Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 45
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Fragen zu ein­zelnen Bestimmungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme  der Regierung  an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein 
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend  die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische  Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVERSG)  aufgeworfenen Fragen
 
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Im Rahmen des Projekts Sanierung des Staatshaushaltes wurde die Regierung im Juni-Landtag 2010 beauftragt, eine Gesetzesanpassung zur Abschaffung des Landesbeitrags an die NBU-Prämien vorzulegen.
Der Landtag hat die Vorlage der Regierung an seiner Sitzung vom März 2011 behandelt, wobei Eintreten auf die Vorlage unbestritten war. Mit dieser Stellungnahme geht die Regierung auf einzelne der aufgeworfenen Fragen ein. Die Gesetzesvorlage bleibt unverändert, da anlässlich der Sitzung des Landtages im März 2011 keine grundsätzlichen Änderungswünsche angebracht wurden.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 19. April 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
 
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG) aufgeworfenen Fragen an den Landtag zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Ein Abgeordneter hat die Regierung gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wurde der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband, welcher vor einigen Jahren das Referendum durchgeführt hat, bei der Diskussion um die Abschaffung mit einbezogen?
2. Wie wird der Beitragssatz für die obligatorische Unfallversicherung festgelegt? Wie viele Versicherungen sind an den Verhandlungen beteiligt bzw. wie viele Unfallversicherungen sind in Liechtenstein zugelassen?
3. Gibt es Überlegungen von Seiten der Regierung, die obligatorische Unfallversicherung über die Schweizerische Unfall- und Versicherungsanstalt (SUVA) abzudecken? Die SUVA ist für ihre Effizienz bekannt und anerkannt
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und zusätzlich nicht gewinnorientiert. Möglicherweise könnten die Prämien gesenkt und die Qualität gerade der Rehabilitation erhöht werden.
Die zuständige Regierungsrätin hat die Frage unter Punkt 1. bereits während der Diskussion im Landtag dahingehend beantwortet, als dass der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband Vernehmlassungsteilnehmer war und eine Stellungnahme abgegeben hat, die im Bericht und Antrag zur ersten Lesung enthalten war. Zu den Fragen 2. und 3. nimmt die Regierung wie folgt Stellung:
Beim Beitragssatz zur obligatorischen Unfallversicherung handelt es sich um einen Einheitstarif. Ein Wettbewerb findet nur innerhalb einer Bandbreite eines Verwaltungskostenzuschlags statt. Alle sieben in Liechtenstein zugelassenen Unfallversicherer berechnen aufgrund der von ihnen geführten Risikostatistik (Anzahl Unfälle, Kosten etc.) den notwendigen Prämiensatz und stellen gemeinsam Antrag auf Erhöhung oder Senkung des Prämiensatzes. Die Regierung lässt den Antrag durch das Amt für Gesundheit und einen externen Experten prüfen und legt gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfungen den Prämientarif per Regierungsentscheid fest. Dieses Verfahren ist in Art. 80 des Unfallversicherungsgesetzes geregelt.
Bezüglich der Frage, ob die Regierung sich mit dem Gedanken trägt, die obligatorische Unfallversicherung durch die SUVA durchführen zu lassen, nimmt die Regierung wie folgt Stellung: Die SUVA führt die obligatorische Unfallversicherung nach Schweizerischem Recht durch. Das Liechtensteinische Unfallversicherungsgesetz lehnt sich zwar an das Schweizerische Gesetz an, unterscheidet sich aber in einigen Punkten davon. Die SUVA müsste entsprechende Aufwendungen für die Anpassung ihrer Systeme an das Liechtensteinische Unfallversicherungsrecht auf sich nehmen, was zu Mehrkosten führen würde. Überdies arbeiten auch die heute im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Unfallversicherer nicht gewinnorientiert und mit äusserst schlanken Verwaltungskosten. Sämtliche Erträge aus der
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obligatorischen Unfallversicherung müssen von den Versicherern in die Reserven bzw. Fonds eingelegt werden und dürfen wiederum nur zur Deckung von Verpflichtungen aus der obligatorischen Unfallversicherung herangezogen werden. Eine Prämiensenkung oder Qualitätssteigerung durch eine Auslagerung der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA wird daher nicht erwartet.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 247
Landtagssitzungen
19. Mai 2011
Stichwörter
Lan­des­bei­trag an NBU-Prämie, Aufhebung
NBU-Prämie, Auf­he­bung Landesbeitrag
Nicht­be­triebs­un­fall­ver­si­che­rung, Auf­he­bung Landesbeitrag