Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 5
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Finalitätsgesetzes
2.Abän­de­rung des Sachenrechts
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Finalitätsgesetzes und des Sachenrechts aufgeworfenen Fragen  
 
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Die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (Finalitätsrichtlinie) bezweckt eine Novellierung der bisher geltenden diesbezüglichen Vorschriften. Ziel der Abänderungen ist eine Vereinfachung bei internationalen Finanzmarktgeschäften (Netting, d.h. Verrechnung gleichartiger Geschäfte als ein einziger Rechnungsposten) sowie die Verringerung des Risikos der Nichterfüllung eines getätigten Geschäftes. Die Gewissheit mit Bezug auf die Endgültigkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, Netting und Scherungsvereinbarungen soll für die Teilnehmer von Wertpapierliefer- und Wertpapierarechnungssystemen mittels weiterer Klärungen einzelner Elemente, z.B. der Verantwortlichkeiten der Systembetreiber und Vereinfachungen, z.B. Erleichterung der Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheit, zusätzlich gestärkt werden. Mit Bezug auf eine bessere Verwendbarkeit der Kreditforderungen sollen überdies Verwaltungsvorschriften wie etwa Mitteilungs- und Registrierungspflichten abgeschafft bzw. verboten und die Möglichkeit geschaffen werden, dass Kreditschuldner auf ihre Verrechnungsrechte und den Bankgeheimnisschutz verzichten.
Die Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG beschlägt, wie die durch sie abgeänderten Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG das Finalitätsgesetz sowie das Sachenrecht, letzteres mit Bezug auf die Finanzsicherheiten. Die Gesetzesvorlagen bringen mit sich, dass Liechtenstein im Bereich der Finanzinstrumentenlieferung und Finanzinstrumentenabrechnung mit anderen europäischen Finanzplätzen auf einem level playing field steht. Des weiteren wird in beiden Erlassen der enge Bezug zur Schweiz, sei dieser abwicklungstechnisch oder mit Bezug zu Sicherungsgeber oder Sicherungsnehmer, stärker berücksichtigt. Ebenso werden neu auch Sicherheiten bei Zentralbanken (einschliesslich der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen des Währungsvertrags) erfasst.
 
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA
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Vaduz, 1. Februar 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Finalitätsgesetzes und des Sachenrechts (BuA Nr. 127/2010) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 26. November 2010 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Finalitätsgesetzes und des Sachenrechts (Bericht und Antrag der Regierung vom 2. November 2010, Nr. 127/2010) in erster Lesung beraten. Die Vorlage zur Abänderung des Finalitätsgesetzes und des Sachenrechts wurde einhellig positiv gewürdigt. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
In der Eintretensdebatte wurde auf den sehr technischen Inhalt der Vorlage hingewiesen, wobei kein Zweifel darin bestand, dass die Regelungen für die Abwicklung internationaler Finanzmarktgeschäfte notwendig sind. Aus der Sicht
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Liechtensteins kommt der besondere Aspekt hinzu, dass Liechtenstein selbst über kein im Sinne des Gesetzes definiertes System für die Zahlung und Abrechnung von Zahlungsaufträgen verfügt, sondern sich diesbezüglich der schweizerischen Systeme bedient. Auf diese Beziehung zur Schweiz im Rahmen des Währungsvertrages und zu den schweizerischen Systemen wird in der Vorlage speziell Rücksicht genommen. Der Regierungschef weist in diesem Zusammenhang auf ein Ersuchen der Schweizer Nationalbank hin, bei Art. 2 Abs. 1 Bst. c Finalitätsgesetz eine Ergänzung vorzunehmen.
Weiters wird kurz diskutiert, ob im Zusammenhang mit dem Begriff "Zentralbank" grammatikalisch immer die Einzahl oder, soweit die Zentralbank eines jeden EWR-Vertragsstaates gemeint ist, auch die Mehrzahl verwendet werden kann.
Im Übrigen wurden alle Bestimmungen angenommen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 181
2011 / 180
Landtagssitzungen
16. März 2011
Stichwörter
EG-Richt­linie 2009/44/EG
Fina­li­täts­ge­setz, Abänderung