Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend das Gesetz über die E-Geldinstitute (E-Geldgesetz), die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Gewerbegesetzes aufgeworfenen Fragen
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Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie die Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (E-Geld-RL) hat zum Ziel, einen klaren Rechtsrahmen im Zusammenhang mit E-Geld-Instituten und mit der E-Geld-Dienstleistungserbringung zu schaffen, um so sowohl den Binnenmarkt zu stärken als diesbezüglich auch die Aufsicht sicherzustellen und zu gewährleisten.
Um ein level playing field unter den Zahlungsdienstleistern zu erhalten verlangt die E-Geld-RL, dass bestehende Hemmnisse und Zutrittsschranken beseitigt werden und mögliche Erleichterungen im Rechtsrahmen Aufnahme finden.
Um der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung unter den Zahlungsdienstleistern willen sollen neben der Definition gewisser paneuropäisch geltender Begriffe auch weitgehend harmonisierte Aufsichtsregeln geschaffen werden. Um letzteres zu erreichen und um dem risikobasierten Ansatz im Rahmen der Beaufsichtigung Folge leisten zu können, wird gefordert, dass die mit Bezug auf E-Geld-Institute geltenden Aufsichtsregeln an diejenigen des Zahlungsdienstegesetzes angepasst werden. Entsprechend bildet künftig nicht mehr die bankenrechtliche Regulierung Basis des E-Geld-Gesetzes, sondern das Zahlungsdienstegesetz.
Aufgrund dieser nunmehrigen Anbindung an das Zahlungsdienstegesetz und weil die E-Geld-RL die Vorgängerrichtlinie 2000/46/EG aufhebt, wird das heutige E-Geldgesetz einer Totalrevision unterzogen.
Aufgrund der teilweise sehr detaillierten und technischen Vorschriften der E-Geld-RL schlägt die Regierung vor, eine E-Geldverordnung zu schaffen, in welcher diese Detailbestimmungen aufgehen.
Zudem zieht vorliegendes Umsetzungsvorhaben punktuelle Anpassungen im Sorgfaltspflichtgesetz, Bankengesetz, im Gesetz über die Vermittlerämter, Finanzmarktaufsichtgesetz, Zahlungsdienstegesetz sowie im Gewerbegesetz nach sich.
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA
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Vaduz, 1. Februar 2011
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend das E-Geldgesetz, die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Gewerbegesetzes (BuA Nr. 133/2010) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2010 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend das E-Geldgesetz, die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Gewerbegesetzes (siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 16. November 2010, Nr. 133/2010) in erster Lesung beraten. Die Vorlage zur Totalrevision des E-Geldgesetzes und zur Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, des Zah-
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lungsdienstegesetzes sowie des Gewerbegesetzes wurde einhellig positiv gewürdigt. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
In der Eintretensdebatte wurde begrüsst, dass mit der Vorlage ein klarer Rechtsrahmen für E-Geldinstitute und E-Gelddienstleistungen geschaffen wird und dass der zum Teil sehr technische Inhalt gemäss den Verordnungsermächtigungen in der Vorlage auf Verordnungsstufe geregelt werden soll. Der Regimewechsel - weg von der Anlehnung ans Bankengesetz hin zur Anlehnung ans Zahlungsdienstegesetz - bewirkt eine verbesserte Rechtsanwendung sowohl bei den Finanzmarktakteuren als auch bei der Aufsicht. Im übrigen wird bei dieser Vorlage auch auf die Problematik hingewiesen, welche sich aus der Zugehörigkeit Liechtensteins zur Währungsunion mit der Schweiz einerseits und der Teilnahme im EWR andererseits, speziell im Zahlungsverkehr, ergebe.
In seinen Ausführungen zur Eintretensdebatte teilte der Regierungschef mit, dass infolge der verstärkten Problematik "Währungsunion mit der Schweiz und Teilnahme im EWR" ein früher Einbezug der Schweizerischen Nationalbank bei relevanten Gesetzesvorlagen mit dieser vereinbart worden sei und auch tatsächlich erfolge, indem die Schweizerische Nationalbank in solchen Fällen zu einem Vernehmlassungsteilnehmer erklärt werde. Ausserdem informierte er darüber, dass die E-Geld-Verordnung mit den technischen Vorschriften in Vorbereitung und ein gleichzeitiges Inkrafttreten mit dem Gesetz geplant sei, wobei davon ausgegangen werden könne, dass der elektronische Zugriff gemäss Art. 32 Abs. 2 geregelt werde.
Im Weiteren wurden alle Bestimmungen einzeln gelesen.