Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 83
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­hand­lungen mit Uruguay
3.Grund­züge des Abkommens
4.Die Bes­tim­mungen des Abkom­mens im Einzelnen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zwischen  dem Fürstentum Liechtenstein  und der Republik Östlich des Uruguay  zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 
 
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Am 18. Oktober 2010 hat die liechtensteinische Regierung mit der Regierung von Uruguay ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA) abgeschlossen. Dem Abkommen gingen kurze Vorgespräche und Verhandlungen voraus.
Das DBA ist vor dem Hintergrund der neuen Finanzplatzpolitik des Landes zu sehen, wie sie in der Liechtenstein Erklärung vom 12. März 2009 zum Ausdruck kommt. Mit dieser bekennt sich das Land zur Einhaltung der OECD-Standards betreffend Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten. Zudem ist die Regierung bestrebt, ein Netz von Doppelbesteuerungsabkommen in allen Weltregionen aufzubauen.
Das DBA mit Uruguay entspricht im Wesentlichen dem Modellabkommen der OECD (OECD-Musterabkommen, OECD-MA) unter Berücksichtigung des liechtensteinischen Musterabkommens (FL-Muster DBA) und der Belange des Verhandlungspartners. Es tritt nach Notifikation über den Abschluss der jeweiligen nationalen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft.
Zur Durchführung von Art. 26 dieses DBA ist ein nationales Gesetz erforderlich. Die Regierung erarbeitete deshalb das allgemeine Steueramtshilfegesetz, welches am 1. September 2010 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Amtshilfe, wie sie entweder in einem umfassenden TIEA vorgegeben sind oder - weniger detailliert - durch Art. 26 des vorliegenden DBA, der inhaltlich Art. 26 des OECD-MA entspricht, geregelt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Steuerverwaltung
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Vaduz, 30. August 2011
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 18. Oktober 2010 zwischen dem Fürstentums Liechtenstein und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (nachfolgend "Abkommen") an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Nach Ansicht der Regierung ist eine zukunftsorientierte liechtensteinische Finanzplatzstrategie zwingend, um die Zukunft des liechtensteinischen Finanzplatzes und des Wirtschaftsstandortes langfristig zu sichern. Diese zukunftsorientierte Politik wurde mit der Liechtenstein-Erklärung vom 12. März 2009 verankert und in den vergangenen zwei Jahren weiter konkretisiert. Sie wird durch den Abschluss von Steuerabkommen konsequent umgesetzt. Soweit andere Staaten nur dazu bereit waren, über ein reines Informationsaustauschabkommen zu verhandeln, war Liechtenstein bereit - als ersten Schritt - ein reines TIEA abzuschliessen. Mit Uruguay konnte jedoch direkt ein umfassendes Abkommen abge-
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schlossen werden, das zwar in Übereinstimmung mit der Liechtenstein-Erklärung auch einen Informationsaustausch nach dem OECD-Standard beinhaltet, aber darüber hinausgehend auch die Vermeidung der grenzüberschreitenden Doppelbesteuerung zum Gegenstand hat.
LR-Systematik
0..6
0..67.2
LGBl-Nummern
2012 / 287
Landtagssitzungen
21. September 2011
Stichwörter
DBA Liech­tens­tein-Uruguay
Dop­pel­bes­teue­rungs­ab­kommen (DBA) Liech­tens­tein-Uruguay
Uru­guay, DBA mit Liechtenstein