Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 81
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes  
 
4
Das derzeitige Strassenverkehrsgesetz in Liechtenstein sieht für Fahrradfahrer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Anbringen der sogenannten Velovignette als dessen Nachweis vor, obschon über 90% der Bevölkerung über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen.
Da die Schweiz, mit welcher Liechtenstein im Bereich des Strassenverkehrsrechts sowohl in rechtlichen als auch administrativen Belangen eng verflochten ist, auf den 1. Januar 2012 die Abschaffung der Velovignette beschlossen hat, ist es angezeigt, bezüglich der gesetzlichen Regelungen im Strassenverkehrsgesetz gleichzuziehen, sprich ebenfalls eine entsprechende Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes mit Fokus auf die bestehenden Bestimmungen über die Fahrradversicherung, umzusetzen.
Damit mit der Abschaffung der Velovignette für Personen, welche bisher keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, keine Versicherungslücke entsteht, soll subsidiär der Nationale Garantiefonds (NGF) diese Versicherungslücke decken. Die Finanzierung des NGF erfolgt über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung.
Da gegenwärtig der Staat die Versicherungssumme trägt, führt die erwähnte Gesetzesanpassung zu einer Entlastung des Staatshaushalts in der Grössenordnung von CHF 53'550.--.
Neben der Bevölkerung und dem Staat, profitieren auch die Gemeinden von der Gesetzesanpassung, indem der Verwaltungsaufwand für die Herausgabe der Velovignette entfällt.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Motorfahrzeugkontrolle
Landespolizei
5
Vaduz, 23. August 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das geltende Strassenverkehrsgesetz in Liechtenstein sieht derzeit ein Obligatorium für Fahrradversicherungen vor. Diese so genannte Velonummer, bzw. seit 1.1.2005 Velovignette, ist der Nachweis, dass für das betreffende Fahrrad eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Da heute über 90% der Bevölkerung ohnehin über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen und der administrative, wie auch der finanzielle Aufwand für die Verwaltung der spezifischen Fahrrad-Haftpflicht relativ gross ist, kann diese nach Ansicht der Regierung im Gleichschritt mit der Schweiz ersatzlos aufgehoben werden. Unverändert bestehen bleibt dagegen die Versicherungspflicht für Motorfahrräder. Für die Zwischenkategorie der leicht motorisierten Fahrzeuge und für die Frage der Haftung
6
des Nationalen Garantiefonds, können mit geringen Anpassungen des Strassenverkehrsgesetzes, ebenfalls tragfähige Lösungen gefunden werden.
LR-Systematik
7
74
741
LGBl-Nummern
2011 / 557
Landtagssitzungen
22. September 2011
Stichwörter
Fahr­rad­fahrer, Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Abschaffung)
Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Fahr­rad­fahrer (Abschaffung)
Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz, Abän­de­rung (Abschaf­fung Velovignette)
SVG, Abän­de­rung (Abschaf­fung Velovignette)
Velo­vi­g­nette (Abschaffung)