Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 132
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und Per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III. Regierungsvorlage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Kundmachungsgesetzes (Elektronische Kundmachung)   
 
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Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage sollen die Rechtsgrundlagen für die rechtswirksame elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt sowie für die Herausgabe eines elektronischen Amtsblattes im Internet geschaffen werden.
Gemäss Art. 1 iVm Art. 3 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985 ist das Landesgesetzblatt - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen - das massgebliche Kundmachungsorgan für sämtliche Rechtsvorschriften. Nach geltender Rechtslage entfaltet ausschliesslich die in der Chronologischen Sammlung kundgemachte gedruckte Fassung Rechtswirkung.
Die Produktion der Landesgesetzblätter erfolgt schon seit Jahren auf elektronischen Datenträgern. Seit 2006 werden diese neben der Veröffentlichung in Papierform auch in elektronischer Form tagesaktuell auf der Homepage des Rechtsdienstes der Regierung zur Abfrage bereit gehalten. Dies hat zu einem stetigen Rückgang der Nachfrage nach den gedruckten Landesgesetzblättern geführt. Das Kundmachungsgesetz soll daher den aktuellen Entwicklungen, die auch auf internationaler Ebene beobachtet werden können, angepasst werden. Künftig soll allein die elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet rechtsverbindlich sein. Die Kundmachung in Papierform soll entfallen. Zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Rechtsvorschriften sieht der Entwurf vor, dass die entsprechenden Dateien mit einer elektronischen Signatur versehen und in einem aufwärtskompatiblen Format erstellt werden müssen.
Gemäss Art. 1 iVm Art. 16 des Kundmachungsgesetzes ist das Amtsblatt das amtliche Kundmachungsorgan für andere Vorschriften sowie allgemeine Anordnungen und Mitteilungen. Allerdings wurde das Amtsblatt als eigene Sammlung nie eingeführt, sondern die Regierung hat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes die beiden Landeszeitungen als amtliches Kundmachungsorgan bezeichnet und amtliche Kundmachungen dort veröffentlicht. Die Regierung schlägt nunmehr im Rahmen des E-Government-Projekts vor, das Amtsblatt in elektronischer Form einzuführen.
Durch die Einführung des Landesgesetzblattes und des Amtsblattes in elektronischer Form können Kosten im Umfang von mindestens CHF 660'000 pro Jahr ein-
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gespart werden. Dabei verursachen die amtlichen Kundmachungen in den beiden Landeszeitungen Nettokosten von ca. CHF 600'000, die gedruckten Landesgesetzblätter von ca. CHF 60'000 pro Jahr. Hinzu kommen die stetig ansteigenden Lagerkosten für die Landesgesetzblätter sowie der Verwaltungsaufwand für deren Administration.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Rechtsdienst der Regierung
Regierungskanzlei
Amt für Personal und Organisation
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Vaduz, 22. November 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Kundmachungsgesetzes (elektronische Kundmachung) zu unterbreiten.
1.1Einleitung
Im Zuge des E-Government-Projekts der Regierung wurde auch die Möglichkeit geprüft, sämtliche amtliche Kundmachungen elektronisch über dazu geeignete Behördenportale rechtsgültig im Internet zu veröffentlichen. Hintergrund dieser Überlegung sind einerseits die jährlich anfallenden Kosten für amtliche Kundmachungen, andererseits die Tatsache, dass sich die Informationsbeschaffung immer mehr auf das Internet verlagert. Es ist daher an der Zeit, den Wechsel von der Kundmachung in Papierform zur authentischen elektronischen Publikation im Internet vorzunehmen.
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Derzeit bestehen in Liechtenstein zwei Arten von amtlichen Kundmachungen:
 
a)
 
Die Kundmachung von Rechtsvorschriften in Form des gedruckten Landesgesetzblattes (Art. 3 ff. Kundmachungsgesetz). Dieses wird vom Rechtsdienst der Regierung herausgegeben.
 
b)
 
Die Kundmachung anderer Vorschriften und Anordnungen sowie amtlicher Mitteilungen (Art. 16ff. Kundmachungsgesetz). Für diese Kundmachungen sieht das Kundmachungsgesetz das Amtsblatt vor. Die Funktion des Amtsblattes wird allerdings seit Jahrzehnten durch die beiden liechtensteinischen Tageszeitungen wahrgenommen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 174
Landtagssitzungen
15. Dezember 2011
Stichwörter
Amts­blatt, elektronisches
elek­tro­ni­sche Kundmachungen
elek­tro­ni­sches Amtsblatt
Kund­ma­chungen, elektronische
Kund­ma­chungs­ge­setz, Abänderung