Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 32
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Gesetzes über Banken und Wertpapierfirmen
2.Abän­de­rung des Zahlungsdienstegesetzes
3.Abän­de­rung des Gesetzes über die Tätig­keit von E-Geld-Ins­ti­tuten (E-Geld-Gesetz)
4.Abän­de­rung des Gesetzes gegen Markt­miss­brauch im Handel mit Finan­z­in­stru­menten (Markt­miss­brauchs­ge­setz; MG)
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Bankengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des E-Geldgesetzes und des Marktmissbrauchsgesetzes aufgeworfenen Fragen  
 
Im Rahmen der Finanzdienstleistungsreform hat die EU-Kommission insgesamt fünf Änderungspakete der Bankrechtsrichtlinie 2006/48/EG und der Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG, beide zusammen als Basel II bekannt, geplant. Diese Reform adressiert insbesondere die Schwachstellen in den Eigenkapitalvorschriften und im Risikomanagement, welche die Geschehnisse der Finanzkrise offengelegt haben. Die Richtlinien 2009/27/EG und 2009/83/EG bilden dabei das erste (CRD I), die Richtlinie 2009/111/EG das zweite (CRD II) und die Richtlinie 2010/76/EU das dritte Änderungspaket (CRD III). Die Richtlinien 2009/27/EG, 2009/83/EG und 2009/111/EG wurden bereits ins EWRA übernommen (Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2009 vom 22. Oktober 2009 (EWR-Rechtssammlung Anhang IX - 31.02), Nr. 120/2010 vom 10. November 2010 (EWR-Rechtssammlung Anhang IX - 14.06) und Nr. 85/2010 vom 2. Juli 2010 (EWR-Rechtssammlung Anhang IX - 14.05)). Die Richtlinie 2010/76/EG befindet sich derzeit noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen (EWRA). Dass auch diese Richtlinie ins EWRA übernommen wird, ist aber bereits heute sicher.
Durch die Richtlinien 2009/27/EG und 2009/83/EG werden bestimmte Anhänge der Richtlinien 2006/49/EG und 2006/48/EG abgeändert. Die Änderungen betreffen bei beiden Richtlinien bestimmte technische Vorschriften im Zusammenhang mit der Eigenmittelunterlegung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken. Bei der Richtlinie 2009/27/EG betreffen die Änderungen insbesondere die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für die Marktrisiken im Handelsbuch (Anhang 1 der Richtlinie 2006/49/EG). Die Änderungen der Richtlinie 2009/83/EG bedeuten insbesondere Verschärfungen und Präzisierungen der Vorschriften über die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken nach dem Standard- und dem auf bankinternen Ratings basierenden IRB-Ansatz in Bezug auf Leasinggeschäfte, die Anerkennung von als Sicherheit an die Bank verpfändeten Lebensversicherungen sowie Verbriefungen.
Die Richtlinie 2009/111/EG bezweckt die Abänderung der Bankrechtsrichtlinie 2006/48/EG und der Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG sowie der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG dahingehend, dass die Stabilität des Finanzsystems
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erhöht, die Risiken verringert und die Beaufsichtigung von EWR-weit tätigen Banken und Wertpapierfirmen verbessert wird.
Die Richtlinie 2010/76/EU hat technische Vorschriften betreffend Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch und Wiederverbriefungen zum Thema, sowie insbesondere Regelungen für die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik von Banken und Wertpapierfirmen.
Die Veränderungen umfassen im wesentlichen folgende Bereiche:
Verbesserung des Managements von Grosskreditrisiken (Klumpenrisiken) und Reduzierung der durch diese Grosskredite entstehenden systemischen Risiken;
EWR-weit harmonisierte Kriterien, wann und in welcher Höhe hybride Finanzinstrumente, die sowohl Eigenschaften von Fremd- als auch Eigenkapital aufweisen, dem Kernkapital einer Bank oder Wertpapierfirma zugerechnet werden können;
neue qualitative Anforderungen für Investitionen in verbriefte Finanzprodukte;
Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements von Banken und Wertpapierfirmen;
Verbesserung der Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Bankengruppen, insbesondere durch die Installation von Aufsichtskollegien;
Regelungen für angemessene Vergütungspraktiken, denen nach den international vereinbarten und übernommenen Grundsätzen des Rates für Finanzstabilität eine besondere Bedeutung zukommt.
Im Mittelpunkt dieser Vorlage steht die Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG, insbesondere der Regelungsbereich zur Verbesserung der Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Bankengruppen. Die anderen Regelungsbereiche der Richtlinie 2009/111/EG sowie die Richtlinien 2009/27/EG und 2009/83/EG und die Richtlinie 2010/76/EU werden zum grössten Teil auf Verordnungsstufe (Eigenmittelverordnung und Bankenverordnung sowie Anhang zur Bankenverordnung) umgesetzt.
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Die Richtlinien 2009/27/EG, 2009/83/EG und 2009/111/EG sind von den Mitgliedstaaten bis 31. Oktober 2010 umzusetzen und ab 31. Dezember 2010 anzuwenden. Die Richtlinie 2010/76/EU ist hinsichtlich Vergütungspolitik und -praxis von den Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2011, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen ab 31. Dezember 2011 anzuwenden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 12. April 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Bankengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des E-Geldgesetzes und des Marktmissbrauchsgesetzes (BuA Nr. 4/2011) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Das Eintreten in die Gesetzesvorlage war im Landtag unbestritten, da es sich um einen notwendigen EWR-Umsetzungsrechtsakt handelt, der im Wesentlichen das Ziel verfolgt, durch Bestimmungen für ein verbessertes Kapital- und Liquiditätsmanagement sowie für eine verstärkte grenzüberschreitende Aufsicht zur Stabilität des Finanzsystems und zur Vermeidung von systemischen Risiken beizutragen. Eine der Lehren der letzten Finanzkrise war ausserdem, dass eine kurzfristige, nicht auf den Gesamterfolg von Banken und Wertpapierfirmen ausgerichtete Vergütungspolitik und -praxis falsche Anreize setzt und bei handelnden Personen zu grösserer Risikobereitschaft führt. Dies soll in Zukunft durch entspre-
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chende Mindestregelungen auf Verordnungsebene vermieden werden, was vom Landtag ausdrücklich begrüsst wurde.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 246
2011 / 245
2011 / 244
2011 / 243
Landtagssitzungen
19. Mai 2011
Stichwörter
Auf­sicht über grenz­über­schrei­tende Bankengruppen
Basel II
CRD I
CRD II
CRD III
EG-Richt­linie 2009/111/EG
EG-Richt­linie 2009/27/EG
EG-Richt­linie 2009/83/EG
EG-Richt­linie 2010/76/EG
Klum­pen­ri­siko, Verminderung
Liqui­di­täts­ma­na­ge­ment, Verbesserung