Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 105
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.Grund­sätz­liche Fragen
2.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Gemeindegesetzes
2.Abän­de­rung des Volksrechtegesetzes
3. Abän­de­rung der Strafprozessordnung
4.Abän­de­rung des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Straf­re­gister und die Til­gung gericht­li­cher Verurteilung
5.Abän­de­rung des Gesetzes über das gericht­liche Ver­fahren in Rechts­an­ge­le­gen­heiten ausser Streit­sa­chen (Aus­ser­streit­ge­setz; AussStrG)
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes, des Volksrechtegesetzes und weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen 
 
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Das Eintreten auf die Regierungsvorlagen zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Volksrechtegesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Landtagssitzung vom 22. Juni 2012 war unbestritten. Im Rahmen dieser ersten Lesung wurden einige Fragen aufgeworfen. Soweit diese Fragen vom zuständigen Regierungsvertreter anlässlich der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Regierungskanzlei
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Vaduz, 28. August 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes, des Volksrechtegesetzes und weiterer Gesetze (BuA Nr. 66/2012) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.1Ersatzwahl für den Gemeindevorsteher
Wie dem Bericht und Antrag zu entnehmen ist, sah sich die Regierung nicht in der Lage, bereits in der gegenständlichen Vorlage eine Regelung für den länger dauernden oder definitiven Ausfall eines Vorstehers während der Amtsperiode vorzulegen. Dies deshalb, da die Wahl des Gemeindevorstehers gemäss Art. 78 Gemeindegesetz Auswirkungen auf die Mandatsverteilung im Gemeinderat hat. Aufgrund der Verquickung der Wahl des Gemeindevorstehers mit der Mandatsverteilung im Gemeinderat scheint eine demokratisch überzeugende Regelung nur darin zu liegen, dass im Falle des Ausfalls des Vorstehers eine Ersatzwahl von Vorsteher und Gemeinderat vorgenommen wird. Die gesamten Gemeinderats-
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wahlen wären also neu durchzuführen. Vorstellbar wäre, ein solch aufwändiges Verfahren etwa dann vorzusehen, wenn ein Vorsteher vor Ablauf der Hälfte der Mandatsperiode ausscheidet. Dies zumindest in Fällen, in denen das definitive Ausscheiden feststeht, wie etwa im Falle des Todes eines Vorstehers. Schwieriger wird es in Fällen, in denen zunächst unklar ist, ob es überhaupt zu einem längeren Ausfall eines Vorstehers kommt, so etwa im Falle einer schweren Krankheit oder eines gravierenden Unfalls. Dort kann es ohne weiteres geschehen, dass erst nach einigen Monaten Klarheit entsteht, ob mit einer Rückkehr des Vorstehers ins Amt gerechnet werden kann oder nicht; die Hälfte der Amtszeit könnte dann bereits überschritten werden, so dass es auch bei einer solchen Lösung Fälle geben könnte, bei denen der Vizevorsteher im Ergebnis mehr als zwei Jahre die Amtsgeschäfte führen müsste.
Ein anderer Lösungsansatz könnte darin bestehen, im Falle des Ausfalls des Vorstehers den Vizevorsteher für die gesamte restliche Amtsperiode mit den Geschäften des Vorstehers zu betrauen. Da der Vizevorsteher in der Regel schon aufgrund der beruflichen Belastung Schwierigkeiten haben dürfte, den vollen Vorsteherdienst zu versehen, müsste diesfalls eine entsprechend unterstützende Struktur etwa in Form eines befähigten Stabsmitarbeiters zur Verfügung gestellt werden. Auch dies ist freilich eine suboptimale Lösung, mit der aber wohl über eine gewisse Zeit auszukommen wäre. Der "Schönheitsfehler" bei dieser Lösung liegt darin, dass die Gemeinde dann von einer Person präsidiert wird, die nicht in direkter Volkswahl wie der Vorsteher gewählt wurde, sondern vom Gemeinderat bestellt. Diese Problematik verschärft sich dann noch, wenn der mit den Geschäften des Vorstehers betraute Vizevorsteher nicht derselben Partei wie der Vorsteher angehört.
Diese Ausführungen zeigen, dass eine befriedigende Lösung des Problems schwierig ist. Die Regierung möchte denn auch davon absehen, in der gegenständlichen
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Vorlage eine Regelung vorzuschlagen. Sie möchte die Angelegenheit erneut mit den Vorstehern erörtern und auch intern nochmals eine umfassende Prüfung unter Einbezug von ausführlichen rechtsvergleichenden Studien vornehmen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 360
2012 / 359
2012 / 358
2012 / 357
2012 / 356
Landtagssitzungen
19. September 2012
Stichwörter
Aus­ser­streit­ge­setz, Abänderung
Gemein­de­ge­setz, Abänderung
StPO, Abän­de­rung (§ 352a)
Straf­pro­zess­ord­nung (StPO), Abän­de­rung (§ 352a)
Straf­re­gister, Abän­de­rung (Art. 2 und 5)
Volks­rech­te­ge­setz, Abänderung