Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 66
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.E-Govern­ment-Gesetz; E-GovG
2.Abän­de­rung des Zustellgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden  (E-Government-Gesetz; E-GovG)  
 
Der vorliegende Bericht und Antrag befasst sich mit dem elektronischen Geschäftsverkehr der Verwaltung. Mit dem E-Government-Gesetz (E-GovG) und weiteren Teilrevisionen wird die gesetzliche Grundlage für die elektronische Verwaltung ausgebaut - vom elektronischen Ausweis für die eindeutige elektronische Identifikation über die elektronische Kommunikation der Behörden mit Bürgern und zwischen den Behörden bis hin zur Möglichkeit der elektronischen Aktenführung.
In der Konzeption wurden die Gegebenheiten und aktuellen Fragestellungen aus dem liechtensteinischen E-Government-Bereich sowie die zahlreichen Erfahrungen aus Europa berücksichtigt. Liechtenstein erhält damit eines der modernsten E-Government-Gesetze Europas.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Alle Amtsstellen
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Vaduz, 6. Juni 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Liechtensteinische Landesverwaltung konnte im Informatik- und eGovernment-Bereich in den letzten Jahren sehr gute Dienstleistungen realisieren und sowohl gegen Innen als auch gegen Aussen das Dienstleistungsangebot ausbauen. Auf der Basis der bereits vorhandenen Angebote wurde vom Landtag im Frühjahr 2008 die "Informatik- und E-Government-Strategie 2011" einstimmig bewilligt. Die zentralen Ziele dieser Strategie sind:
Schaffen erstklassiger Rahmenbedingungen für einen modernen Staat sowie einen attraktiven und innovativen Wirtschaftsstandort Liechtenstein,
Erfüllung externer Vorgaben (z.B. EU-Dienstleistungsrichtlinie), sowie
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Weiterentwicklung der im Leitbild der Landesverwaltung verankerten Kundenorientierung.
Zur Erreichung dieser Ziele wurden in den letzten Jahren technische und organisatorische E-Government-Basisdienste entwickelt. Dabei wurde gemäss nachstehender Grafik das Zusammenspiel zwischen organisatorischen, technischen sowie rechtlichen Themenstellungen berücksichtigt.
Das vorliegende E-Government-Gesetz (E-GovG) regelt den rechtlichen Bereich. Es dient als Grundlage für die rechtserhebliche elektronische Kommunikation mit Behörden und zwischen Behörden.
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Im Rahmen der Gesetzeserarbeitung wurden bestehende E-Government-Gesetze anderer europäischer Staaten und deren bisherige Erfahrungen berücksichtigt, wodurch gewährleistet ist, dass die Konzeption des Gesetzes dem letzten Stand der E-Government-Forschung und -Praxis entspricht. Zusätzlich zum Auslandsaspekt ist das vorliegende Gesetz im Einklang mit den bestehenden Gesetzen Liechtensteins.
Die Erarbeitung der Vorlage wurde im Vergleich zur Zeitplanung gemäss Informatik- und E-Government-Strategie 2011 bewusst etwas verzögert angegangen, um die Erkenntnisse aus den ersten paar Monaten der Umsetzungsarbeit berücksichtigen und eine entsprechend praxisorientierte Gesetzesvorlage erstellen zu können. In diesem Sinne berücksichtigt die Gesetzesvorlage nicht nur bereits bestehende Rechtsgrundlagen, sondern insbesondere auch den bisherigen Umsetzungsstand sowie die Praxiserfahrungen im organisatorischen und technischen Bereich.
Die gegenständliche Vorlage wurde als Rahmengesetz konzipiert und beinhaltet neben dem E-GovG auch die notwendige Novellierung des Zustellgesetzes (ZustG). Die Schaffung des E-GovG zieht schliesslich auch eine Abänderung des Kundmachungsgesetzes nach sich. Diese soll insbesondere die elektronische Kundmachung der Landesgesetzblätter sowie die Herausgabe eines elektronischen Amtsblattes ermöglichen. Hinsichtlich dieser geplanten Vorhaben ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag für die Abänderung des Kundmachungsgesetzes bereits von der Regierung in die Vernehmlassung geschickt wurde.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 576
2011 / 575
Landtagssitzungen
30. Juni 2011
Stichwörter
E-Govern­ment-Gesetz
E-GovG
elek­tro­ni­scher Geschäfts­ver­kehr der Verwaltung
Ver­wal­tung, elek­tro­ni­scher Geschäftsverkehr