Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 51
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage / Anlass der Vorlage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Blauer Teil
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Familienzulagen
(Einführung eines minimalen und maximalen Kapitals im Bereich der Verwaltungskosten der AHV-IV-FAK-Anstalten)
4
In den früheren Jahren konnten die Verwaltungskostenrechnungen der AHV-IV-FAK-Anstalten immer mit einem Gewinn abgeschlossen werden. Im Zuge der Diskussionen der Verwaltungskostenvoranschläge der Jahre 2007 und 2008 im Landtag wurde daher mehrmals betont, dass die AHV-IV-FAK-Anstalten als nicht gewinnorientierte Institutionen nicht zu hohe Reserven äufnen sollten.
Aufgrund der bestehenden Reserven und des budgetierten Gewinnes für das Jahr 2007 wurde als erster Schritt per 1. Januar 2008 der Verwaltungskostenbeitragssatz von 4% auf 3.6% der auf die AHV, IV und FAK zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge gesenkt. 2008 und 2009 verzeichnete die Verwaltungskostenrechnung noch Gewinne. 2010 ergab sich ein grösserer Verlust. Für 2011 ist wiederum ein kleinerer Verlust budgetiert.
Bereits bei der Senkung des Verwaltungskostenbeitragssatzes wurde eine neue gesetzliche Regelung ins Auge gefasst, die ein minimales und maximales Kapital für die Verwaltungskostenrechnung vorsieht. Diese Vorlage soll nun eingeführt werden. Zudem soll nunmehr mit dieser Gesetzesvorlage sichergestellt werden, dass ein allfälliges Verwaltungskostendefizit bei allen drei Anstalten nach dem gleichen Mechanismus gedeckt wird. Neu soll der Verwaltungskostenbeitragssatz von der Regierung mittels Verordnung angepasst werden, wenn die Verwaltungskostenreserven weniger als ein Drittel oder mehr als zwei Drittel der jährlichen Verwaltungskosten betragen. Hiermit wurde ein flexibles und gleichzeitig praktikables System der Anpassung der Verwaltungskostenbeiträge an die tatsächlichen Gegebenheiten gefunden. Ausserdem soll auch die Bandbreite, bis zu welcher die Regierung den Verwaltungskostenbeitragssatz im Bedarfsfall anpassen kann, erhöht werden (von bisher 4% auf neu 5% der Versicherungsbeiträge).
Zuständige Ressorts
Ressort Soziales
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
AHV-IV-FAK-Anstalten
5
Vaduz, 26. April 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag an den Landtag betreffend Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Familienzulagen (Einführung eines minimalen und maximalen Kapitals im Bereich der Verwaltungskosten der AHV-IV-FAK-Anstalten) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage / Anlass der Vorlage
Unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung" (AHV), "Liechtensteinische Invalidenversicherung" (IV) und "Liechtensteinische Familienausgleichskasse" (FAK) bestehen drei selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalten, die den gleichen Verwaltungsrat, die gleiche Revisionsstelle und den gleichen Direktor haben. Die AHV-Anstalt ist für die Durchführung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 (AHVG), die IV-Anstalt für die Durchführung des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959 (IVG) und die FAK-Anstalt für die Durchführung des Gesetzes über die Familienzulagen vom 6. Juni 1957 zuständig. Die AHV--
6
IV-FAK-Anstalten erheben zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes gestützt auf Art. 49bis Abs. 1 AHVG, Art. 19 Abs. 1 IVG und Art. 16 Abs. 1 FZG direkt bei den Arbeitgebern, Selbständigerwebenden und Nichterwerbstätigen die entsprechenden Verwaltungskostenbeiträge (Arbeitnehmer müssen hingegen keine Verwaltungskostenbeiträge entrichten). Reicht dieser Ertrag nicht aus, so vergütet gemäss 19 Abs. 3 IVG und Art. 16 Abs. 3 FZG der Staat und gemäss 49bis Abs. 3 AHVG der AHV-Fonds das Defizit.
Die Verwaltungskostenbeiträge werden in Relation zu den von den Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen erhoben. Sie dürfen nach geltendem Recht 4% aller Versicherungsbeiträge nicht übersteigen. Der jeweils gültige Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung im Verordnungswege festgesetzt. Vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2007 wurden 4% erhoben. Seit dem 01.01.2008 gilt gemäss Art. 66 der Verordnung zum AHVG, Art. 8bis der Verordnung zum IVG und Art. 2 der Verordnung zum FZG ein Verwaltungskostenbeitrag von 3.6%.
Da die Versicherungsbeiträge (aktuelle Ansätze) für die AHV mit 7.6%, für die IV mit 1.5% und für die FAK mit 2.1% unterschiedlich hoch sind, resultieren auch unterschiedlich hohe Erträge, wenn die Verwaltungskostenrechnung für jede Anstalt separat geführt würde. Eine separate Buchführung ist jedoch angesichts der identischen Organe der einzelnen Anstalten nicht angezeigt. Auch wäre die AHV-Anstalt aufgrund der höchsten Beitragssätze für die AHV ohne ernsthaften und sachlichen Grund gegenüber der IV-Anstalt und FAK-Anstalt mit niedrigeren Versicherungsbeiträgen bevorteilt. Zudem wären unterschiedliche Verwaltungskostensätze für die drei Anstalten nicht praktikabel. Es war deshalb bereits seit Bestehen der verschiedenen Anstalten (AHV-Anstalt seit dem 01.01.1954, IV-Anstalt seit dem 01.01.1960 und FAK-Anstalt seit dem 01.01.1958) richtig, eine gemeinsame Verwaltungskostenrechnung zu führen. Dadurch konnten auch die
7
höheren Verwaltungskostenbeiträge an die AHV-Anstalt dazu beitragen, die niedrigen Verwaltungskosteneinnahmen der IV- und FAK-Anstalten auszugleichen.
LR-Systematik
8
83
831
8
83
831
8
83
836
LGBl-Nummern
2011 / 508
2011 / 507
2011 / 506
Landtagssitzungen
20. Mai 2011
Stichwörter
AHVG, Abän­de­rung (Ein­füh­rung eines mini­malen resp. maxi­malen Kapi­tals für die Verwaltungskosten)
Fami­li­en­zu­la­gen­ge­setz, Abän­de­rung (Ein­füh­rung eines mini­malen resp. maxi­malen Kapi­tals für die Verwaltungskosten)
FZG, Abän­de­rung (Ein­füh­rung eines mini­malen resp. maxi­malen Kapi­tals für die Verwaltungskosten)
IVG, Abän­de­rung (Ein­füh­rung eines mini­malen resp. maxi­malen Kapi­tals für die Verwaltungskosten)
Ver­wal­tungs­kosten der AHV-IV-FAK-Anstalten, Ein­füh­rung eines mini­malen und maxi­malen Kapitals