Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BÜG)
Mit Gesetz vom 20. November 2009 über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, LGBl. 2010 Nr. 3) wurde der bisherige § 19 über den stillschweigenden Verzicht auf das Landesbürgerrecht ersatzlos aufgehoben. Im Rahmen dieser Aufhebung wurde eine Übergangsbestimmung (Ziff. II) erlassen, wonach Personen, die aufgrund des bisherigen § 19 das Landesbürgerrecht durch stillschweigenden Verzicht verloren haben, wieder in das liechtensteinische Landesbürgerrecht aufgenommen werden können, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Regierung einen Antrag auf Wiederaufnahme in das Landesbürgerrecht stellen. Da sich gezeigt hat, dass diese Übergangsbestimmung innerhalb von Familien zu Ungleichbehandlungen führen kann, sieht sich die Regierung veranlasst, diese Übergangsbestimmung anzupassen, um insbesondere dem Grundsatz der Familieneinheit Rechnung zu tragen.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Ausländer- und Passamt
Zivilstandsamt
5
Vaduz, 15. Februar 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 20. November 2009 hat der Hohe Landtag die Regierungsvorlage Nr. 89/2009 zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG) aufgeworfenen Fragen beraten. Die Vorlage wurde überwiegend begrüsst, lediglich die Übergangsbestimmung (Ziff. II) wurde kontroversiell diskutiert. So ist dabei ins Treffen geführt worden, dass es allenfalls zu innerfamiliärer Ungleichbehandlung von Kindern, die vor dem Eintreten des unwissentlichen Verlustes der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft des Vaters oder der Mutter und jenen, die nach dem Eintreffen des Verlustes geboren wurden, kommen könne, da zum Zeitpunkt ihrer Geburt kein Elternteil liechtensteinischer Staatsbürger war.
6
Aus diesem Grund hat sich die Regierung erneut mit der Thematik des Verlustes des Landesbürgerrechtes durch stillschweigenden Verzicht, insbesondere der diesbezüglichen Übergangsbestimmung befasst und die Sachlage nochmals eingehend rechtlich geprüft. Sie ist dabei zu dem im nächsten Kapitel aufgezeigten Ergebnis gekommen.