am 22. Juni 2009) das neunte Freihandelsabkommen mit einem Partner ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums und ausserdem das achte mit umfassendem Geltungsbereich.
Für Peru ist dieses Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten das erste mit europäischen Partnern.



 
1Ägypten (LGBl. 2008 Nr. 261, LR 0.632.311.491), Chile (LGBl. 2005 Nr. 42, LR 0.632.311.451), Israel (LGBl. 1996 Nr. 162, LR 0.632.311.341), Jordanien (LGBl. 2002 Nr. 111, LR 0.632.314.341), Kanada (LGBl. 2009 Nr. 174, LR 0.632.311.411), Kroatien (LGBl. 2002 Nr. 112, LR 0.632.311.291), Libanon (LGBl. 2006 Nr. 236, LR 0.632.311.481), Marokko (LGBl. 1999 Nr. 215, LR 0.632.311.381), Mazedonien (LGBl. 2002 Nr. 60, LR 0.632.311.281), Mexiko (LGBl. 2001 Nr. 163, LR 0.632.311.421), PLO/Palästinensische Behörde (LGBl. 1999 Nr. 172, LR 0.632.311.901), Republik Korea (LGBl. 2006 Nr. 174, LR 0.632.311.461), Singapur (LGBl. 2003 Nr. 30, LR 0.632.311.411), Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) (LGBl. 2008 Nr. 96, LR 0.632.311.801), Tunesien (LGBl. 2006 Nr. 191, LR 0.632.311.471) und Türkei (LGBl. 1992 Nr. 88, LR 0.632.311.301).
 
2LGBl. 2010 Nr. 285.
 
3LGBl. 2010 Nr. 284.
 
4Die übrigen EFTA-Staaten Island und Norwegen haben das Freihandelsabkommen noch nicht ratifiziert.
 
5Golf Cooperation Council (GCC), bestehend aus: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate.
 
6Die Schweiz hat ihre Ratifikationsurkunde ebenfalls bereits hinterlegt. Die Ratifikation durch Kolumbien sowie Island und Norwegen ist noch ausstehend.
 
7Island und Norwegen führen bereits bilaterale Freihandelsverhandlungen mit China. China hat es bis jetzt abgelehnt, mit allen EFTA-Staaten gemeinsam ein Freihandelsabkommen abzuschliessen.
 
8Gemeinsamer Markt Südamerikas: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.
 
9Southern African Customs Union oder Südafrikanische Zollunion, die folgende Länder umfasst: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 240
Landtagssitzungen
17. März 2011
Stichwörter
Frei­han­dels­ab­kommen EFTA-Peru
Peru, EFTA-Freihandelsabkommen