Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 129
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)   
 
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Die Richtlinie 92/13/EWG soll die wirksame Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG gewährleisten. Sie sieht zu diesem Zweck die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, für den Fall von Verstössen gegen diese Bestimmungen nationale Verfahren für eine wirksame und rasche Nachprüfung einzurichten. Diese Verfahren müssen zumindest jedem Bewerber und Offertsteller zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoss ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
Die Regierungsvorlage hat die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe von Aufträgen zum Ziel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG fallen und den Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag nicht ordnungsgemäss vergeben hat. Sie sieht insbesondere vor, dass die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens zehn Tage verstreichen lassen müssen. Diese "Stillhaltefrist" soll den Bewerbern und Offertstellern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und zu bewerten, ob es angemessen ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Gesetzesvorlage unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen unterzeichneten Vertrag aufzuheben, indem er für nichtig erklärt wird.
Ein weiteres Ziel der Vorlage ist die Bekämpfung der Direktvergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EWR-Schwellenwerte, die den schwersten Verstoss gegen das EWR-Vergaberecht darstellt. Solche Verträge können für unwirksam erklärt werden, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. In diesen Fällen muss der Auftrag neu ausgeschrieben werden, ausser zwingende Gründe eines Allgemeininteresses würden dem entgegenstehen. Dann kommen alternative Sanktionen zur Anwendung, welche wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen und zu einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrags oder der Verhängung von Strafgeldern gegen die Vergabebehörde führen können. Für Aufträge, die im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme vergeben werden, wo zügige Abwicklung und Effizienz wichtige Faktoren sind, ist ein spezieller Nachprüfungsmechanismus vorge-
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sehen. Bei dieser Art von Aufträgen kann die Stillhalteverpflichtung durch ein dem Vertragsschluss nachgelagertes Nachprüfungsverfahren ersetzt werden. Überdies werden das Bescheinigungs- und das Schlichtungsverfahren im Bereich der Sektoren abgeschafft.
Des Weiteren soll mit der Gesetzesvorlage auf Vollzugsprobleme reagiert werden, die in der Praxis aufgetreten sind, in concreto den Widerruf bei überhöhten Offertpreisen.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle öffentliches Auftragswesen , Hochbauamt, Tiefbauamt, Amt für Wald, Natur und Landschaft, Schulamt, Landespolizei, Amt für Personal und Organisation, Amt für Umweltschutz.
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Vaduz, 22. November 2011
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 11. Dezember 2007 ist die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet worden (ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007, Seite 31ff).
Die Übernahme dieser Richtlinie in den EWR wurde durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss am 1. Juli 2011 beschlossen (Beschluss Nr. 83/2011).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 401
Landtagssitzungen
24. Oktober 2012
15. Dezember 2011
Stichwörter
Auf­trags­wesen, öffent­li­ches, im Bereich der Sek­toren, Geset­zes­än­de­rung betr. Nachprüfungsverfahren
EG-Richt­linie 2004/17/EG
EWG-Richt­linie 92/13/EWG
Nach­prü­fungs­ver­fahren bei Ver­gabe von öffent­li­chen Aufträgen
Ver­gabe von öffent­li­chen Auf­trägen, Nachprüfungsverfahren