Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 112
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Ver­fas­sungs­ge­setz über die Abän­de­rung der Ver­fas­sung des Fürs­ten­tums Liechtenstein
2.Gesetz über die Abän­de­rung der Strafprozessordnung
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Volksrechtegesetzes
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Gerichtsorganisationsgesetzes
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Jugendgerichtsgesetzes
6.Gesetz über die Abän­de­rung des Strafvollzugsgesetzes
7.Gesetz über die Abän­de­rung des Ein­füh­rungs-Gesetzes zum Zoll­ver­trag mit der Schweiz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie weiterer Gesetze
(Abschaffung des Schöffengerichts)
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Dem Schöffengericht obliegt gemäss § 15 Abs. 3 der Strafprozessordnung die Schlussverhandlung und Urteilsfällung wegen bestimmter, abschliessend aufgezählter Vergehen und Verbrechen. Es nimmt dabei seine Funktion in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie zwei Schöffen wahr.
Aufgrund des stets niedrigen Geschäftsanfalls beim Schöffengericht in den vergangenen Jahren erscheint es angebracht, das Schöffengericht aufzulösen und dessen Kompetenzen zwischen dem Kriminalgericht und den Einzelrichtern des Landgerichts aufzuteilen.
Der Grossteil der bisher vom Schöffengericht zu beurteilenden Fälle wird dabei künftig von den Einzelrichtern des Landgerichts erledigt. Lediglich die schweren und die politischen Fälle der Strafprozessordnung werden dem Kriminalgericht übertragen.
Zu diesem Zweck sind die Strafprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Volksrechtegesetz, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz sowie das Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz entsprechend anzupassen.
Überdies bedingt die geplante Abschaffung des Schöffengerichts insofern eine verfassungsrechtliche Anpassung, als der Begriff "Schöffengericht" aus Art. 100 Abs. 4 der Verfassung zu streichen ist.
Im Rahmen dieses Gesetzesprojekts wird das Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz auch in Bezug auf die im Jahr 1924 festgelegte Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte in Strafverfahren über Zollvertragssachen angepasst, da diese überholt erscheint. Ausserdem wird die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 aufgehoben. Somit wird im Zweifel über die Zuständigkeit in Strafverfahren über Zollvertragssachen gemäss § 18 der Strafprozessordnung das nächste gemeinsam übergeordnete Gericht, letztlich der Oberste Gerichtshof, zuständig sein.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Ressort Inneres, Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Staatsanwaltschaft, Landgericht
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Vaduz, 18. Oktober 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie weiterer Gesetze (Abschaffung des Schöffengerichts) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die bestehende Strafgerichtsbarkeit mit einem Schöffengericht als ordentliches Gericht geht auf das Jahr 1884 zurück. Damals wurde eigens für Vergehen ein Gericht, bestehend aus einem rechtskundigen Richter sowie zwei rechtsunkundigen Schöffen, geschaffen - das sogenannte Schöffengericht. Damit sollte insbesondere das bis dahin geheime inquisitorische Strafverfahren von 1803 abgeschafft und die Laienbeteiligung nach österreichischem Vorbild für Liechtenstein eingeführt werden.1
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Seit 1988 ist das Schöffengericht gemäss § 15 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO)2 zur Schlussverhandlung und Urteilsfällung wegen abschliessend aufgezählter Vergehen und Verbrechen zuständig. Seit 2007 betrifft dies nur noch 39 Fälle.3
Das Schöffengericht besteht aus einem Landrichter als Vorsitzenden, einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie zwei Schöffen und je einem Stellvertreter für jeden Schöffen (Art. 8 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG4). Im Einzelfall nimmt das Schöffengericht seine Funktion in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie zwei Schöffen wahr (Art. 8 Abs. 2 GOG).



 
1Ospelt, Geschichte des Laienrichtertums in Liechtenstein, 2010, 56 ff.
 
2LGBl. 1988 Nr. 62.
 
3Bis zum Jahr 2007 waren es 40 Fälle. Die qualifizierte Tierquälerei wurde mit LGBl. 2007 Nr. 187 gestrichen.
 
4LGBl. 2007 Nr. 348.
 
LR-Systematik
1
10
3
31
312
1
16
1
17
173
3
31
314
3
34
6
63
631
LGBl-Nummern
2011 / 599
2011 / 598
2011 / 597
2011 / 596
2011 / 595
2011 / 594
2011 / 593
Landtagssitzungen
25. November 2011
Stichwörter
Schöffe, Strafprozess
Schöf­fen­ge­richt, Abschaffung
Straf­pro­zess, Schöffengericht