Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 19
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Teilrevision des Heimatschriftengesetzes (HSCHG)    
 
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Der vorliegende Bericht und Antrag befasst sich mit der Abänderung des Heimatschriftengesetzes. Die Teilrevision des Gesetzes ist wegen des Beitritts Liechtensteins zu Schengen und der Übernahme des Schengen Besitzstandes in nationales Recht sowie wegen der Integration eines elektronischen Datenträgers in die Identitätskarte notwendig.
Mit der Teilrevision wird die gesetzliche Grundlage für die Ausgabe von biometrischen Reisepässen inklusive Fingerabdrücken nach den Vorgaben der Internationalen Luftfahrtsbehörde (International Civil Authority ICAO) und der Europäischen Union (EU) geregelt. Der heute in Verwendung stehende Reisepass enthält bereits eine maschinenlesbare Zone und biometrische Daten auf einem elektronischen Datenträger (Datenchip). Diese biometrischen Daten sollen nun um den Fingerabdruck - ein notwendiges Schengenkriterium - ergänzt werden. Diese neue Generation von Reisepässen erweist sich durch die Aufnahme von Fingerabdrücken, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, in Art. 1 Abs. 2 sowie in Art. 6 Bst. b vorgeschrieben ist, als noch fälschungssicherer. Durch den Abgleich des Fingerabdrucks des Passinhabers mit dem entsprechend gespeicherten Fingerabdruck auf dem Datenchip wird sichergestellt, dass es sich beim Passinhaber auch wirklich um diejenige Person handelt, die sich mit dem Passdokument ausweist.
Auf der Identitätskarte soll neben weiteren Sicherheitsmerkmalen und der deutlichen Kennzeichnung der Identitätskarte mit dem Landeswappen auch ein elektronischer Datenträger Aufnahme finden, um dem Bürger die elektronische Signatur im öffentlichen und privaten Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Die entsprechenden Bestimmungen betreffend die Identitätskarte werden deshalb um die Aufnahme eines elektronischen Datenträgers ergänzt. Die elektronische Signatur wird unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen der sogenannte Pub-
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lic-Key-Infrastructure (PKI) und des Signatur- und des Datenschutzgesetzes in das Heimatschriftengesetz (HSchG)1 aufgenommen.
Weiters werden im Zuge dieser Teilrevision einige bestehende datenschutzrechtliche Lücken geschlossen, wie die Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten im Reisepass, elektronische Personenkontrolle und Verwendung der Ausweise im nichtöffentlichen Bereich.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Ausländer- und Passamt
Landespolizei
Stabsstelle für Datenschutz
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Vaduz, 1. März 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Heimatschriftengesetzes (HSchG) an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27.
 
1.Ausgangslage
Mit der Einführung des sogenannten biometrischen Passes ab Oktober 2006 kam Liechtenstein einer der Vorgaben der USA nach, um nach wie vor visumsbefreit in die USA einreisen zu können. Damit wurde gleichzeitig ein Teil des Schengenbesitzstandes - konkreter der VO (EG) 2252/20042 - in ein nationales Gesetz, das Heimatschriftengesetz, umgesetzt. Dies allerdings noch ohne Fingerabdrücke, welche neu durch die Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Bst. b VO (EG) 2252/2004 vorgeschrieben sind. Durch diese Teilrevision soll nun dieses derzeit noch fehlende biometrische Merkmal auch im nationalen Recht verankert werden.
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Mit der Produktion von noch nicht personalisierten Identitätskarten, sogenannten Rohlingen, werden insbesondere neue Sicherheitsmerkmale und ein elektronischer Datenträger aufgenommen. Dank der Aufnahme des Landeswappens kann man auf den ersten Blick erkennen, dass es sich um ein liechtensteinisches Ausweisdokument handelt.
Die neu aufgenommenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Heimatschriftengesetz basieren auf einem Rechtsvergleich zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz.



 
2Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 248
Landtagssitzungen
13. April 2011
Stichwörter
Fin­ger­ab­druck, elek­tro­ni­scher, Auf­nahme im Reisepass
Hei­mat­schrif­ten­ge­setz (HschG), Abän­de­rung, elek­tro­ni­scher Daten­träger zwecks elek­tro­ni­scher Signatur
Hei­mat­schrif­ten­ge­setz (HschG), Abän­de­rung, Fin­ger­ab­druck auf Reisepass
Signatur, elek­tro­ni­sche, Auf­nahme eines elek­tro­ni­schen Daten­trä­gers im Reisepass