Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 2/2007 des EFTA-Rats vom 19. April 2007 zur Änderung von Anlage 3 zu Anhang k (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
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Mit Beschluss 2/2007 vom 19. April 2007 übernahm der EFTA-Rat die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Niederlassungsrichtlinie), in die Anlage 3 des Anhangs K (Freier Personenverkehr) der Vaduzer Konvention. Ziel des Beschlusses ist es, die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten im Verhältnis der EWR-EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island zur Schweiz entsprechend der zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Regelung in den bilateralen Verträgen zu verwirklichen, d.h. die schweizerischen Staatsangehörigen in der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Liechtenstein den Staatsangehörigen der EWR-Staaten im Sinne von Art. 45 Abs. 3 des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) gleichzustellen. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses betreffen insbesondere die Bezeichnung medizinischer Berufe und bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags.
Das Niederlassungsrecht gilt nur für natürliche Personen. Die Vaduzer Konvention sieht kein generelles Niederlassungsrecht für juristische Personen vor. Die EFTA-Staaten haben sich in den Anhängen L bis O zur Vaduzer Konvention nur zu einer bestimmten Marktöffnung im Bereich Investitionen (und dem damit verbundenen Niederlassungsrecht juristischer Personen) verpflichtet. Liechtenstein hat im Anhang M (Investitionen) einen Vorbehalt betreffend den Bereich Rechtsberatung (legal services) gemacht, wonach das Niederlassungsrecht hier nicht gilt. Die Schweiz hat in ihrem Anhang O einen gleichlautenden Vorbehalt gemacht.
Im Regelfall treten die Beschlüsse des EFTA-Rates sofort in Kraft, da der Rat erst nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren beschliesst. Dies war auch beim Beschluss 2/2007 für die EFTA-Staaten Schweiz, Island und Norwegen der Fall. Für Liechtenstein wird die Änderung jedoch gemäss Ziff. 2 des Beschlusses erst am Tag nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft treten. Der Grund für diese Sonderbestimmung ist im Umstand zu suchen, dass in Liechtenstein im Zeitpunkt der Beschlussfassung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für schweizerische Rechtsanwälte in Liechtenstein noch nicht gegeben waren. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen wurden inzwischen mit Art. 45 Abs. 3 RAG geschaffen.
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Die Übernahme der Richtlinie hat keine personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen. Ein allfälliger Mehraufwand bei der Zulassung schweizerischer Staatsangehöriger zur Ausübung einer Tätigkeit als Rechtsanwalts auf Grundlage der Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG kann durch die zuständige Behörde (FMA) mit dem bestehenden Personalbestand bewältigt werden.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein
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Vaduz, 20. September 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 2/2007 des EFTA-Rats vom 19. April 2007 zur Änderung von Anlage 3 zu Anhang K (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, in der konsolidierten Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001 (Vaduzer Konvention), an den Landtag zu unterbreiten.
Mit Beschluss 2/2007 vom 19. April 2007 übernahm der EFTA-Rat die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Niederlassungsrichtlinie), in die Anlage 3 des Anhangs K (Freier Personenverkehr) der Vaduzer Konvention. Ziel des Beschlusses ist es, die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten im Verhältnis der EWR-EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen
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und Island zur Schweiz entsprechend der zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Regelung in den bilateralen Verträgen zu verwirklichen.
Im Regelfall treten die Beschlüsse des EFTA-Rates sofort in Kraft, da der Rat erst nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren beschliesst. Dies war auch beim Beschluss 2/2007 für die EFTA-Staaten Schweiz, Island und Norwegen der Fall. Für Liechtenstein wird die Änderung jedoch gemäss Ziff. 2 des Beschlusses erst am Tag nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft treten. Der Grund für diese Sonderregel liegt darin, dass in Liechtenstein im Zeitpunkt der Beschlussfassung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für schweizerische Rechtsanwälte noch nicht gegeben waren.
1Der Landtag hat an seiner Sitzung vom 25. April 2008 in erster Lesung bzw. vom 29. Mai 2008 in zweiter Lesung eine Änderung des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) beschlossen, die es erlaubt, Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und Niederlassung Angehörigen der EWR-Staaten gleichzustellen (Art. 45 Abs. 3, Art. 54 Abs. 3 sowie Art. 55 Abs. 3 RAG). Diese Änderung wurde im Rahmen der Restumsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
2 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgenommen. Sie ist am 1. August 2008 in Kraft getreten.
Bereits jetzt können schweizerische Rechtsanwälte gemäss Art. 55 Abs. 3 RAG vorübergehend grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen. Staatsvertragli-
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che Grundlage ist Anlage 3 zu Anhang K der Vaduzer Konvention bzw. die darin erwähnte Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte. Um die schweizerischen Rechtsanwälte den Rechtsanwälten aus den EWR-Staaten auch hinsichtlich des Niederlassungsrechts gleichzustellen, bedarf es der formellen Übernahme der Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG in die Vaduzer Konvention durch Liechtenstein.
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1 | Die Schweiz hat im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 in Art. 21 und 27 die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für Rechtsanwälte aus EU- und EFTA-Ländern bereits verwirklicht. |
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2 | In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wurden die bestehenden Richtlinien des Allgemeinen Systems der Diplomanerkennung in einem Rechtsakt zusammengefasst. Das System der Diplomanerkennung blieb jedoch im Wesentlichen unverändert. |
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