Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)
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Mit dem Erlass des Gesetzes vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG) wurde die Richtlinie 2004/25/EG umgesetzt und damit ein rechtlicher Rahmen für die grenzüberschreitende Übernahme von börsenkotierten Unternehmen geschaffen. Das Übernahmegesetz garantiert nach den Vorgaben der Richtlinie ein faires und transparentes Übernahmeverfahren, welches unter Aufsicht einer unabhängigen Stelle durchgeführt wird und den Interessen aller betroffenen Akteure des Übernahmeverfahrens Rechnung trägt. Weiters wurde durch die Schaffung des Übernahmegesetzes der vormals bestehende negative Kompetenzkonflikt mit Drittstaaten, insbesondere der Schweiz, der sich aus der Tatsache des Fehlens liechtensteinischer Übernahmeregelungen bei gleichzeitiger Nichtanwendbarkeit des Schweizer Börsengesetzes ergab, bereinigt.
Aufgrund zweier vom 9. Dezember 2008 bzw. vom 19. März 2010 datierender Informationsersuchen der EFTA Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority, ESA), in welchen die ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG in einzelnen Punkten in Frage gestellt wird, soll das Übernahmegesetz nunmehr einer punktuellen Teilrevision unterzogen und zugleich eine Verordnung mit Ausführungsbestimmungen zum Übernahmegesetz geschaffen werden.
Über diese Bestrebungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG hinausgehend soll im Rahmen der vorliegenden Teilrevision des Übernahmegesetzes eine Kompetenznorm betreffend den Ausschluss von Minderheitsaktionären eingeführt werden, wonach die Regierung nähere Bestimmungen zum Verfahren der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere erlassen kann.
Die Regierung ist überzeugt, dass mit den vorgeschlagenen punktuellen Anpassungen des Übernahmegesetzes zum Einen die Bedenken der ESA betreffend die ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ausgeräumt werden können und zum Anderen mit einzelnen klärenden Ausführungsbestimmungen in einer neu zu erlassenden Übernahmeverordnung die Praktikabilität des Übernahmerechts deutlich verbessert werden kann.
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA
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Vaduz, 1. Februar 2011
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG) an den Landtag zu unterbreiten.
Liechtenstein hat die Richtlinie 2004/25/EG im Jahr 2007 mittels Schaffung des Übernahmegesetzes in liechtensteinisches Recht inkorporiert. Auf den Erlass einer entsprechenden Übernahmeverordnung hat die Regierung bislang verzichtet.
Im Rahmen eines vom 9. Dezember 2008 datierenden, an die Stabsstelle EWR (SEWR) adressierten Informationsersuchens stellte die ESA bezüglich mehrerer Punkte die ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG in Frage und ersuchte die Regierung diesbezüglich um Klärung.
Im Antwortschreiben an die ESA vom 27. März 2009 konnte Liechtenstein bezüglich der Mehrzahl der von der ESA angeführten Punkte deren Zweifel an der ord-
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nungsgemässen Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ausräumen, reduzierten sich doch die von der ESA aufgeworfenen Kritikpunkte in deren zweitem, vom 19. März 2010 datierenden Informationsersuchen von vormals neun auf verbleibende drei. Diese drei Kritikpunkte sollen im Rahmen der vorgeschlagenen Teilrevision des Übernahmegesetzes sowie der damit einhergehenden Schaffung einer Ausführungsverordnung zum Übernahmegesetz ausgeräumt werden.