Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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Vaduz, 31. Mai 2011
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) (BuA Nr. 26/2011) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Der Landtag begrüsste die Gesetzesvorlage und sprach sich einheitlich und mit Nachdruck für das Eintreten aus. Einerseits gilt es mit der Gesetzesvorlage EWR-Recht, insbesondere "UCITS IV" - die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie bestimmte Durchführungsrechtsakte, umzusetzen. Andererseits hat die Gesetzesvorlage für den liechtensteinischen Finanzplatz grosse Bedeutung, soll doch der Fondsplatz Liechtenstein gestärkt und gefördert werden.
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Der Landtag brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Gesetzesvorlage in jedem Fall dazu geeignet sei, um die Ziele der umzusetzenden Richtlinien zu erreichen. Sie sind auf eine Harmonisierung des europäischen Fondsregimes ausgerichtet, womit der Wettbewerb gefördert, die Kosten gesenkt und ein Beitrag zur Sicherstellung der Stabilität des europäischen Finanzsystems geleistet werden soll. Ausserdem wird eine Stärkung des Anlegerschutzes angestrebt, welche insbesondere durch mehr Transparenz sowohl den Anlegern als auch den Aufsichtsbehörden gegenüber und durch einen einfachen Zugang für alle zum einheitlichen Markt für Wertpapierfonds erreicht werden soll.
Der Landtag unterstützte die angestrebte Totalrevision des Gesetzes für Investmentunternehmen. Er erkannte, dass aufgrund der stark regulierten Vorgaben aus Europa wenig Spielraum für liechtensteinische Sonderregelungen besteht. Um so mehr lobte er, dass mit der Gesetzesvorlage Chancen wahrgenommenen werden, Standortvorteile für den liechtensteinischen Fondsplatz zu kreieren. Die Vorlage ist als "Export-Gesetz" darauf ausgerichtet, insbesondere auch die ausländische Fondsindustrie - Produktanbieter als auch Verwaltungsgesellschaften - anzuziehen. Dies soll erreicht werden, Indem sie Europakonformität - Wiedererkennung nach Terminologie und Struktur - mit grösstmöglicher Flexibilität bei der Produktgestaltung durch das Vertragsprinzip bei ausgewogenem Anlegerschutz kombiniert. Daneben wird der für das Geschäft entscheidende Faktor "time-to-market" durch sehr kurze Zulassungsfristen für Produkte und Verwaltungsgesellschaften verbunden mit einer Genehmigungsfiktion bei der Produktzulassung abgesichert. In diesem Zusammenhang wies der Landtag darauf hin, dass der Wettbewerbsvorteil einer kurzen "time-to-market", so erstrebenswert er sein möge, auch Risiken beinhalte, sodass eine verantwortungsvolle Interessenabwägung zwischen den Wünschen des Marktes auf eine schnelle Zulassung einerseits und den Notwendigkeiten einer effektiven Prüfung im Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht andererseits zu erfolgen habe. Gerade im
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internationalen Vergleich zeige sich, dass in diesem sehr stark regulierten Bereich der Aufsicht eine grosse Bedeutung zukomme. Sollte die Zulassungsprüfung und Beaufsichtigung durch die FMA als eine den anderen Aufsichtsbehörden nicht gleichwertige Prüfung und Aufsicht angesehen werden, könnte damit ein enormer Reputationsschaden verbunden sein.
Der Landtag betrachtete die Gesetzesvorlage insgesamt als ein sehr gelungenes und ehrgeiziges Gesetzeswerk und dankte der Regierung, den in starkem Masse bei der Ausarbeitung eingebundenen Verbänden und der FMA sowie allen Experten für ihren Beitrag zur Stärkung des liechtensteinischen Fondsplatzes und somit des Finanzplatzes insgesamt. Dabei wurde unterstrichen, dass ein Inkrafttreten des Gesetzes per 1. August 2011 als eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Wettbewerbsgleichheit Liechtensteins mit anderen europäischen Fondsplätzen von Beginn an anzusehen sei.