Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 125
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Waffengesetzes (WaffG, LGBl. 2008 Nr. 275)
 
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Im Rahmen der Anpassung des Waffenrechts an den Schengen-Besitzstand wurde die Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in liechtensteinisches Recht umgesetzt. Diese Umsetzung erfolgte mit der Totalrevision des Waffengesetzes, welche am 1. Juli 2009 in Kraft trat.
Gemäss dem Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, das am 7. April 2007 in Kraft getreten ist, verpflichtet sich Liechtenstein, den weiterentwickelten Schengen-Besitzstand zu übernehmen. Zu dieser Weiterentwicklung zählt auch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, die - für Liechtenstein relevant - Anpassungen insbesondere im Bereich der Markierung von Feuerwaffen und Munition vorsieht. So ist z.B. neu die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit zu markieren oder es sind Feuerwaffen und Munitionsverpackungen zu beschlagnahmen und unbrauchbar zu machen, wenn sie keine der Waffenrichtlinie entsprechende Markierung aufweisen.
Mit dieser Revision soll zudem vorgeschlagen werden, marginale Anpassungen und Präzisierungen im Waffengesetz vorzunehmen, die aufgrund der ersten Erfahrungen in der Praxis angezeigt sind.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Landespolizei
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Vaduz, 15. November 2011
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Waffengesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Jahr 2008 wurde das Waffengesetz einer Totalrevision unterzogen. Die Gründe dafür waren zum einen die Schaffung eines zeitgemässen Waffenrechts, wobei aufgrund der Zollunion mit der Schweiz eine Angleichung an die schweizerische Rechtslage angestrebt wurde. Zum anderen waren die waffenrechtlichen Vorgaben aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Liechtenstein und der Europäischen Union über die Assoziierung an Schengen und Dublin umzusetzen, so insbesondere die Regelungen der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (nachfolgend "Waffenrichtlinie"), die Teil des Schengen-Besitzstandes sind.
Am 16. Januar 2002 hat die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft (EG) das "Protokoll betreffend die Bekämpfung der uner-
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laubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität" (UN-Feuerwaffen-protokoll) unterzeichnet. Dieser Beitritt machte Änderungen der Waffenrichtlinie erforderlich, die mit der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (nachfolgend "Änderungsrichtlinie") umgesetzt wurden. Die Änderungsrichtlinie wurde ebenfalls in den Schengen-Besitzstand übernommen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 123
Landtagssitzungen
15. Dezember 2011
Stichwörter
EG-Richt­linie 2008/51/EG
EWG-Richt­linie 91/477/EWG, Abänderung
Waf­fen­ge­setz, Abän­de­rung infolge Wei­ter­ent­wick­lung Schengen-Besitzstand