Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVERSG)
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Das Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung garantiert den im Fürstentum Liechtenstein beschäftigten Personen und deren Angehörigen den Schutz vor den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit in Form von Heilungskosten, Taggeldern und Renten.
Während die Prämie für Berufsunfälle gänzlich vom Arbeitgeber zu bezahlen ist, sieht das Gesetz heute vor, dass die Prämie für Nichtberufsunfälle zu 2/3 vom Arbeitnehmer und zu 1/3 vom Land getragen wird. Diese Regelung ist einzigartig, da der Staat damit einen Teil der sogenannten Freizeitunfälle abdeckt. Bereits in der Vergangenheit war dies immer wieder zur Diskussion gestellt worden.
Im Jahr 2003 hatte die Regierung dem Landtag die Abschaffung des Landesbeitrags an die NBU-Prämie empfohlen. Dieser war damals der Empfehlung gefolgt. Die Abschaffung wurde jedoch durch ein Referendum mit anschliessender Volksabstimmung im Jahr 2004 klar verworfen.
Mit Bericht und Antrag Nr. 73/2010 war dem Landtag das Massnahmenpaket der Regierung zur Sanierung des Landeshaushalts vorgestellt worden. Unter anderem ist darin die Abschaffung des Landesbeitrags an die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung vorgeschlagen. Der Landtag hat in seiner Arbeitssitzung vom Juni 2010 diesem Vorschlag zugestimmt.
Die Versicherten werden bei einer Abschaffung des Landesbeitrags, je nach Jahreseinkommen, mit maximal CHF 660.- pro Jahr zusätzlich belastet.
Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll der Vorschlag der Regierung, den NBU-Landesbeitrag ab dem Jahr 2012 abzuschaffen, umgesetzt werden. Der Landeshaushalt wird damit um CHF 12 - 13 Mio. jährlich entlastet.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 15. Februar 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG) an den Landtag zu unterbreiten.
Die obligatorische Unfallversicherung sieht eine Versicherungspflicht für alle in Liechtenstein beschäftigten ArbeitnehmerInnen vor. Die Versicherung gewährt Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen, Berufskrankheiten und Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind. Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt oder während der Arbeitspausen zustossen. Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (sog. Freizeitunfälle).
Die obligatorische Unfallversicherung hat einen ausgezeichneten Leistungskatalog, welcher bei einem Unfallereignis zugunsten des Versicherten zum Tragen kommt (Pflegeleistungen, Taggeld in Höhe von 80% des versicherten Verdienstes, lebenslängliche IV-Rente von 80% des versicherten Verdienstes, Integritäts-, Hilflosenentschädigung, Hinterlassenenrenten, Anpassung der Renten an die
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Teuerung). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer gemäss Gesetz zu versichern. Durchgeführt wird die obligatorische Unfallversicherung durch im Lande zugelassene private Versicherungsunternehmen. Die Prämien zur Finanzierung der obligatorischen Unfallversicherung werden in Promille des versicherten Lohnes bemessen. Der versicherte Lohn wird von der Regierung mit Verordnung festgelegt und beläuft sich aktuell auf maximal CHF 126'000 pro Jahr. Dabei trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BU).
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) fallen nach geltendem Recht zu 2/3 zu Lasten des Versicherten und werden zu 1/3 vom Land subventioniert. Im Jahr 2009 belief sich der Landesbeitrag an die Prämien der NBU auf CHF 10.5 Mio. (Kombination aus Akontozahlungen für das laufende und Restzahlungen für das Vorjahr). Die daraus entstandenen Kosten für die laufende Rechnung des Landes haben sich seit 1999 wie folgt entwickelt. Die grosse Abweichung 2002/2003 lässt sich durch Schwankungen bei Akonto- und Schlusszahlungen erklären.