Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes
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Das Landwirtschaftsgesetz ist ein Rahmengesetz, in dem sämtliche Agrargesetze zu verschiedenen Spezialbereichen zusammengefasst wurden. Umsetzungsdetails, technische Regeln, Administration und Vollzug werden auf Verordnungsstufe geregelt. Bei der Ausarbeitung der zahlreichen und umfangreichen Durchführungsverordnungen stellte sich heraus, dass für gewisse Umsetzungsdetails und Förderungen die rechtliche Grundlage fehlt oder Ergänzungen in Landwirtschaftsgesetz notwendig sind, um einen reibungslosen Vollzug gewährleisten zu können. Aus diesen Gründen ist es notwendig, dass das Landwirtschaftsgesetz angepasst wird.
Die Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes betreffen die Bereiche Förderung von Alpinfrastrukturen, Genehmigung von Bodenverbesserungen, Absatzförderung, Vollzugsbehörden, Verwaltungshilfe und Meldepflicht.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Landwirtschaftsamt
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Wald-, Natur- und Landschaft
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Vaduz, 07. Juni 2011
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Das Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 200 Nr. 42, ist am 1. Juli 2009 und in einzelnen Bereichen am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das LWG ist als Rahmengesetz konzipiert und die detaillierten Vollzugsbestimmungen werden auf Verordnungsstufe geregelt. Mit dem Erlass des LWG wurden sämtliche bestehende Agrargesetze, insgesamt 16 Gesetze, aufgehoben und im LWG die gesetzlichen Grundlagen für die detaillierten Verordnungsbestimmungen geschaffen.
Bei der Ausarbeitung der zahlreichen und umfangreichen Durchführungsverordnungen stellte sich heraus, dass für gewisse Umsetzungsdetails und Förderungen die rechtliche Grundlage fehlt oder Ergänzungen in Landwirtschaftsgesetz not-
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wendig sind, um einen reibungslosen Vollzug gewährleisten zu können. Aus diesen Gründen ist es notwendig, dass das Landwirtschaftsgesetz angepasst wird.
Im Folgenden wird der entsprechende Änderungsbedarf erläutert.