Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 25
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Gleichstellungsgesetzes
2.Abän­de­rung des Gesetzes über Vermittlerämter
3.Abän­de­rung des Arbeits­ver­trags­rechts / All­ge­meines Bür­ger­li­ches Gesetzbuch
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes (GLG), des Arbeitsvertragsrechts (ABGB) sowie des Vermittleramtsgesetzes (VAG) aufgeworfenen Fragen
(Umsetzung der Richtlinien 2006/54/EG und 2004/113/EG)
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Der Rat der Europäischen Union hat am 13. Dezember 2004 die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zusammen mit dem Europäischen Parlament am 5. Juli 2006 die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen erlassen.
Beide Richtlinien verfolgen das Ziel, den Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen.
Mit der Richtlinie 2006/54/EG soll dies für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit durchgesetzt werden, welche Schutz bieten vor den Auswirkungen von Krankheit, Invalidität, Alter, Berufsunfall und Berufskrankheit sowie Arbeitslosigkeit.
Die Richtlinie enthält ein Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zivilstands in Bezug auf den Anwendungsbereich der Systeme, den Zugang zu den Systemen, die Beitragspflicht und die Beitragsbemessung, die Berechnung der Leistungen sowie die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch und die Geltungsdauer.
Darüber hinaus ist Zweck der Richtlinie 2006/54/EG, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Arbeit und Beschäftigung zu vereinfachen, zu modernisieren und zu verbessern, indem die einschlägigen Bestimmungen der bestehenden Gleichbehandlungsrichtlinien in einem einzigen Text zusammengefasst werden und damit für alle Bürgerinnen und Bürger an Klarheit und Wirksamkeit gewinnen. Durch die Umsetzung der Richtlinie soll eine wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen garantiert werden, soweit es um das Arbeitsentgelt, den Zugang zur Beschäftigung und zur Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen geht.
Die Richtlinie 2004/113/EG verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
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Die Gleichstellung von Mann und Frau soll nicht nur - wie bisher - im Erwerbsleben gewährleistet werden, denn Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts einschliesslich Belästigungen und sexuelle Belästigungen gibt es häufig auch in Bereichen ausserhalb des Arbeitsmarktes. Solche Diskriminierungen können dieselben negativen Auswirkungen haben und ein Hindernis für eine vollständige, erfolgreiche Eingliederung von Männern und Frauen in das wirtschaftliche und soziale Leben darstellen. Diese Probleme sind besonders im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen auffällig. Dabei wird das Augenmerk insbesondere auf Versicherungen gerichtet. Die Richtlinie enthält eine Bestimmung, welche die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich Versicherungen ausdrücklich untersagt. Die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen. Eine Ausnahme kann aber vorgesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Grundlagen beruht. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau kann im Anwendungsbereich der Richtlinie nur mehr durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt werden.
Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt durch Einarbeitung neuer Bestimmungen in das geltende Gleichstellungsgesetz (GLG) - welches denselben allgemeinen Gegenstand der Gleichstellung betrifft - sowie der Abänderung des Gesetzes über das Vermittleramtsgesetz (VAG) und des Arbeitsvertragsrechts (ABGB).
Im Zusammenhang mit der Abänderung des ABGB wird zudem die bestehende Regelung hinsichtlich der 3-monatigen Karenzfrist vor Entstehen eines Ferienanspruchs an die Schweizer Regelung angeglichen und somit auch einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rechnung getragen.
Die Vorlage wurde vom Landtag begrüsst und dieser hat sich für ein Eintreten ausgesprochen. Spezifische Fragen, zu denen die Regierung Stellung nimmt, gab es zu dem Diskriminierungsverbot (Art. 4a), den Klagen und Beschwerden von Organisationen (Art. 7) und dem Kündigungsschutz bei Rachekündigung (Art. 10).
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Zuständige Ressorts
Ressort Familie und Chancengleichheit
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle für Chancengleichheit (SCG)
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
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Vaduz, 22. März 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes (GLG), des Arbeitsvertragsrechts (ABGB) sowie des Vermittleramtsgesetzes (VAG), (Umsetzung der Richtlinien 2006/54/EG und 2004/113/EG), (BuA Nr. 132/2010) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2010 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes (GLG), des Arbeitsvertragsrechts (ABGB) sowie des Vermittleramtsgesetzes (VAG), (Umsetzung der Richtlinien 2006/54/EG und 2001/113 /EG), (Bericht und Antrag der Regierung vom 16. November 2010, Nr.132/2010) in erster Lesung beraten. Die Vorlage zur Abänderung des Gleichstellungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts sowie des Vermittleramtsgesetzes wurde positiv gewürdigt. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
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In der Eintretensdebatte wurde auf die beiden der gegenständlichen Vorlage zugrundeliegenden Richtlinien, welche das Ziel verfolgen, den Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen, eingegangen: die Richtlinie 2006/54/EG beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und die Richtlinie 2006/54/EG in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.
Weiters wird kurz erwähnt, dass im Zusammenhang mit der Abänderung des ABGB auch die bestehende Regelung der Karenzfrist an die Schweizer Regelung angeglichen und somit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Rechnung getragen werden soll.
Im Übrigen wurde noch das Vertragsverletzungsverfahren der ESA gegen Liechtenstein angesprochen (Urteil des EFTA-Gerichtshofs wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG) und um Nennung der Gründe für die verzögerte Umsetzung gebeten. Regierungschef Klaus Tschütscher hat hierzu ausgeführt, dass ursprünglich drei Arbeitsgruppen aus verschiedenen Ressorts mit der Umsetzung der Richtlinien befasst waren. Diese wurden dann aber zusammengezogen, wodurch es zu Verzögerungen von ein paar Monaten gekommen ist.
Auf die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen zu den einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage wird im folgenden Abschnitt näher eingegangen.
LR-Systematik
1
10
105
2
27
273
2
21
210
LGBl-Nummern
2011 / 214
2011 / 213
2011 / 212
Landtagssitzungen
13. April 2011
Stichwörter
Arbeits­ver­trags­rechts, Abän­de­rung (Gleichstellung)
Dis­kri­mi­nie­rung, Geschlecht, Arbeit
Dis­kri­mi­nie­rung, Geschlecht, aus­ser­halb des Arbeitsmarktes
EG-Richt­linie 2004/113/EG
EG-Richt­linie 2006/54/EG
Gleichs­tel­lung von Mann und Frau
Gleichs­tel­lungs­ge­setz, Abänderung
GLG, Gleichs­tel­lungs­ge­setz, Abänderung
VAG, Ver­mitt­ler­amts­ge­setz, Abänderung
Ver­mitt­ler­amts­ge­setz, Abänderung