Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 24
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Polizeigesetzes (Barmittelkontrollen) 
 
4
Mit der Spezialempfehlung IX der Financial Action Task Force (FATF) über den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr soll der grenzüberschreitende Fluss von Bargeld, Devisen und anderen Zahlungsmitteln, die dem Waschen von illegalen Geldern oder zu Finanzierung terroristischer Aktivitäten dienen, bekämpft werden. Zur Kontrolle des Bargeldverkehrs hat die FATF zwei mögliche Systeme vorgesehen: ein Deklarations- oder ein Auskunftssystem. Während das Deklarationssystem eine systematische Deklarationspflicht der Personen vorsieht, welche Geldbeträge über 15 000 EUR/USD über die Grenze mit sich führen, muss im Rahmen eines Auskunftssystems lediglich auf Nachfrage hin Auskunft zu mitgeführten Beträgen erteilt werden. Bei beiden Systemen sollen die Vermögenswerte blockiert und eingezogen werden können. Bei Nicht- oder Falschauskünften sollen zudem Sanktionen verhängt werden können.
Die Regierung hat sich für die Einführung eines Auskunftssystems bei der Ein- und Ausfuhr ausgesprochen. Ein solches System ist ihrer Ansicht nach administrativ weniger aufwendig, behindert den täglichen grenzüberschreitenden Verkehr nicht und erlaubt es den Zollbehörden, bei Verdacht oder mittels Stichproben neben dem Personen- und Warenverkehr auch den Bargeldverkehr zu kontrollieren und somit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung aktiv mitzuhelfen.
Im Zusammenhang mit Warenkontrollen melden die Zollbehörden bei Verdacht auf Geldwäscherei bereits heute Personen, die Bargeldbeträge von erheblichem Wert mitführen. Nach geltendem Recht besteht aber keine Rechtsgrundlage für ein Auskunftssystem. Mit der Schaffung eines Auskunftssystems zum grenzüberschreitenden Bargeldverkehr wird die Landespolizei bzw. das Schweizerische Grenzwachtkorps an der liechtensteinischen Grenze zu Österreich bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine neue Aufgabe übernehmen und schafft die Grundlage, der Stabsstelle FIU in Erfüllung der internationalen Standards sämtliche Verdachtsfälle unverzüglich weiter zu leiten.
Aus diesen Gründen muss das Polizeigesetz dahingehend geändert werden, dass die Landespolizei ermächtigt wird, verdachtsfrei Auskünfte über den grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln einzuholen. Zur Umsetzung eines Auskunfts-
5
systems im Sinne der FATF ist jedoch ausserdem erforderlich, dass diese Befugnis an die Eidgenössische Zollverwaltung delegiert wird und vom Schweizerischen Grenzwachtkorps im Zuge der Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Grenze bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgeführt wird.
Zuständige Ressorts
Ressort Inneres, Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Landespolizei
Stabsstelle FIU
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Landgericht
Staatsanwaltschaft
6
Vaduz, 22. März 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Polizeigesetzes (Barmittelkontrollen) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und Mitglied von MONEYVAL, dem Expertenkomitee1 des Europarates, ist Liechtenstein verpflichtet, die internationalen Standards im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung umzusetzen. Diesbezüglich handelt es sich in erster Linie um die Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF2) als weltweiten policy setting body im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welche 40 Empfehlungen als Mindeststandards in der Geldwä-
7
schereibekämpfung sowie 9 Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erstellt hat sowie die drei Richtlinien der Europäischen Union (1991/308, 2001/97, 2005/60) in diesem Bereich. Die nationale Umsetzung der FATF-Empfehlungen bzw. europäischen Vorgaben wird im Rahmen von so genannten Länderevaluationen geprüft.
Das wesentliche Anliegen dieser Vorlage besteht darin, das liechtensteinische System zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung an die internationalen Vorgaben anzupassen. Konkret soll die Sonderempfehlung IX der FATF zum grenzüberschreitenden Bargeld- und Barmittelverkehr umgesetzt werden.



 
1Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money-Laundering Measures and the Financing of Terrorism.
 
2Die FATF wurde 1989 von den G-7-Staaten gegründet und hat ihren Sitz bei der OECD in Paris. Aufgabe der FATF ist es, die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung voranzutreiben und internationale Standards in diesem Zusammenhang zu entwickeln.
 
LR-Systematik
1
14
143
LGBl-Nummern
2011 / 344
Landtagssitzungen
13. April 2011
Stichwörter
Bar­geld­ver­kehr, grenzüberschreitender
Bar­mit­tel­kon­trolle
Poli­zei­ge­setz, Abän­de­rung (Barmittelkontrolle)