Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 12
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass
2.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
4.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes
(Art. 18 Abs. 6, Art. 158 Abs. 6 bis 8)
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Die Bestimmungen über Privatvermögensstrukturen (Art. 64 SteG) sowie die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 158 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 SteG wurden gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde notifiziert.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat Art. 64 SteG als mit den staatlichen Beihilferegelungen nach Art. 61 EWR-Abkommen konform qualifiziert, sollte die Übergangsfrist auf drei Jahre verkürzt werden. Aufgrund dieser Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde soll nun in Art. 158 Abs. 6 und 7 SteG die Übergangsfrist für die Weitergeltung des bisherigen Rechts betreffend die Besteuerung von juristischen Personen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 83 und 84 des bisherigen Steuergesetzes (aus dem Jahre 1961) von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt werden.
Zudem wird betreffend die Besteuerung von Kapitalleistungen ein neuer Tarif vorgeschlagen, da die Praxis gezeigt hat, dass der in Art. 18 Abs. 6 SteG vorgesehene Tarif zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, da es beim Übergang von einer zur nächst höheren Tarifstufe zu massiven Tarifsprüngen kommt.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Steuerverwaltung, Stabsstelle EWR
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Vaduz, 15. Februar 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (Art. 18 Abs. 6, Art. 158 Abs. 6 bis 8) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Anlass
Der Landtag verabschiedete in seiner Sitzung vom 23. September 2010 das Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG). Das Steuergesetz wurde - nach ungenutztem Ablauf der Referendumsfrist - am 18. November 2010 im Landesgesetzblatt mit der Nummer LGBl. 2010 Nr. 340 publiziert und ist mit Ausnahme von Art. 64 (Bestimmungen über Privatvermögensstrukturen) auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Art. 160 Abs. 3 SteG sieht vor, dass die Bestimmungen über Privatvermögensstrukturen nach Art. 64 SteG in Kraft treten, sobald sie von der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) als mit den staatlichen Beihilferegelungen nach Art. 61 EWR-Abkommen konform qualifiziert werden.
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Art. 64 SteG wurde der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber aus Rechtssicherheitsgründen notifiziert. Durch diese Notifizierung wurde um Bestätigung ersucht, dass kein Verstoss gegen das Verbot der staatlichen Beihilfen gemäss Art. 61 EWR-Abkommen vorliegt. Zudem wurden die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 158 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 SteG der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber notifiziert. Diese Übergangsbestimmungen sehen u.a.
eine Weitergeltung der Bestimmungen gemäss Art. 31ff. des bisherigen Steuergesetzes (aus dem Jahre 1961) für juristische Personen und Treuunternehmen, die der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Steuergesetzes unterlegen haben, sowie
eine Weitergeltung der Bestimmungen über die besonderen Gesellschaftssteuern des bisherigen Steuergesetzes (Art. 82 bis 88) für juristische Personen, die diesen Bestimmungen unterlegen haben,
für fünf weitere Jahre vor.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 15. Februar 2011 mit ihrer Entscheidung (No: 44/11/COL) die Bestimmungen über Privatvermögensstrukturen als mit den staatlichen Beihilferegelungen nach Art. 61 EWR-Abkommen konform qualifiziert, sollte die Übergangsfrist auf drei Jahre verkürzt werden. Aufgrund dieser Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wird in der vorliegenden Regierungsvorlage vorgeschlagen, die Übergangsfrist von fünf auf drei Jahre zu verkürzen.
Das Inkrafttreten von Art. 64 SteG wird, nachdem nun die positive Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend die Konformität der Privatvermögensstrukturen mit der staatlichen Beihilfenregelung nach EWR-Abkommen vorliegt, gestützt auf Art. 160 Abs. 3 SteG von der Regierung im Landesgesetzblatt kund gemacht.
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Zudem schlägt die Regierung eine Abänderung des Tarifs für die Besteuerung von Kapitalleistungen vor, da der geltende Tarif gemäss Art. 18 Abs. 6 SteG massive Tarifsprünge aufweist und deshalb zu unbefriedigenden Ergebnissen führt.
LR-Systematik
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64
640
LGBl-Nummern
2011 / 171
Landtagssitzungen
17. März 2011
Stichwörter
Bes­teue­rung von juris­ti­schen Per­sonen, Abän­de­rung der Übergangsfrist
Bes­teue­rung von Kapi­tal­lei­stungen, Abänderung
Steu­er­ge­setz, Abänderung