Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 83/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge)
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Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sollen die wirksame Anwendung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG gewährleisten. Sie sehen zu diesem Zweck die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, für den Fall von Verstössen gegen diese Bestimmungen nationale Verfahren für eine wirksame und rasche Nachprüfung einzurichten. Diese Verfahren müssen zumindest jedem Bewerber und Offertsteller zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoss ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
Die Richtlinie 2007/66/EG, welche die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG abändert, hat die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe von Aufträgen zum Ziel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG fallen und den Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag nicht ordnungsgemäss vergeben hat. Sie sieht insbesondere vor, dass die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens zehn Tage verstreichen lassen müssen. Diese "Stillhaltefrist" soll den Bewerbern und Offertstellern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und zu bewerten, ob es angemessen ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Richtlinie den einzelstaatlichen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen unterzeichneten Vertrag aufzuheben, indem er für "unwirksam" erklärt wird.
Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung der Direktvergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EWR-Schwellenwerte, die den schwersten Verstoss gegen das EWR-Vergaberecht darstellt. Solche Verträge können für unwirksam erklärt werden, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. In diesen Fällen muss der Auftrag neu ausgeschrieben werden, ausser zwingende Gründe eines Allgemeininteresses würden dem entgegenstehen. Dann kommen alternative Sanktionen zur Anwendung, welche wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen und zu einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrags oder der Verhängung von Strafgeldern gegen die Vergabebehörde führen können. Für Aufträge, die auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen oder im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme ver-
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geben werden, wo zügige Abwicklung und Effizienz wichtige Faktoren sind, sieht die Richtlinie einen speziellen Nachprüfungsmechanismus vor. Bei dieser Art von Aufträgen können die Mitgliedstaaten die Stillhalteverpflichtung durch ein dem Vertragsschluss nachgelagertes Nachprüfungsverfahren ersetzen. Weiters werden das Bescheinigungs- und das Schlichtungsverfahren im Bereich der Sektoren abgeschafft.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle öffentliches Auftragswesen, Hochbauamt, Tiefbauamt, Amt für Wald, Natur und Landschaft, Schulamt, Landespolizei, Amt für Personal und Organisation, Amt für Umweltschutz.
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Vaduz, 20. September 2011
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 83/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 zu unterbreiten.
Am 1. Juli 2011 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 20. Dezember 2009 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben.