Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes und des Datenschutzgesetzes aufgeworfenen Fragen
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes und des Datenschutzgesetzes hat der Landtag die darin enthaltenen Regierungsvorlagen begrüsst.
Einige Bestimmungen gaben allerdings Anlass zur Diskussion. So wurden insbesondere Fragen zur Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2, zur zwangsweisen Blutabnahme nach § 95a Abs. 4 sowie zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach §§ 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO aufgeworfen. Soweit die Fragen vom zuständigen Regierungsmitglied nicht oder nicht abschliessend anlässlich der ersten Lesung beantwortet worden sind, nimmt die Regierung nachstehend Stellung.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen und Institutionen
Staatsanwaltschaft, Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof, Landespolizei, Amt für Soziale Dienste, Rechtsanwaltskammer, Institutionen im Bereich der Bewährungshilfe, Datenschutzstelle
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Vaduz, 15. November 2011
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes sowie des Datenschutzgesetzes (BuA Nr. 64/2011) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 30. Juni 2011 hat der Landtag die Regierungsvorlagen zur Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes sowie des Datenschutzgesetzes in erster Lesung behandelt. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. In den Eintretensvoten von zwei Abgeordneten wurde die gesamte Vorlage als sehr positiv befunden.
Ausdrücklich begrüsst wurde, dass mit der gegenständlichen Vorlage menschenrechtliche Aspekte in den Vordergrund gestellt werden, verstärkte und konkret formulierte Mitwirkungs- und Antragsrechte des Beschuldigten, aber auch des Privatbeteiligten eingeführt werden und die Stellung des Opfers im strafprozes-
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sualen Vorverfahren gestärkt wird. Weiters wurde es als wesentlicher und richtiger Schritt in Richtung Stärkung der Beschuldigtenrechte gewertet, dass Verwertungsverbote eingeführt werden, die mit einer Nichtigkeitssanktion verknüpft sind.
Einige Bestimmungen warfen Fragen auf, so insbesondere die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2, die zwangsweise Blutabnahme nach § 95a Abs. 4 sowie die Anpassung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach §§ 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO. Diese Fragen werden im Folgenden beantwortet, soweit dies nicht oder nicht abschliessend anlässlich der ersten Lesung durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist.
Änderungen der Regierungsvorlagen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben.