Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 67
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Zentrale Personenregister (ZPRG) 
 
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Der vorliegende Bericht und Antrag befasst sich mit der zentralen Personenverwaltung oder neu dem "Zentralen Personenregister" der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Mit der Vorlage wird die gesetzliche Basis für das seit Ende der neunziger Jahre betriebene Personenregister geschaffen. Über die Jahre wurden die Funktionalitäten und Daten des Registers fortlaufend ergänzt und ausgebaut, sodass eine gesetzliche Grundlage für dessen Betrieb aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig wurde. Die Details zum Betrieb, den Daten und Verantwortlichkeiten sind in der Vorlage festgehalten. Weiters schafft die Vorlage die gesetzliche Basis für die Nutzung der Persönlichen Identifikationsnummer (PEID), die in vielen Bereichen der Verwaltung bereits eingesetzt wird.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Alle Amtsstellen
 
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Vaduz, 6. Juni 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Zentrale Personenregister (ZPRG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Zentrale Personenverwaltung der Liechtensteinischen Landesverwaltung (ZPV), die mit der gegenständlichen Vorlage in "Zentrales Personenregister (ZPR)" umbenannt wird, wurde Ende der neunziger Jahre erstellt und wird seither laufend ausgebaut. Die zentral geführte Datenbank wird von zahlreichen Amtsstellen benutzt und enthält Daten sämtlicher Einwohner Liechtensteins und Daten von im Ausland wohnhaften Personen, die mit der Liechtensteinischen Landesverwaltung in Kontakt getreten sind, sowie Daten von juristischen Personen. Sie stellt damit ein besonders wichtiges Arbeitsinstrument in der Liechtensteinischen Landesverwaltung dar.
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Mit dem fortlaufenden Ausbau des Registers wurde aufgrund des Legalitätsprinzips und der datenschutzrechtlichen Fragestellungen eine gesetzliche Grundlage für den Betrieb notwendig. Nach geltendem Datenschutzrecht ist für ein derartig umfassendes Register eine gesetzliche Grundlage notwendig, in welcher insbesondere die gespeicherten Datenkategorien, die Verantwortung und der Betrieb geregelt werden müssen. Die gegenständliche Vorlage bildet diese Grundlage.
Aufgrund der unterschiedlichen Daten und der zahlreichen Behörden und Amtsstellen, die auf das Register zugreifen, kommt der zu schaffenden ZPR-Kommission eine zentrale Rolle zu. Sie wird über Abfrage- und Mutationsberechtigungen entscheiden und im Bearbeitungsreglement eine Übersicht über alle Datenfelder und deren Bearbeitung führen.
Neben dem ZPR-Betrieb wird auch eine offene Fragestellung betreffend der Nutzung der Persönlichen Identifikationsnummer (PEID) durch andere Behörden abschliessend geregelt. Die Nutzung der PEID zur Identifizierung einer Person hat sich in den letzten Jahren bei Behörden und Amtsstellen etabliert. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens ist ohne gesetzliche Grundlage allerdings nicht gegeben. Um von den Vorteilen der eindeutigen Identifizierung profitieren zu können, soll mit der gegenständlichen Vorlage das bereits vielfach bestehende Verwaltungshandeln gesetzlich normiert werden. Alle Behörden können demnach die PEID zur Identifizierung verwenden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 574
Landtagssitzungen
30. Juni 2011
Stichwörter
G über das zen­trale Per­so­nen­re­gister (ZPRG)
Per­sön­liche Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer (PEID)
Zen­trales Per­so­nen­re­gister, Gesetz
ZRPG, G über das zen­trale Personenregister