Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 37
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Feuerwehrgesetzes (Teilrevision) 
 
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In der Praxis hat sich mehrfach gezeigt, dass das geltende Feuerwehrgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43, in einigen Punkten nicht mehr den gegebenen bzw. geänderten Anforderungen eines modernen Gesetzes entspricht. Aufgrund der sich erwiesenen Revisionsbedürftigkeit hat eine von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe das geltende Feuerwehrgesetz auf aktuellen Änderungsbedarf hin überprüft. Im Zuge dieser Überprüfung ist die vorgeschlagenen Gesetzesvorlage ausgearbeitet worden.
In dieser Vorlage werden mehrere Bestimmungen im Bereich der Aufgaben und der Organisation der Feuerwehr, der Verleihung von Dienstgraden, der Aufgaben der Feuerwehrkommission und des Feuerwehrkommandanten, des Übungsdienstes, der Inspektion, der Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz und der Finanzierung von Dienstleistungen der Feuerwehr den heutigen Erfordernissen angepasst.
Schwerpunkt der Vorlage bildet die Neuregelung der Feuerwehreinsatzpläne. Es ist vorgesehen, dass in Bezug auf neue Bauten und Anlagen das Hochbauamt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prüft, ob ein Feuerwehreinsatzplan erforderlich ist. Dabei ist die Mitwirkung des örtlichen Feuerwehrkommandanten vorgesehen. Für bestehende Bauten und Anlagen soll die Feuerwehrkommission der Gemeinde beurteilen, ob ein Feuerwehreinsatzplan erforderlich ist.
Darüber hinaus ist anlässlich der Vernehmlassung mehrheitlich eine klare Vorgabe von Richtlinien in Form einer Verordnung für die einheitliche Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen durch die Regierung gefordert worden.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Bevölkerungsschutz
Hochbauamt
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Vaduz, 19. April 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung (Teilrevision) des Feuerwehrgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das geltende Feuerwehrgesetz datiert vom 16. Mai 1990 und ist in einigen Punkten revisionsbedürftig. Die Regierung hatte mit Vernehmlassungsbericht vom 16. Mai 2009 ursprünglich eine Totalrevision des Feuerwehrgesetztes ausgearbeitet. Vor allem seitens der Gemeinden wurde vorgeschlagen, auf eine Totalrevision des an sich bewährten Feuerwehrgesetzes zu verzichten und das Gesetz nur einer Teilrevision der wirklich reformbedürftigen Bestimmungen zu unterziehen.
Die Regierung hat in der Folge eine Arbeitsgruppe beauftragt, eine Teilrevision des Feuerwehrgesetzes auszuarbeiten. Dieser Arbeitsgruppe gehörten drei Gemeindevorsteher, Vertreter des Feuerwehrverbandes und der Feuerwehren, ein
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Mitarbeiter des zuständigen Ressorts, Vertreter des Amtes für Bevölkerungsschutz und ein externer Experte an. In die Arbeiten wurde zudem zur notwenigen Koordination der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Brandschutzes der für das Brandschutzwesen zuständige Mitarbeiter des Hochbauamtes einbezogen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 003
Landtagssitzungen
20. Mai 2011
Stichwörter
Feu­er­ge­setz, Abän­de­rung (Neu­re­ge­lung der Feuerwehreinsatzpläne)
Feu­er­wehr­ein­satz­pläne, Neuregelung