Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über den Konsumkredit aufgeworfenen Fragen
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Im Rahmen der ersten Lesung dieser Regierungsvorlage am 20. Mai 2011 im Landtag wurden einige Fragen aufgeworfen. Soweit diese Fragen vom zuständigen Regierungsvertreter anlässlich dieser Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Am 10. September 2011 wurde eine Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge erlassen (ABl. Nr. L 234 vom 10.9.2011, S. 46 ff). Die diesbezüglich notwendigen Abänderungen sind in dieser Stellungnahme erwähnt.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 25. Oktober 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über den Konsumkredit vom 22. Oktober 1992 (BuA Nr. 33/2011) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 20. Mai 2001 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Totalrevision des Gesetzes über den Konsumkredit vom 22. Oktober 1992 (Bericht und Antrag der Regierung vom 12. April 2011, Nr. 33/2011) in erster Lesung beraten. Die Vorlage zur Totalrevision des Gesetzes über den Konsumkredit wurde einhellig positiv gewürdigt. Der Landtag begrüsste die Gesetzesvorlage und sprach sich einheitlich für das Eintreten aus. Die komplette Erarbeitung der Vorlage in Zusammenarbeit mit den relevanten Verbände wurde besonders begrüsst. Das praxisorientierte Vorgehen und die Fokussierung auf den Mindeststandard bei der Umsetzung der Richtlinie wurden sehr positiv betrachtet. In der Eintretensdebatte wurde aber die Vorgehensweise betreffend
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die Würdigung der Stellungnahme der Stabsstelle für Datenschutz kritisch beleuchtet. Auch wenn die Gesetzvorlage komplett erarbeitet wurde, hätten die Argumente der Datenschutzstelle ausdrücklich im Bericht und Antrag erwähnt und bewertet werden müssen.