Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 8
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
 
Die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind in den letzten Jahren stark gestiegen, zwischen 2000 und 2009 um ca. 70%. Es gilt daher bereits bestehende Kostensteuerungsmassnahmen zu überprüfen und zu verstärken.
Diese Kostenentwicklung veranlasst die Regierung, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Einhaltung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit der Behandlung, Anpassungen an den entsprechenden Bestimmungen des geltenden Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzunehmen und Neuregelungen einzuführen.
Dabei wird auf eine Vernehmlassung aus dem Jahr 2008 zurück gegriffen. Themen dieser Vernehmlassung waren:
Stärkung der Eigenverantwortung durch Anpassungen bei der Möglichkeit der Wahl einer höheren Kostenbeteiligung bei reduzierter Prämie sowie der Einführung eines Gesundheitsbonus für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen.
Stärkung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit der Behandlung durch Auferlegung einer Dokumentationspflicht der Rechnungsprüfung durch die Kassen. Die Einhaltung dieser Dokumentationspflicht soll in der Regel durch den Revisionsbericht bestätigt werden.
Im Zuge des Sanierungsprojektes zur Sanierung des Landeshaushaltes wird die Regierung nach weiteren umfassenden Prüfungen und Modellrechnungen im Rahmen einer grösseren KVG-Revision ein angepasstes Modell der Kostenbeteiligung vorschlagen.
Somit werden hier Gesetzesanpassungen mit dem Ziel der Verstärkung der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkassen vorgeschlagen. Diese Prüfung gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 KVG ist einem allfälligen Wirtschaftlichkeitsverfahren gemäss Art. 19 Abs. 2a, 2b und 2c vorgelagert.
5
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
7
Vaduz, 08. Februar 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Rahmen der Gesundheitsreform 2000 wurde das Wirtschaftlichkeitsprinzip bei der Erbringung der Leistung durch den Leistungserbringer mit entsprechender Prüfung durch die Kassen in Art. 19 KVG eingeführt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Rechnungskontrolle der Kassen im einzelnen Behandlungsfall gut funktioniert, so scheint es doch noch an strukturierten und regelmässigen Auffälligkeitsprüfungen und Zufälligkeitsprüfungen (Stichproben) der von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Leistungen (Leistungsverhalten) sowie an patientenbezogenen Prüfungen oder statistischen Vergleichen zu fehlen. Erst seit dem Jahr 2008 besteht eine mehr oder weniger flächendeckenden elektronische Abrechnung durch die Ärzte. Dies ist ein Umstand, der zum einen eine verbesserte Behandlungsfallstatistik bewirkt hat und zum anderen
8
eine verstärkte Wirtschaftlichkeitsprüfung erleichtert. Es erscheint der Regierung daher der richtige Zeitpunkt, die Kassen noch mehr zur Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten in umfassender Art und Weise anzuhalten, dafür gewisse Regelungen per Verordnung vorzusehen und die Kassen verpflichten, dies gegenüber der Aufsicht zu dokumentieren.
In diesem Sinn sollen einerseits die Aufsichtsbestimmungen über die Krankenkassen (Art. 4 und 4a KVG) und andererseits die Bestimmungen zu den durch die Krankenkassen durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Art. 19 Abs. 1) KVG angepasst werden: Es ist vorgesehen, die Aufsichtspflichten des Amtes für Gesundheit über die bei den einzelnen Kassen durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu erweitern.
Flankierend zu dieser Gesetzesanpassung wird es notwendig werden, aufgrund der eingeräumten Verordnungskompetenzen, auch entsprechende Anordnungen zur Einhaltung der Wirtschaftlichkeitsprüfung, der Rechnungsprüfung und Dokumentation zu erlassen. Dabei ist gedacht, dass man sich in diesem Bereich an den Bestimmungen betreffend die Aufsicht der Finanzmarktaufsicht über Finanzdienstleister im Rahmen des Sorgfaltspflichtgesetzes orientiert.
LR-Systematik
8
83
832
LGBl-Nummern
2012 / 197
Landtagssitzungen
17. März 2011
Stichwörter
Eigen­verant­wor­tung in der Krankenversicherung
Gesund­heits­bonus, Krankenversicherung
Kos­ten­be­tei­li­gung, Krankenversicherung
Kran­ken­ver­si­che­rung, Gesundheitsbonus
Kran­ken­ver­si­che­rung, Kostenbeteiligung
Kran­ken­ver­si­che­rung, Kostensteuerungsmassnahmen
Kran­ken­ver­si­che­rung, Stär­kung der Eigenverantwortung
Stär­kung der Eigen­verant­wor­tung in der Krankenversicherung