Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 63
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass, Not­wen­dig­keit und Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Umsetzung der Richtlinien 2009/49/EG im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und 2009/109/EG hinsichtlich Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen)
5
Der gegenständliche Bericht und Antrag dient der Umsetzung von zwei Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Richtlinie 2009/49/EG legt die Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses fest. Die Richtlinie 2009/109/EG befasst sich mit den Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen.
Den entsprechenden Beschlüssen des EWR-Ausschusses hat der Landtag in seinen Sitzungen vom 22. April 2010 und vom 24. September 2010 seine Zustimmung erteilt.
Mit der Richtlinie 2009/49/EG werden die Verhältnisse mittlerer Unternehmen berücksichtigt. Diese unterliegen bislang den gleichen Vorschriften wie grössere Gesellschaften. Dabei werden ihre speziellen Rechnungslegungserfordernisse kaum berücksichtigt. Ziel der Richtlinie 2009/49/EG ist die Verringerung des Verwaltungsaufwandes für mittlere Gesellschaften in den Bereichen der Offenlegungspflichten und der Rechnungslegung.
Die Richtlinie 2009/109/EG bezweckt, die Berichterstattungsanforderungen zu verringern, indem die Mitgliedstaaten und die Gesellschaften flexibler entscheiden können, welche Berichte im Einzelfall erforderlich sind. Bestimmungen, die zu einer doppelten Berichtspflicht führen, wurden gestrichen, sodass unnötige Kosten für die Gesellschaften entfallen. Ferner werden Veröffentlichungs- und Informationspflichten an die technologische Entwicklung angepasst. Zudem werden in der Richtlinie 78/855/EWG (so genannte Dritte Richtlinie) und Richtlinie 82/891/EWG (so genannte Sechste Richtlinie) enthaltene Bestimmungen zum Gläubigerschutz auf die jüngsten Änderungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Gesellschaftsrechts abgestimmt.
Weiters sieht der vorliegende Bericht und Antrag eine Anpassung der firmenrechtlichen Verfahrensbestimmungen vor: In der Vergangenheit wurden in Einzelfällen Firmen versehentlich doppelt eingetragen. Um diesen Missstand zu beseitigen, soll dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ein entsprechendes amtswegiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden.
6
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
7
Vaduz, 31. Mai 2011
RA 2011/1291 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 4. Dezember 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Am 12. März 2010 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss des Weiteren beschlossen, die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und
8
82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die genannten Richtlinien befinden sich derzeit noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen, wobei mit Umsetzungsfristen zu rechnen ist, welche im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2011 enden werden.
LR-Systematik
2
21
216
LGBl-Nummern
2011 / 537
Landtagssitzungen
30. Juni 2011
Stichwörter
Abschluss, kon­so­li­dierter, Gesellschaft
Dritte gesell­schafts­recht­liche Richt­linie, RL 78/855/EWG
Fir­men­recht, Verfahren
Fusi­ons­richt­linie, RL 78/855/EWG
Gesell­schafts­recht
Kon­zern­rech­nungs­le­gungs­richt­linie, 2009/49/EG
Offen­le­gungs­pflicht, Gesellschaft
Rech­nungs­le­gung, Gesellschaft
Richt­linie über die Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaften aus ver­schie­denen Mitgliedstaaten
RL 2005/56/EG, über die Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaften aus ver­schie­denen Mitgliedstaaten
RL 2009/109/EG
RL 2009/49/EG
RL 77/91/EWG
RL 78/660/EWG
RL 83/349/EWG
Sechste gesell­schafts­recht­liche Richt­linie, 82/891/EWG
Spal­tungs­richt­linie, 82/891/EWG
Ver­schmel­zung, Spal­tung, Dokumentationspflicht