Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 26
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.UCITSG:
2.Abän­de­rung des IUG:
3.Abän­de­rung des PGR:
4.Abän­de­rung des MWSTG:
5.Abän­de­rung des BankG:
6.Abän­de­rung des PG:
7.Abän­de­rung des ÜbG:
8.Abän­de­rung des WPPG:
9.Abän­de­rung des OffG:
10.Abän­de­rung des FKG:
11.Abän­de­rung des SPG:
12.Abän­de­rung des FMAG:
13.Abän­de­rung des GEWG:
14.Abän­de­rung des ZDG:
15.Abän­de­rung des Finalitätsgesetzes:
16.Abän­de­rung des VVG:
17.Abän­de­rung des SteG:
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und die Abänderung weiterer Gesetze  
 
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Im Rahmen der Anpassung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW / "UCITS") an die Finanzmärkte des 21. Jahrhunderts und im Rahmen der europäischen Massnahmen als Reaktion auf die Finanzkrise haben die Europäischen Gesetzgeber die folgenden Richtlinien und Durchführungsakte verabschiedet, welche in das EWR-Abkommen übernommen werden müssen.
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, "UCITS") - UCITS IV;
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden;
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden;
Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenskonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft;
Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren;
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Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR sind die Richtlinien in liechtensteinisches Recht umzusetzen, die Verordnungen sind direkt anwendbar.
Die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission soll in der EU ab 1. Juli 2011 Anwendung finden. Durch sie wird die bisherige Richtlinie 85/611/EWG mit ihren nachfolgenden Änderungen (siehe Anhang III Teil A der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG) aufgehoben. Weiter in Geltung bleibt die Durchführungsrichtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen.
Diese Totalrevision verfolgt das Ziel einer weiteren Harmonisierung des europäischen Investmentfonds-Regimes in den Mitgliedstaaten mit dem Zweck, einerseits den Wettbewerb zu fördern und Kosten zu senken, andererseits einen Beitrag zur Sicherstellung der Stabilität des europäischen Finanzsystems zu leisten. Darüber hinaus soll ein noch wirksamerer und einheitlicherer Schutz der Anteilinhaber/Anleger sichergestellt werden. Die wesentlichen neuen Elemente bestehen in der Einführung von Regeln für inländische und grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen verschiedenen OGAW sowie für Master-Feeder-Strukturen. Neu wird der vereinfachte Prospekt durch die wesentliche Anlegerinformation ("key investor information document, KIID") ersetzt und auch der "Europa Pass" für Verwaltungsgesellschaften eingeführt. Darüber hinaus findet eine verstärkte Regulierung betreffend Tätigkeitsausübung sowie Wohlverhalten der Verwaltungsgesellschaften statt und erfolgt eine weitere Harmonisierung der Aufsicht sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Behörden. Insgesamt soll ein transparenter, einheitlicher Markt für "Wertpapierfonds" mit einem einfachen Zugang - in elektronischer Form und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache - für alle geschaffen werden.
Mit diesen Regelungen können Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - bei gleichzeitiger Sicherung eines hohen Anlegerschutzniveaus - innerhalb des EWR grenzüberschreitend aufgelegt und vermarktet werden. Zugleich wird den Bedürfnissen zur Eindämmung systemischer Risiken für den Finanzmarkt durch Melde- und Berichtspflichten sowie durch eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden im grenzüberschreitenden Vertrieb Rechnung getragen.
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Die OGAW-Richtlinie, die eine Totalrevision der bisherigen europäischen Fondsgesetzgebung darstellt, erfordert so tiefgreifende Anpassungen des liechtensteinischen Rechts, dass auch hier ein eigenes Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) geschaffen wird, welches die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Investmentunternehmensgesetzes (IUG) ersetzt. Hinsichtlich der Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien wird das IUG angepasst und bleibt bis zur Schaffung des neuen Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) zur Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie im nächsten Jahr in Kraft. Im Rahmen dieser Totalrevision in zwei Schritten werden auch Bedenken und Anregungen der Praxis zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein aufgegriffen. Damit soll der Fondsstandort Liechtenstein insbesondere für ausländische Fonds-Initiatoren attraktiver gestaltet werden, um ein nachhaltiges Wachstum des Finanzplatzes zu sichern.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
FMA
GBOERA
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Vaduz, 22. März 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("UCITSG") zu unterbreiten.
1.1Liechtenstein
Derzeit existieren in Liechtenstein gemäss der Statistik des Liechtensteinischen Anlagenfondsverbandes (LAFV) insgesamt 682 Anlagefonds mit Vermögenswerten im Umfang von ca. 41 Mrd. CHF (Stand 15. Februar 2011). Diese Fonds bzw. das von ihnen verwaltete Vermögen betrifft nach derselben Statistik ca. 40 % Wertpapierfonds, bei denen es sich aus europäischer Sicht um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, "UCITS") handelt, und ca. 60 % Fonds für andere Werte (Alternative Investmentfonds, AIF). Immobilienfonds werden aktuell in Liechtenstein nicht genutzt. Sämtliche Anlagefonds sind durch das Gesetz über Investmentunternehmen (IUG 2005), welches das Fondsgesetz
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1996 einer Totalrevision unterzog, und die Verordnung über Investmentunternehmen (IUV 2005) reguliert.
Seit dem EWR-Beitritt 1995 und insbesondere seit dem Inkrafttreten des IUG 2005 konnten die liechtensteinischen Investmentfonds ein dynamisches Wachstum verzeichnen. So stieg die Anzahl der Fonds von 5 Fonds im Jahr 1996 auf 682 Fonds im Jahr 2011 und das Volumen von 436 Mio. CHF im Jahr 1996 auf 41 Mrd. CHF im Jahr 2011. Die erfolgte Anpassung der Rechtsgrundlage an gewisse europäische Standards und die Festlegung gesetzlicher Bewilligungsfristen im IUG 2005, welche insbesondere für Fondsanbieter eine kalkulierbare Time-to-Market (Dauer des Bewilligungsverfahrens) zuliessen und Rechtssicherheit schufen, waren zwar wachstumsrelevant, gewährleisten aber kein nachhaltiges Wachstum. Einerseits sind die Bearbeitungsfristen vor der FMA für eine dauerhafte Attraktivität zu lang, andererseits erweist sich der restriktive, an den schweizerischen Gegebenheiten orientierte Regelungsansatz des IUG 2005 für die Praxis als nachteilig, da damit nicht die internationale Fondsindustrie angesprochen werden kann. Ausserdem setzt das IUG 2005 nicht alle Vorgaben der europäischen Vorgängerrichtlinien 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG ("OGAW II und III") um. So verweist das IUG 2005 z.B. für Investmentgesellschaften pauschal auf die Vorschriften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts für die Kollektivtreuhänderschaft und für die Aktiengesellschaft (AG), während die europäischen OGAW-Richtlinien insoweit keinen Zwang zur Verwendung eines AG-Typs mit sich brachten und vom liechtensteinischen AG-Recht abweichende Regelungen trafen. Das IUG 2005 sieht zudem nicht alle Optionen für Rechtsformen eines Fonds vor, die an anderen Finanzstandorten dem Standard entsprechen (z.B. Investmentfonds auf vertraglicher Grundlage; für alternative Investmentfonds ein regulierter Typ der Kommanditgesellschaft für die gemeinsame Anlage). Es sieht vielmehr nur die Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft und die der Aktiengesellschaft vor, wobei es sich nur bei letzterer Rechtsform um eine juristische Person mit eigener Rechts
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persönlichkeit handelt. Obwohl nach dem IUG die Finanzmarktaufsicht (FMA) ausnahmsweise weitere Rechtsformen zulassen kann, wurde erstmals im Jahr 2008 ein Fonds als segmentierte Anlagegesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft gegründet.
Unter dem IUG 2005 ist es nur in geringem Umfang gelungen, OGAW-Anteile grenzüberschreitend zu vertreiben. Auch wurden bisher nur in geringem Umfang Verwaltungsgesellschaften ausländischer Initiatoren in Liechtenstein gegründet. Nach der Statistik des LAFV gibt es derzeit 24 Verwaltungsgesellschaften in Liechtenstein, wovon einige einen schweizerischen Hintergrund haben. Anderen EWR-basierten Verwaltungsgesellschaften war bisher die Tätigkeit mangels EU-Pass in Liechtenstein verwehrt bzw. diese scheuten den Aufwand für die Errichtung einer Niederlassung. Als Ursache gilt nicht zuletzt die schweizerische Terminologie des IUG, welche Investoren aus dem EWR eine Zuordnung der Bestimmungen zu den EU-Richtlinien erschwert. Ohne eine Totalrevision des IUG droht also das dynamische Wachstum zu enden, sobald die Umwandlung inländischer, auf Bankdepots gehaltener Vermögenswerte in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen vollendet ist.
Die mit diesem Entwurf und dem nachfolgenden Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) angestrebte Totalrevision des IUG soll demgegenüber ein nachhaltiges Wachstum des Fondsplatzes Liechtenstein sichern, indem in- und ausländischem Kapital in Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwaltungsgesellschaften (EU-Pass auch für Verwaltungsgesellschaften) ein wettbewerbsfähiges Umfeld geboten wird. Im Gegensatz zum IUG 2005, das als Verwahrstelle nur Banken zuliess, sieht die neue Rechtslage eine Öffnungsklausel vor, die anderen regulierten und beaufsichtigten Finanzmarktakteuren die Tätigkeit als Verwahrstelle ermöglicht. Ob und in welchem Umfang diese Öffnungsklausel in Anspruch genommen wird, ist auf dem Verordnungsweg zu entscheiden. Diesbezüglich finden Sondierungen mit Marktteilnehmer statt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
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Landtagssitzungen
19. Mai 2011
Stichwörter
EG-Richt­linie 2009/65/ EG (OGAW / UCITS)
EU-Richt­linie 2010/43/ EU
EU-Richt­linie 2010/44/ EU
Invest­ment­fonds-Regimes, euro­päi­sche Harmonisierung
key inve­stor infor­ma­tion docu­ment, KIID
KIID (key inve­stor infor­ma­tion document)
OGAW
Ver­ord­nung (EU) Nr. 583/2010
Ver­ord­nung (EU) Nr. 584/2010
Wert­pa­pier­fonds, Schaf­fung eines trans­pa­renten, ein­heit­li­chen Markts