Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 33
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Konsum­kre­dit­ge­setz
2.Abän­de­rung Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz (KSchG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes über den Konsumkredit vom 22. Oktober 1992  
 
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im April 2008 die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge erlassen. Die Regelungen sind bis zum 11. Juni 2010 in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
Die Inhalte der Verbraucherkreditrichtlinie sollen in einem neuen Konsumkreditgesetz umgesetzt werden. Korrespondierend dazu sind verschiedene Anpassungen in anderen Gesetzen, wie etwa im Konsumentenschutzgesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorzunehmen. Die Richtlinie hat zum einen das Ziel, den Konsumentenschutz durch mehr Transparenz bei der Kreditwerbung und Kreditvergabe europaweit einheitlich zu verbessern. Andererseits sollen der grenzüberschreitende Wettbewerb angetrieben und dadurch die Zinssätze günstiger werden. Innerhalb des EWR erhalten die Bürger damit dieselben Rechte und Informationsstandards: Sie können Angebote für Darlehen zum Kauf von Konsumgütern (z.B. eines Autos) grenzüberschreitend vergleichen.
Die Zinssätze in den einzelnen EWR-Ländern sind sehr unterschiedlich. Da auch die Kostenstrukturen der angebotenen Kredite untereinander stark variieren, sind verschiedene Kreditangebote oft kaum miteinander vergleichbar. Dieses Defizit soll mit dieser Richtlinie beseitigt werden. Nach Einschätzung der EU-Kommission geht es um einen Verbraucherkreditmarkt von rund 800 Millionen Euro. Dieser Markt soll vereinheitlicht werden. Die bisher im europäischen Raum geltenden Regelung für Verbraucherkredite (Konsumkredite) beruhen auf einer Richtlinie aus dem Jahr 1987 (Richtlinie 87/102/EWG).
Die Richtlinie 2008/48/EG geht von einer "Vollharmonisierung" aus. Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch Flexibilität in den Bereichen vorvertragliche Informationen, Widerrufsrecht, verbundene Geschäfte (Kaufvertrag - Kreditvertrag), vorzeitige Rückzahlung, Überschreitung des Gesamtkreditbetrages, Regulierung von Kreditgebern und Kreditvermittlern und Pflichten der Kreditvermittler. Gleichzeitig beinhaltet die Richtlinie auch gewichtige Ausnahmen vom Geltungsbereich (z.B. Hypothekarkredite, Kredite über CHF 120'000) und fokussiert sich somit auf den klassischen Konsumkredit.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen und Behörden
Amt für Handel und Transport
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 12. April 2011
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über den Konsumkredit vom 22. Oktober 1992 (LGBL. 1993 Nr. 50) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 23.4.2008 wurde die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge 2008/48/EG1 vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat beschlossen.
Die vorangehende Richtlinie im Bereich Verbraucherkredit - Richtlinie 87/102/EWG wurde von den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU rechtlich sehr unterschiedlich umgesetzt, was viele Kreditgeber verunsicherte. Dies hatte zur Folge, dass bis heute kein wirklich grenzüberschreitender europäischer Kreditmarkt entstanden ist. Mit der neuen Richtlinie soll das ohnehin grosse wirt
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schaftliche Potential der einzelnen nationalen Kreditmärkte weiter gesteigert werden, indem ein funktionierender, europäischer Binnenmarkt für Kredite geschaffen wird.
Gleichzeitig muss die neue Richtlinie aber auch gewährleisten, dass der Konsument auf einem zunehmend umkämpften Kreditmarkt nicht übervorteilt wird. In diesem Sinne soll die Richtlinie für den Konsumenten mehr Transparenz durch einheitliche Rechtsvorschriften schaffen.
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie sieht in grossen Teilen eine so genannte "Vollharmonisierung" vor. Das bedeutet, dass von den Vorgaben der Richtlinie zum überwiegenden Teil nicht abgewichen werden darf. Vorschriften im nationalen Recht, die den Vorgaben der Richtlinie entgegenstehen, müssen aufgehoben oder angepasst werden.



 
1ABl. Nr. L 133 vom 22.5.2008, S. 66
 
LR-Systematik
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215
LGBl-Nummern
2012 / 002
2012 / 001
Landtagssitzungen
20. Mai 2011
Stichwörter
EG-Richt­linie 2008/48/EG (Verbraucherkreditverträge)
Kon­su­ment­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Verbraucherkreditverträge)
Konsum­kre­dit­ge­setz, Erlass