Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 64
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Abän­de­rung der Strafprozessordnung
1.2Abän­de­rung des Opferhilfegesetzes
1.3Abän­de­rung des Datenschutzgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes und des Datenschutzgesetzes
(Abänderung der Strafprozessordnung)
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Mit der gegenständlichen Vorlage wird schrittweise eine Anpassung an die österreichische Rechtslage vorgenommen. Die Änderungen basieren im Wesentlichen auf dem österreichischen Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.
Da die österreichische Reform insbesondere menschenrechtlichen Aspekten einen hohen Stellenwert einräumt, empfiehlt sich eine inhaltliche Übernahme wesentlicher Bereiche, wie der Einführung verstärkter und konkret formulierter Mitwirkungs- und Antragsrechte des Beschuldigten aber auch des Privatbeteiligten. Zudem wird die Stellung des Opfers im strafprozessualen Vorverfahren gestärkt. Daneben werden die Kompetenzen der Landespolizei und deren spezifischen Ermittlungsmethoden auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt. Bestehende Vorschriften werden "neutralisiert", sodass etwa die Bestimmungen über die Protokollführung oder die Vernehmung auch bei der Polizei zur Anwendung gelangen können. Andere Bereiche, wie etwa das Verwenden von Daten, werden "modernisiert".
In Anbetracht der immer enger werdenden Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Europäischen Union, vor allem im Bereich "Schengen/Dublin", ist es notwendig, in Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, datenschutzrechtliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, der Bekanntgabe solcher Informationen an Drittstaaten oder Private sowie den Rechten Betroffener zu erlassen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen und Institutionen
Staatsanwaltschaft, Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof, Landespolizei, Amt für Soziale Dienste, Rechtsanwaltskammer, Institutionen im Bereich der Bewährungshilfe, Datenschutzstelle
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Vaduz, 31. Mai 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes sowie des Datenschutzgesetzes (Reform der Strafprozessordnung) zu unterbreiten.
1.1Modernisierung des Justizwesens
Es entspricht einer langen liechtensteinischen Tradition, dass die Bestimmungen des Strafprozessrechtes den in Österreich geltenden Normen nachgebildet werden.
In Österreich wurde das strafprozessuale Vorverfahren mit dem Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, einer weitgehenden Strukturreform unterzogen. Den Vorwirkungen der Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei und ihrem mitbestimmenden Einfluss auf die Qualität
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der später zur Verfügung stehenden Beweise wurde Rechnung getragen. Dabei wurde Erwägungen der Zweckmässigkeit und Effektivität ebenso entsprochen, wie jenen Garantien, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten sind.
Angesichts dieser Entwicklung sieht die Regierung Handlungsbedarf. Deshalb hat sie am 29. September 2005 eine Arbeitgruppe zur Überprüfung des allfälligen Revisionsbedarfs der liechtensteinischen Strafprozessordnung aufgrund des Inkrafttretens des österreichischen Strafprozessreformgesetzes per 1. Januar 20081 eingesetzt. Dieser Arbeitsgruppe, die unter dem Vorsitz eines Landrichters stand, gehörten je ein Vertreter der Landespolizei, des Ressorts Justiz, der Staatsanwaltschaft und der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer an. Die Arbeitsgruppe hat in fünf Sitzungen von November 2005 bis März 2006 den Themenbereich bearbeitet.
In ihrem Bericht an die Regierung vom 8. März 2006 hat die Arbeitsgruppe die Empfehlung abgegeben, die Bestimmungen über die Beschuldigten- und Opferrechte sowie die neuen Ermittlungsmassnahmen (mit Ausnahme der Rasterfahndung und des Lauschangriffs) und die Regelung der Kompetenzen der Landespolizei zu übernehmen und dazu einen Vernehmlassungsbericht zu verfassen. Die eingriffsintensiven Ermittlungsmassnahmen (Rasterfahndung und Lauschangriff) sollten aus Sicht der Arbeitsgruppe ebenfalls eingeführt werden, auf Grund der zu erwartenden kontroversen Diskussion und der damit verbundenen Gefahr der Verzögerung der vorher angeführten Themenbereiche allerdings in einer separaten Vorlage. Eine Empfehlung, das Staatsanwaltschaftsmodell in Liechtenstein
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einzuführen und das untersuchungsrichterliche Modell abzuschaffen, konnte die Arbeitsgruppe wegen der "unentschiedenen" Diskussion nicht abgeben. Vielmehr wurde empfohlen, die Erfahrungen der österreichischen Behörden einige Zeit zu beobachten und die Frage der grundlegenden Strukturänderung sodann neuerlich zur Diskussion zu stellen.
Infolge dieser Empfehlungen der Arbeitsgruppe hat die Regierung eine österreichische Expertin beauftragt, die Grundlagen für einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Übernahme der in Österreich mit dem Strafprozessreformgesetz eingeführten Bestimmungen über Beschuldigten- und Opferrechte sowie die neuen Ermittlungsmassnahmen (mit Ausnahme der Rasterfahndung und des Lauschangriffs) und die Regelung der Kompetenzen der Landespolizei auszuarbeiten.
Auf der Grundlage der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wurde eine Überarbeitung der Vorlage beschlossen. Zur Unterstützung der Arbeitsgruppe wurde ein österreichischer Experte beigezogen.
Zusätzlich bedingen die Umsetzungspflichten aus der Schengen-Assoziierung und die daraus resultierende engere Zusammenarbeit mit den Europäischen Institutionen u.a. eine Reihe von Anpassungen der Strafprozessordnung (StPO)2 und des Datenschutzgesetzes (DSG)3 zur Implementierung des Rahmenbeschlusses vom 27. November 2008, 2008/977/JI (ABl. L Nr. 350/60 vom 30.12.2008), über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.
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Der Rahmenbeschluss setzt im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen von Schengen die gleichen Datenschutzstandards um, wie sie bisher schon durch die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vorgegeben waren und im liechtensteinischen Recht im Datenschutzgesetz umgesetzt sind. Es ergaben sich daher aus der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in der gegenständlichen Vorlage keinerlei neue Fakten, die in einer Vernehmlassung zur Diskussion gestellt werden hätten müssen.



 
1BGBl. I Nr. 19/2004.
 
2LGBl. 1988 Nr. 62 idgF.
 
3LGBl. 2002 Nr. 55 idgF.
 
LR-Systematik
3
31
312
3
31
312
2
23
235
LGBl-Nummern
2012 / 028
2012 / 027
2012 / 026
Landtagssitzungen
30. Juni 2011
Stichwörter
Antrags­rechte, Beschul­digter, Strafprozess
Daten­schutz, poli­zei­liche und jus­ti­zi­elle Zusam­men­ar­beit in Strafsachen
Lan­des­po­lizei, Ermittlungsverfahren
Lan­des­po­lizei, Kompetenz
Lan­des­po­lizei, Vernehmung
Mit­wir­kungs­rechte, Beschul­digter, Strafprozess
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Schutz per­so­nen­be­zo­gener Daten, poli­zei­liche und jus­ti­zi­elle Zusam­men­ar­beit in Strafsachen
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