Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 90
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Begrün­dung des Liech­tens­tein-Instituts
4.Begrün­dung des Antrags der Regierung
II.Antrag der Regierung
III.Finanz­be­schluss
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  die Gewährung eines Landesbeitrages  an das Liechtenstein-Institut  für die Jahre 2012 bis 2015   
 
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Am 9. Dezember 1992 hat der Landtag erstmals beschlossen, an das Liechtenstein-Institut einen jährlichen, zunächst auf fünf Jahre befristeten Landesbeitrag in Höhe von CHF 400'000.-- auszurichten. Von 1998 bis 2011 wurde der Landesbeitrag schrittweise auf CHF 700'000.-- (1998 - 2002), auf CHF 750'000.-- (2003 - 2009), auf CHF 825'000.-- (2010) und schliesslich auf CHF 900'000.-- (2011) erhöht. Zur Konsolidierung der Fachbereiche und zur Sicherstellung der Kontinuität der Forschung beantragt das Liechtenstein-Institut nun die Ausrichtung eines etappiert steigenden Staatsbeitrages von CHF 1'100'000.-- im Jahr 2012, CHF 1'200'000.-- im Jahr 2013, CHF 1'300'000.-- im Jahr 2014 und CHF 1'400'000.-- im Jahr 2015.
Die Regierung ist bereit, mit einer erneut längeren Befristungsdauer (2012 bis 2015) dem Liechtenstein-Institut entgegenzukommen und ihm damit eine grössere Planungssicherheit zu geben. Vor allem auf dem Hintergrund der nach wie vor schwierigen Finanzlage des Landes spricht sich die Regierung jedoch gegen eine Erhöhung des Beitrages im angesuchten Umfang aus und beantragt beim Landtag, beginnend im Jahre 2012, einen jährlichen, auf vier Jahre befristeten Landesbeitrag von CHF 1'000'000.--. Der Landesbeitrag liegt damit auch bei der vorgesehenen starken Erhöhung der Aufwandseite des Liechtenstein-Instituts deutlich über dem von der Regierung angestrebten Finanzierungsanteil des Landes von 50%.
Aus der Sicht der Regierung ist es in der heutigen Zeit auch nicht möglich, den zusätzlichen Finanzbedarf einfach durch die Erhöhung der Beiträge der öffentlichen Hand auszugleichen. Wenn damit die Mittel nicht im erwarteten Umfang generiert werden können, stellt sich vielmehr die Frage, ob oder in welchem Umfang die gewünschte Erweiterung der Tätigkeiten realisiert werden kann. Ausserdem weist die Regierung darauf hin, dass sich die finanzielle Lage des Liechtenstein-Instituts, auch dank sparsamer Haushaltsführung durch die Instituts-Verantwortlichen, weiterhin als sehr gut präsentiert, selbst wenn der künftige Aufwand ansteigen sollte.
Der erhöhte Landesbeitrag ist ein Ausdruck der Wertschätzung für die vom Liechtenstein-Institut betriebene Forschung in der Rechts-, Politik-, der Wirtschafts-
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und Sozialwissenschaft sowie der Geschichte. Die erneute Erhöhung des Landesbeitrages in einer aus finanzieller Sicht für das Land schwierigen Zeit ist Anerkennung für die ausgezeichnete Arbeit, die seit Jahren geleistet wird, und soll das Institut darin bestärken, die bisherige Arbeit fortzuführen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Bildung
Betroffene Amtsstellen
Schulamt
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Vaduz, 13. September 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Gewährung eines Landesbeitrags an das Liechtenstein-Institut für die Jahre 2012 bis 2015 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 15. August 1986 wurde das Liechtenstein-Institut von der liechtensteinischen akademischen Gesellschaft (LAG) als gemeinnütziger Verein nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht mit dem Ziel gegründet, die auf Liechtenstein bezogene Forschung zu fördern und diese der Öffentlichkeit in Lehrveranstaltungen zugänglich zu machen. Damit wollte das Institut einen verantwortungsvollen Beitrag zur Beschäftigung mit Liechtenstein und zum liechtensteinischen Selbstverständnis leisten und das liechtensteinische Bildungswesen auf akademischer Stufe erweitern.
Bis zum Erlass des Hochschulgesetzes im Jahr 2004 kam laut dem Gesetz über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute, LGBl. 1992 Nr. 106, dem
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Liechtenstein-Institut der Status eines Forschungsinstitutes zu. Eine derartige Institution konnte im Rahmen des Voranschlages gefördert werden, insbesondere dann, wenn sie auf Liechtenstein bezogene Forschung betrieb und das liechtensteinische Bildungswesen auf Hochschulstufe erweiterte.
Laut Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz, HSG), LGBl. 2005 Nr. 2, kommt dem Liechtenstein-Institut heute im Bereich des liechtensteinischen Hochschulwesens der Status einer hochschulähnlichen Einrichtung zu. An solche Einrichtungen können gemäss diesem Gesetz auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Staatsbeiträge ausgerichtet werden, sofern diese durch einen Finanzbeschluss gedeckt sind. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt ein öffentliches Interesse an der von der hochschulähnlichen Einrichtung zu erbringenden Leistung voraus.
Grundsätzlich ermöglichte bzw. ermöglicht also die gesetzliche Lage die Unterstützung des Liechtenstein-Instituts seit 1992. Mit Finanzbeschlüssen von unterschiedlicher Dauer beschloss dann der Landtag auch, das Liechtenstein-Institut ab 1993 jährlich mit einem Landesbeitrag zu unterstützen - von anfänglich CHF 400`000.- bis CHF 900`000.- im laufenden Jahr. Daneben erbrachte das Liechtenstein-Institut für das Land immer wieder Auftragsarbeiten gegen Rechnungsstellung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 529
Landtagssitzungen
20. Oktober 2011
Stichwörter
Lan­des­bei­trag, Liech­tens­tein-Institut
Liech­tens­tein-Ins­titut, Landesbeitrag