Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 134
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Einführung allgemeiner Buchführungspflichten)
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Im Zuge der laufenden Überprüfungsverfahren über die Umsetzung der internationalen Standards im Bereich der Geldwäschereibekämpfung (Moneyval-Evaluation) und im Steuerbereich (Global Forum Peer Review) wurde es erforderlich, bestimmte Massnahmen prioritär und sofort umzusetzen. Dies betrifft unter anderem die Einführung von standardgemässen Buchführungspflichten für sämtliche Gesellschafts- und Rechtsformen, die auch als Privatvermögensgesellschaften anerkannt werden können.
Folglich sollen mit dieser Vorlage den internationalen Standards entsprechende Buchführungspflichten insbesondere für Anstalten, Treuunternehmen und Treuhänderschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, gesetzlich vorgesehen werden. Weiters soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern auch für diese Rechtseinheiten sinngemäss gelten und dass diese Geschäftsunterlagen gegebenenfalls innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung zu stehen haben.
Ziel dieser Vorlage ist es, mit den vorgeschlagenen Sofortmassnahmen eines der wichtigsten beim Überprüfungsverfahren identifizierten Defizite im liechtensteinischen Recht zu beseitigen und ein allenfalls drohendes erneutes Listing oder eine andere Herabstufung Liechtensteins durch die relevanten internationalen Gremien zu verhindern. Gleichzeitig sollen damit bereits seit Längerem im Raum stehende Reformen durchgeführt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Steuerverwaltung
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Vaduz, 22. November 2011
RA 2011/2883
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Nach geltendem Recht ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet, wer zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister verpflichtet ist und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Aktiengesellschaften sind auch dann zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Dasselbe gilt für Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind, oder für bestimmte Gesellschaften,
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die zwar nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, aber mit diesen Gesellschaften vergleichbar sind.
Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können.
Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und daher einer Eintragungspflicht unterliegen, sind zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet. Der Vorstand eines Vereins, der kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins Buch zu führen.
Treuhänderschaften (Trusts) bzw. deren Trustees haben ein Vermögensverzeichnis anzulegen und dieses jährlich zu aktualisieren.
Alle anderen im Öffentlichkeitsregister eingetragenen juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes auch nicht zulässt, unterliegen keinen besonderen, gesetzlich vorgesehenen Buchführungsvorschriften. Diese Verbandspersonen haben lediglich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres beim Öffentlichkeitsregister eine Erklärung einzureichen, in der bestätigt wird, dass auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt und die Gesellschaft in diesem Jahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat.
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Nach geltendem Recht sind die Vorschriften betreffend die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern ausdrücklich nur auf diejenigen Gesellschaften anzuwenden, die der ordnungsgemässen Rechnungslegung unterliegen (vgl. Ausführungen im ersten Absatz oben). In der Praxis werden diese Bestimmungen allerdings auf alle Gesellschafts- und Rechtsformen angewendet, unabhängig davon, ob diese den ordnungsgemässen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen oder nicht.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 124
Landtagssitzungen
15. Dezember 2011
Stichwörter
All­ge­meine Buch­führunspflichten, Ein­füh­rung bei Anstalten
All­ge­meine Buch­führunspflichten, Ein­füh­rung bei Privatvermögensgesellschaften
All­ge­meine Buch­führunspflichten, Ein­füh­rung bei Treuhänderschaften
All­ge­meine Buch­führunspflichten, Ein­füh­rung bei Treuunternehmen
Anstalten, Ein­füh­rung allg. Buchführunspflichten
Pri­vat­ver­mö­gens­ge­sell­schaften, Ein­füh­rung allg. Buchführunspflichten
Treu­hän­der­schaften, Ein­füh­rung allg. Buchführunspflichten
Treu­un­ter­nehmen, Ein­füh­rung allg. Buchführunspflichten