Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 27
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG)
 
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Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinien für die Methadonabgabe hat sich gezeigt, dass in Bezug auf die Bewilligung für Lagerung, Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln Anpassungsbedarf besteht. Bisher gibt es keine Möglichkeit, diesbezüglich punktuell für ein spezifisches Betäubungsmittel oder für eine Gruppe von Betäubungsmitteln einschränkende Verpflichtungen vorzugeben. Neu soll die Regierung Auflagen für die Abgabe eines spezifischen Betäubungsmittels für therapeutische Zwecke erlassen können.
Weiters ist die Regierung gemäss Betäubungsmittelgesetz ermächtigt, unter dort aufgeführten Bedingungen Ausnahmebewilligungen bezüglich Anbau, Herstellung und Abgabe für Betäubungsmittel zu erteilen, bei denen diese Handlungen grundsätzlich verboten sind. Es sind keine fachlichen Gründe ersichtlich, warum die Bewilligung auf Regierungsebene erfolgen muss, da diese nur aufgrund einer Prüfung und Antragstellung durch das Fachamt entscheiden kann. Diese Bewilligungskompetenz soll daher an das Amt für Gesundheit übertragen werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
Amt für Soziale Dienste
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Vaduz, 22. März 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Ausgangslage ist im Folgenden anhand der beiden konkreten Beispiele "Methadonabgabe" und "Dronabinol(r)-Behandlung" beschrieben.
Methadonabgabe
Die letzte Überarbeitung der Richtlinien zur Methadon-Abgabe im Fürstentum Liechtenstein stammt aus dem Jahr 1998 und wurde mit Regierungsbeschluss vom 28. April 1998 (RA 98/1090) genehmigt. Diese Richtlinien weisen gemäss aktuellem Wissensstand der Suchttherapie einige Mängel auf, z.B.:
es gibt keine Kontrolle des Methadonbezuges durch die Ärzte;
es gibt keinen Überblick über die Anzahl von Methadonpatienten;
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neue wissenschaftliche Empfehlungen im Bereich der Behandlung können nicht umgesetzt werden;
die Sicherung der Fahreignung von mit Methadon behandelten Suchtpatienten ist nicht gegeben;
die Weiterbildung der behandelnden Ärzte ist nicht organisiert und zudem freiwillig.
Es wird als Mangel erkannt, dass der Bezug von Betäubungsmitteln durch grundsätzlich berechtigte Personen nicht mit weiteren spezifischen Auflagen eingeschränkt werden kann. In Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG) ist nämlich geregelt, dass Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von konzessionierten Apotheken oder Spitalapotheken Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben können. Damit sieht das liechtensteinische Betäubungsmittelgesetz derzeit keine Einschränkungsmöglichkeiten für den Bezug von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen vor. Dadurch ist die Durchsetzung von einschränkenden Richtlinien rechtlich nicht möglich.
Dronabinol(r)-Behandlung
Das Betäubungsmittelgesetz berechtigt die Regierung in Artikel 6 Abs. 4 Ausnahmebewilligungen bezüglich Anbau, Herstellung und Abgabe zu erteilen, "soweit die Betäubungsmittel [...] der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe [...] für eine beschränkte medizinische Anwendung benützt werden". Dagegen hält das Schweizerische Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) in Artikel 8 Abs. 5, welcher ansonsten im Wortlaut völlig mit Art. 6 Abs. 4 des liechtensteinischen BMG identisch ist, fest, dass das Bundesamt für Gesundheit für entsprechende Bewilligungen zuständig ist.
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Ausnahmebewilligungen in diesem Bereich sind vor allem hinsichtlich Tetrahydrocannabinol (Dronabinol(r)-Tropfen) von Bedeutung. Dieses teil-synthetische Produkt gehört zu den psychoaktiven Cannabinoiden. Es wird hauptsächlich in der Schmerztherapie und in der Behandlung von Spastizität u.a. im Rahmen z.B. auch einer Multiplen Sklerose eingesetzt. Dronabinol(r) steht nicht auf der Spezialitätenliste der Medikamente und ist deshalb nicht durch die Grundversicherung abgedeckt.
Die derzeitige Gesetzeslage verlangt somit, dass die Bewilligung für eine Behandlung mit Dronabinol(r) jeweils über einen Regierungsbeschluss erfolgen muss.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 536
Landtagssitzungen
13. April 2011
Stichwörter
Betäu­bungs­mittel, Aus­nah­me­be­wil­li­gung für Hers­tel­lung u. Abgabe
Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz (BMG), Abän­de­rung (Methadonabgabe)
BMG (Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz), Abän­de­rung (Methadonabgabe)
Metha­do­n­ab­gabe, Bewilligung